Naturgesetz und Naturrecht nach Hobbes

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Thomas Hobbes (heranzuziehen ist vor allem sein Werk „Leviathan“, Teil1, Kapitel 14 – 15) verwendet die Begriffe Naturrecht (englisch: right of nature; lateinisch: jus naturale; natürliches Recht) und Naturgesetz (englisch: law of nature; lateinisch: lex naturalis; natürliches Gesetz des Handelns; es gehört wie das Naturrecht zum Bereich der praktischen Philosophie) bei seiner eigenen staatsphilosophischen Theorie.

Dem Inhalt nach sind Naturrecht und Naturgesetze (englisch: natural laws, laws of nature; lateinisch: leges naturales) weitgehend gleich, da natürliche Gesetz aus der Grundbestimmung des Naturrechts abgleitet sind. Beide beruhen auf dem gleichen Menschenbild, bei dem Selbsterhaltung und Streben nach Zufriedenheit durch Annehmlichkeiten im Mittelpunkt stehen.

Naturrecht besteht in unbeschränkt frei (Freiheit in der Bedeutung des Fehlens von äußerem Zwang) ausgeübter Selbsterhaltung. Dies gilt offenbar als von Natur aus bestehender Sachverhalt. Der Mensch handelt wegen seiner Natur so. Inwiefern dies Recht ist, bleibt darüber hinausgehend ziemlich unklar. Naturrecht besteht nach Hobbes eben im Ziel der nach seiner Auffassung leitenden Leidenschaft, dem Streben nach Selbsterhaltung. Etwas echt Normatives (ein Sollen, nicht nur faktische Tatsachen) ist im Naturrecht bei Hobbess kaum zu bemerken.

Das natürliche Gesetz ist eine aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes verbindliche Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft/der Verstand (reason) lehrt, nach der niemand etwas unternehmen soll, was er als schädlich für sich selbst erkannt hat.

Unterschiede:

Das Naturrecht besteht in einer Freiheit, etwas zu tun und zu unterlassen, ein Naturgesetz schließt eine Verbindlichkeit in sich ein, etwas zu tun und zu unterlassen.

Bei Naturgesetzen (natürlichen Gesetzen) tritt ergänzend und unterstützend zu den Leidenschaften vernünftige/verständige Überlegung hinzu. Sie ist von der Leidenschaft geleitet, der jemand dabei am stärksten zuneigt.

Das Naturrecht besteht in einem gedanklich konzipierten Naturzustand und wird bei einem Gesellschaftsvertrag auf einen Souverän übertragen. Natürliche Gesetze können erst in einem Gesellschaftszustand wirksam werden.

Thomas Hobbes, Leviathan : oder von Materie, Form und Gewalt des kirchlichen und bürgerlichen Staates. Herausgegeben und eingeleitet von Jakob Peter Mayer. Zürich ; Leipzig : Rascher, 1936 (Europäische Reihe),S.76 (Kapitel 14):
„Das Naturrecht ist die Freiheit, nach welcher ein jeder zur Erhaltung seiner selbst seine Kräfte beliebig anwenden und folglich alles, was dazu etwas beizutragen scheint, in Anwendung bringen kann.“

S. 77: „Das natürliche Gesetz aber ist eine Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft lehrt, nach welcher keiner dasjenige unternehmen darf, welches er als schädlich für sich selbst anerkennt.“

„Weil nun, wie schon in dem vorhergehenden Kapitel gezeigt worden ist, die Menschen sich in dem Zustand des Krieges aller gegen alle befinden und jedweder sich der Leitung seiner eigenen Vernunft überläßt und da es nichts gibt, das er nicht irgend einmal zur Verteidigung seines Lebens gegen einen Feind mit Erfolg gebrauchen könnte: so folgt, daß im Naturzustand alle ein Recht auf alles, die Menschen selbst nicht ausgenommen, besitzen. Solange daher dieses Recht gilt, wird keiner, sollte er auch der Stärkste sein, sich für sicher halten können. Also ist folgendes eine Vorschrift oder allgemeine Regel der Vernunft: suche Frieden, solange nur Hoffnung dazu da ist; verschwindet diese, so schaffe dir von allen Seiten Hilfe und nutze sie; dies steht dir frei. Der erste Teil dieser Regel enthält das erste natürliche Gesetz: suche Frieden und jage ihm nach; der zweite Inbegriff des Naturrechts: „jeder ist befugt, sich durch Mittel und Wege aller Art, selbst zu verteidigen“.

