Nebengewerbe bei Anwärterschaft?

2 Antworten

Von Experte Geochelone bestätigt

Grundsätzlich ist das möglich, jedoch nur in gewissem Rahmen.

Aber:

Du brauchst in jedem Fall die Genehmigung deines Dienstherrn.

Gibt es die nicht musst du aufhören oder mit den Konsequenzen leben.

Als Beamtenanwärterin solltest du eigentlich wissen, dass Beamtenrecht je nach Dienstherr unterschiedlich ist.

Generell ist eine Nebentätigkeit als Beamter mindestenes anzeigepflichtig, je nach Dienstherr allerdings meist auch generell genehmigungspflichtig. Insbesondere letzteres ist ein klarer Unterschied zu Angestellten (bei denen ist es nicht genehmigungspflichtig).

Gründe für eine Ablehnung wären z.B. wenn dein Nebengewerbe irgendwie deine dienstlichen Belange beeinflusst (du z.B. im gleichen Gebiet tätig wirst etc.). Auch der Umfang soll so niedrig sein dass deine Tätigkeit als Beamter nicht darunter leidet (je nach Dienstherr z.B. maximal 1/5 deiner Arbeitszeit oder maximal 30-40% eines Einkommens).

Wenn man sich also ein richtiges zweites Standbein aufbauen möchte, wäre es vermutlich klüger ein Angestellten-Verhältnis statt einem Beamten-Verhältnis einzugehen. Man kann halt nicht immer alles haben.