Reverse Charge Verfahren innerhalb von Europa?

3 Antworten

Nach Paragraph 13b Abs. 5 S.8 UStG gelten die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld nicht, wenn der Leistende Kleinunternehmer gem. Paragraph 19 Abs. 1 UStG ist.

die Leistung ist aber in Frankreich steuerbar. Dort könnte es vielleicht anders sein. Frag am besten den Kunden oder deinen Steuerberater.

Wenn du aber überwiegend für andere Unternehmen Arbeitest wäre es vermutlich auch sinnvoll auf die Kleinunternehmer Regelung zu verzichten damit du einen Vorsteuer Abzug hast. Sprich darüber am besten mit deinem Steuerberater.


Lorelei1990 
Fragesteller
 27.09.2019, 11:15

Also fällt für Kleinunternehmer das Reverse Charge verfahren komplett weg, wenn der Kleinunternehmer der Leistende ist?

0
Stefan1248  27.09.2019, 11:19
@Lorelei1990

Nach deutschem Recht ja. Aber die Leistung ist in Frankreich steuerbar. Da gilt französisches Recht. Insbesondere in Bezug auf die Kleinunternehmer Regelung ist das nicht ganz einheitlich.

am wichtigsten ist aber das du keine USt offen ausweisen darfst. Der Hinweis auf die Kleinunternehmer Regelung oder das Reverse charge verfahren ist da eher zweitrangig.

0
Lorelei1990 
Fragesteller
 27.09.2019, 11:31
@Stefan1248

Ok, also kann ich es im Grunde weglassen, hauptsache, ich habe keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und der gesamte Betrag, den ich von dem Unternehmen im Ausland erhalten habe wird auf der Steuererklärung mit einberechnet, ohne Umsatzsteuer oder irgendwas

0

Siehe §19 (1) Satz 3 UStG:

§19 (1) Satz 1 UStG (das nicht Erheben der Steuer) gilt nicht für [...] nach §13b (5) UStG (Reverse Charge) [...] geschuldete Steuer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Steuern/Steuererklärungen

Lorelei1990 
Fragesteller
 27.09.2019, 10:43

Ok, danke! Also lasse ich den Absatz über die Kleinunternehmerregelung weg und schreibe nur rein, dass das Reverse Charge verfahren greift und weise 0% Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, richtig?

0
Stefan1248  27.09.2019, 10:49

Er erbringt doch die Leistung und ist nicht Leistungsempfänger. Da ist er entsprechend auch kein steuerschuldner nach 13b.

1

Frag das Finanzamt.

Sicher ist sicher.