Aus diesem ersten natürlichen Gesetze ergibt sich das zweite: „sobald seine Ruhe und Selbsterhaltung gesichert ist, muß auch jeder von seinem Recht auf alles — vorausgesetzt, daß andere dazu auch bereit sind — abgehen, und mit der Freiheit zufrieden sein, die er den übrigen eingeräumt wissen will.*“

Albrecht  07.02.2013, 06:14

Henning Ottmann, Geschichte des politischen Denkens : von den Anfängen bei den Griechen bis auf unsere Zeit, Band 3, Teilband 2: Das Zeitalter der Revolutionen. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 2008, S. 287 – 294 (zu Hobbes):
S. 290 – 291: „Hobbes revolutioniert das Naturrecht. Er vollzieht eine Wende zum Individuum und er vollzieht eine Wende, indem er an den Anfang des Rechts, nicht eine Pflicht stellt. Das Naturrecht wird auf ein Recht des einzelnen gegründet. Erstmals wird es ein seltsam von Moral befreites Recht. Wenn das Naturrecht bis dahin fordert: «sei gerecht!», «sei tugendhaft!», «was du nicht willst, daß man dir tue …», so sagt Hobbes als erster: Siehe zu, daß du am Leben bleibst! Jeder hat ein Recht, sein Leben mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Im Naturzustand ist jeder Richter in eigener Sache, wenn er sein Leben für gefährdet hält und mit welchen Mitteln er es erhalten will (Lev. c. 14).

Das Naturrecht hat sich damit aus einem Gebot verwandelt in eine Erlaubnis, eine Lizenz. Jus naturale – das bedeutet: «die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung … seines eigenen Lebens einzusetzen» (Lev. c. 14).

Das traditionelle Ziel des guten Lebens wird wieder wie selbstverständlich durch das Überleben ersetzt. An die Stelle einer objektiven Verpflichtung tritt eine individuelle Lizenz. Sie ähnelt der Lizenz des Trivialhelden James Bond, und sie ist «a licence to kill», Von Natur aus hat jeder, so Hobbes, ein «Recht auf alles» («ius omnium in omnia»). (Elements I. c. 14, 18; de cive I. 10).

Wäre dies alles, was Hobbes über Naturrecht und Naturzustand zu sagen hat, wäre überhaupt nicht einzusehen, wie der Mensch noch aus dem Naturzustand herausgehen will. Hobbes’ Naturrecht akzeptiert den Einsatz von Gewalt. Es fügt zu allgemeinem Morden und Totschlagen noch die Erlaubnis hinzu. Neben das fundamental gewandelte Naturrecht setzt Hobbes zudem das Naturgesetz, die lex naturalis, und wenn es bei Hobbes nicht nur ein Recht und eine Erlaubnis, sondern auch wieder eine Verpflichtung gibt, dann ist sie in diesem Naturgesetz enthalten. Es wird definiert «a Precept or generall Rule, found out by Reason, by which a man is forbidden to do, that which in destruction of his life … » (Lev. C. 14).

Naturrecht und Naturgesetz unterscheiden sich wie Freiheit (liberty) und Verpflichtung (obligation), wie Lizenz und Gebot. Dem Menschen ist verboten, sein Leben zu gefährden. Hobbes leitet daraus das erste und grundlegende Naturgesetz ab. Es ist das Gebot, den Frieden zu sichern: «that every man ought to endeavour Peace, as farre as he has hope of obtaining it; and when he cannot obtain it, that he may seek, and use, all helps, and advantages of Warre.» (ebd.).”

Bei Hobbes wird beim Naturrecht keine inhaltliche Normativität hergeleitet, der Begriff hat eine andere Bedeutung als in der Tradition, im Vergleich zu der er eine Zusammenschrumpfung ist.

Naturrecht bekommt dabei eine andere Bedeutung und Hobbes weicht, auch wenn er in gewissem Sinn (Orientierung an der natürlichen Vernunft jedes einzelnen Menschen) als Vertreter eines Naturrechts eingeordnet werden kann, von der Tradition des Naturrechtsdenkens in bei sehr wichtigen Gesichtspunkten völlig ab. Das Naturrecht, wie es Hobbes entwickelt, gilt im Grunde unter Voraussetzungen (seine Befolgung entspricht Klugheit, als Rationalität des Verhältnisses zwischen Mitteln und als gegeben aufgefaßten Zwecken) und ist kein wahrhaft unbedingtes (kategorisches) Sittengesetz. Menschen können die friedensfunktionale Leistung des Rechts einsehen. Inhaltliche Normativität wird nicht hergeleitet. Bei Thomas Hobbes fehlen natürliche Rechte in der Art von Menschenrechten bzw. Grundrechten. Woher die ethische Verbindlichkeit kommen soll, bleibt ziemlich unklar. Hobbes betrachtet das Recht und die Gesetze auch als von Gott geboten. Allerdings geht dies nicht über eine Setzung durch eine Willenshandlung hinaus.

