Nebenkostenabrechnung im Mietvertrag?
In meinem Mietvertrag steht, dass, wenn der Vermieter, nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Mietvertrages, die Nebenkostenabrechnung durchführt und dem Mieter zusendet, dieser die Abrechnung nicht durchgeführt und die Nebenkosten durch die Vorauszahlungen als abgegolten gelten.
Meine Frage: Darf man das so, und welche Chancen habe ich, gegebenenfalls einen Teil der Vorauszahlungen zurück zu bekommen.
Dieser Paragraph versetzt den Vermieter ja in die Position, selber zu entscheiden, ob die Abrechnung durchgeführt wird, abhängig davon, ob dieser Rückzahlungen leisten muss oder nicht.
Danke schonmal im voraus.
Hier noch der exakte Wortlaut:
PS: es handelt sich bei dem Mietvertrag um einen der jährlich ausläuft.
4 Antworten
Wieso läuft der Mietvertrag jährlich aus? Gibt es eine Verlängerungsoption?
Ich halte das Konstrukt für rechtlich unzulässig.
Gibt es eine begründete (womit?) Befristung.
Was ist das für eine Wohnung? Wohnheim?
Da sieht das Ganze schon anders aus. Trotzdem sehe ich in der Klausel zur Abrechnung eine Bevorteilung des Vermietersbzw. Benachteiligung des Mieters.
Der V. könnte sich Zeit lassen, bis seine selbst gestellte Frist verfristet ist. Und das ist deshalb so unwirksam (unangemessene Benachteiligung des Mieters).
Ein Wohnheim des Studierendenwerkes kann so eine Beugung des Mietrechtes nicht verfassen. Sollte das in den AGB zu lesen sein, wäre ein Verwaltungsgericht anzurufen, damit die AGB geändert werden.
Wohnheim im privaten Bereich >> die vorgestellte Klausel ist unwirksam. Sowohl was die Befristung betrifft als auch die Abrechnung der Betriebskosten.
abhängig davon, ob dieser Rückzahlungen leisten muss oder nicht.
Das sehe ich auch so.
D.h. der Vermieter kann sich seinen Vorteil ausrechnen, selbst oder gerade dann wenn er eine Abrechnung durchgeführt hat und den Weg den beschreiten will - sie offen zu legen oder nicht -, selbst bestimmen kann.
Ich bin kein Jurist, würde diesen Passus aber als unzulässig ansehen.
Nein, das ist so nicht zulaessig. Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung normalerweise auch gar nicht so kurzfristig erstellen.
Er hat die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres ab Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (meist das Kalenderjahr, aber nicht immer) zu erstellen. Versaeumt er dies, besteht kein Anspruch mehr auf Nachzahlungen des Mieters. Ohne korrekte Abrechnung hat der Mieter auch das Recht, die Vorauszahlungen zurueck zu fordern.
So zumindest in Deutschland. Oder geht es gar nicht um Deutschland?
Auch wenn ich dies im Mietvertrag so unterschreibe, und mein Mietvertrag jährlich ausläuft?
Es handelt sich um ein Studentenwohnheim. Und jedes Jahr muss man den Vertrag erneut unterschreiben. Dazu kommt, dass Mieter den Antrag stellt, nicht der Vermieter.