In der Einteilung des Rechts unterscheidet Thomas Hobbes natürliches Recht und bürgerliches Recht (dem positiven Recht zugeordnet), was aus der Tradition übernommen ist. Allerdings nimmt er dabei einen Gegensatz zurück, indem er erklärt, das Gesetz der Natur und das bürgerliche Gesetz schlössen sich gegenseitig ein und seien von gleichem Umfang. Denn die natürlichen Gesetze, die im Naturzustand keine eigentlichen Gesetz seien, sondern Eigenschaften, die Menschen zu Frieden und Gehorsam hinleiten, würden im Staatszustand zu wirklichen Gesetzen, die dann staatliche Befehle und somit auch bürgerliche Gesetze seien (Leviathan 26).

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Albrecht  07.02.2013, 06:16

Hobbes ordnet auch die göttlichen (geoffenbarten) Gesetze den positiven Gesetzen zu, weil die göttlichen Gesetze weder von Ewigkeit her bestehen noch mit Hilfe natürlicher Vernunft erkannt werden. Diese Zuordnung ist in der Sache nur unter den Bedingungen möglich, daß sie den „moralischen“, in diesem Fall natürlichen Gesetzen nicht widersprechen und daß sie durch staatliche Gesetze zu göttlichen Gesetzen erklärt worden sind.

Der Gehorsam gegenüber den Souverän kann nach der Staatstheorie beendet werden (allerdings ohne eine Erlaubnis/Zulässigkeit des noch bestehenden Staates), wenn der Souverän seine Frieden und Ordnung schützende Aufgabe gar nicht mehr erfüllt.

Hobbes hält die Verteidigung des eigenen Lebens auch im Staat mit seinem Souverän für berechtigt (beruht auf dem Grundsatz der Selbsterhaltung, der ja der Grundpfeiler ist).

In der Staatsphilosophie von Thomas Hobbes spielen die Selbsterhaltung und das Eigeninteresse eine grundlegende Rolle. Das Streben nach Selbsterhaltung schließt nach seiner Auffassung die Bereitschaft ein, alle zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen oder förderlichen Mittel zu erhalten und anzuwenden. Thomas Hobbes erklärt das menschliche Handeln insgesamt durch ein bindungsloses (keiner normativer Einschränkung unterliegendes) Selbstinteresse (es kann soziale Regungen einschließen, muß es aber nicht).

Alle wünschen ihr Wohlergehen und haben die gleichen Leidenschaften. Hobbes beginnt bei den einzelnen Individuen und stellt eine egoistische Nutzenmaximierung als wesentlich dar. Natürliche Gesetze dienen diesen Zielen, weil damit Konflikte mit schädlichen Folgen vermeiden werden können. Ein gedachter Vertrag besteht darin, einen Staat zu bilden, der über Furcht Außenstabilisierung bewirkt und einen Friedenszustand herstellt.

Dies geschieht durch Unterwerfung. Denn bei Hobbes stellt sich mit Hilfe eines auf Interessen reduzierenden Ansatzes nur die Alternative, den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand einzutreten oder dies nicht zu tun. Ist der Eintritt einmal erfolgt, gibt es keine Optionen (Wahlmöglichkeiten) mehr, sondern nur noch Gehorsam als Ermöglichungsbedingung der Nutzenmaximierung.

Für Hobbes ist Sicherheit und damit Freiheit nur im Rahmen staatlich verfaßter Ordnung möglich, da nur innerhalb des Staates die Garantie von Rechten überhaupt denkbar ist. Die Individuen übertragen ihre Rechte dem Staat als Souverän in einem Gesellschaftsvertrag, der ein Unterwerfungsvertrag ist. Thomas Hobbes versucht eine rationale Ableitung der Notwendigkeit des Staates. Um aus dem Naturzustand herauszukommen und Frieden herzustellen, ist ein Staat notwendig. Ohne staatliche Ordnung befinden sich Menschen in einem Naturzustand. Konkurrenz, Mißtrauen und Ruhmsucht prägen das Verhalten. Leidenschaften, Gier und rationale Vorsorge lassen dabei aggressives Verhalten nach der Überzeugung vom Thomas Hobbes erforderlich werden. Die Menschen müssen um ihr Leben fürchten, wünschen aber persönliche Sicherheit. Alle sind aus Gründen der Selbsterhaltung genötigt, Gewalt und List, die Raubsucht wilder Tiere, zu Hilfe zu nehmen. Es herrscht Krieg aller gegen alle (bellum omnium in omnes). Der Möglichkeit nach hat der Mensch ein raubtierhaftes Wesen (Vergleich mit einem Wolf: Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf [homo homini lupus est]). Menschen sind deswegen schon aus Mißtrauen genötigt, sich so zu verhalten, als ob die anderen aggressiv und ungerecht wären.

In einem Gesellschaftsvertrag aufgrund rationaler Kalkulation wird der Staat gegründet (als „politischer Körper“, eine künstliche Person, konstruiert) und ein Souverän übernimmt die Aufgabe, die Konflikte einzudämmen, die bedrohlichen Kräfte in der Menschennatur durch Furcht niederzuhalten und Schutz zu bieten. Das grundsätzliche natürliche Gesetz ist nach Thomas Hobbes, nichts sich selbst Schädigendes zu tun. Zur Überwindung des Kriegs aller gegen alle in einem fiktiven und abstrakten Naturzustand werden 2 oberste natürliche Gesetze aufgestellt:

1) Frieden suchen und, wenn keiner kommt, nach anderen Mitteln der Selbsterhaltung suchen

2) auf das Recht auf alles verzichten, sofern dies auch die anderen tun, und so viele Freiheiten einräumen, wie sie haben wollen (um mit dem Abgeben von Rechten andere Vorteile zu bekommen)

In Büchern stehen Erläuterungen der Gedanken, z. B.:

Otfried Höffe, Thomas Hobbes. Originalausgabe. München : Beck, 2010 (Beck'sche Reihe ; 580), S. 137 – 174

Herfried Münkler, Thomas Hobbes. Frankfurt/Main; New York : Campus Verlag, 1993 (Campus Einführungen ; Band 1968), S. 80 – 137

Bernard Willms, Thomas Hobbes. Das Reich des Leviathan. München : Zürich : Piper, 1987, S.125 – 152

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Albrecht  07.02.2013, 06:17

François Tricaud, Thomas Hobbes, Doxographie. In: Die Philosophie des 17. Jahrhunderts. Band 3: England. Erster Teilband. Völlig neubearbeite Ausgabe. Herausgegeben von Jean-Pierre Schobinger. Basel : Schwabe, 1988 (Grundriß der Geschichte der Philosophie. Begründet von Friedrich Ueberweg ; Abteilung 4, Band 3.1), S. 145 – 160 gibt an:
Jeder hat das Recht, alles zu tun, was er in Hinblick auf die gegenwärtige oder zukünftige Selbsterhaltung für nützlich hältm und über diese Nützlichkeit entscheidet nur er allein.

Regeln, deren Befolgung die Bedrohung abzuwenden vermag, die der Mensch für den Menschen darstellt, bilden nach Hobbes ein „law of nature“ und das Naturrecht ist unschuldiger und blinder Egoismus.

Ein legitimes Recht, sein Leben zu verteidigen, bleibt unveräußerlich.

Anton Hügli, Naturrecht. IV. Neuzeit 2: B. Spinoza, J.- J. Rousseau und die englische N.-Tradition von Th. Hobbes bis A. Smith: In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 6: Mo – O. Basel ; Stuttgart : Schwabe, 1984, Spalte 585 – 587 gibt an:
Hobbes beendet die Tradition, sich auf eine vom menschlichen Willen unabhängige Instanz (die Natur- und Schöpfungsnormen, der Wille Gottes, die in die Natur geschriebenen Neigungen und Normen) zu berufen.

Neue Grundlagen sind der Wille und die Einsicht der Einzelnen. Naturrecht (jus naturale) ist normative Begründung, wenn die bestehende staatliche Ordnung anerkannt werden soll, und affirmativer Einklang, wenn jeder die bestehende Ordnung zwangsläufig anerkennen muß. Natürliches Gesetz und alle, was aus ihm fließt, ist „law of nature“ und Gehorsamspflicht ein Teil davon.

Sich selbst zu schützen und zu verteidigen, wird als Naturnotwendigkeit betrachtet.

Natürliche Gesetze werden zu Recht, indem der mit höchstem Recht über alles gebietende Gott mit Recht verbietet und gebietet.

Der Hinweis auf Gott sei systemfremd.

Die Gleichsetzung von Macht und Recht drohe den zentralen Unterschied zwischen normativer Begründung und hervorgehender Schlußfolgerung, zwischen auf freiwilligem Vertrag beruhender Geltung und faktischer Erzwingbarkeit vollends zu vernichten.

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Naturgesetz klingt nach den Gesetzen der die Sachen in der Natur seit ewig gehorchen, also z.B. die, die bestimmen wie sich die Planeten rund um die Sonne drehen, oder um es anders zu sagen die Gesetze der Physik. Natürlich, im Fall von Hobbes kann dieses Wort noch eine speziellere Meinung haben...

Das Naturrecht ist die Gesamtheit der Rechte das einem Individuum von Natur aus, und nicht weil es ein staatlisches Gesetz dafür erlassen worden ist, gegeben sind. Eins davon wäre das natürliche Recht Aller zu gedeihen und nach dem eigenen Glück zu streben.