Muss man für Kopftuch auf dem Perso eine Religionsbescheinigung haben?

14 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Paßamt hat sicherlich keine Befugnis, dir derartiges vorzuschreiben.

Jedoch würde auch ich dir empfehlen, aus der Kirche auszutreten, da du als Muslim nichts mehr damit zu tun hast. Kostet ein paar Euro....fertig

Was die Bescheinigung wegen des Übertrittes zum Islam angeht.....mach es eben, sonst können dir diese Amtspersonen zwar nichts anhaben, aber die ganze Sache verzögern.

....sei stolz und erledige das mit erhobenem Kopf, Salamualeikum / Friede sei mit dir

juli66 
Fragesteller
 19.01.2012, 12:53

Salam aleikum/Friede sei mit dir!Möge Allah dich für deine Antwort belohnen.Amin.GesegnetenTag wünsche ich dir! waleikum salam/Friede sei mit dir

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pasmalle  21.01.2012, 07:51

Ummjonas2 du scheinst auch alles zu befürworten, egal, ob es dumm ist oder nicht. - Hauptsache est steht "Kopftuch" oder "Islam" drin. Traurig, traurig!

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Man muss auf dem "Perso" kein Kopftuch tragen, denn es herrscht Religionsfreiheit bei uns im Lande.

Wenn man allerdings "mit Gewalt" - so scheint es bei dir zu sein - darauf besteht, nur um seine Andersartigkeit zu demonstrieren, dann hat die Behörde auch das Recht die Ernsthaftigkeit deines Wunsches zu prüfen. - Nonnen erfüllen im allgemeinen leicht und glaubhaft diese Voraussetzung. Bei dir hätte auch ich zunächst Zweifel - einerseits Katholisch, andererseits muslimisch? Das passt für einen denkenden Staatsdiener nicht zusammen. Ich würde fast noch einen anderen Nachweis verlangen.

Also trete aus der Kirche aus, lasse dir am besten von einem Imam eine Bestätigung für deine Konvertierung ausstellen und dann werde glücklich mit deinem Kopftuchbild. - Man kann auch ohne Passbild seinem Glauben "glaubhaft" nachgehen. Aber manche haben eben seltsame Ideen.

juli66 
Fragesteller
 21.01.2012, 12:37

Wenn man allerdings "mit Gewalt" - so scheint es bei dir zu sein - darauf besteht

Ich bin gegen jede Art von Gewalt.Ich bin ein friedlicher Mensch.

Nonnen erfüllen im allgemeinen leicht und glaubhaft diese Voraussetzung. Bei dir hätte auch ich zunächst Zweifel - einerseits Katholisch, andererseits muslimisch? Das passt für einen denkenden Staatsdiener nicht zusammen. Ich würde fast noch einen anderen Nachweis verlangen.

Ist eine Muslia weniger glaubhaft wie eine Nonne?Warum das denn? Ich war nie katholisch,hab ich auch nie behauptet.

  • Man kann auch ohne Passbild seinem Glauben "glaubhaft" nachgehen. Aber manche haben eben seltsame Ideen.

Ich möchte bei einer Ausweiskontrolle eben nicht,das einer mein Haar sieht.

Aber danke für die Antwort.

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Erscheint mir eigentlich schon logisch. Das genaue Gesetz kenne ich nicht. Aber ich hatte eine Bescheinigung der Moschee vorgelegt. "Normale" Fotos sind eben ohne Kopftuch für den Paß. Und wenn man anders aussehen möchte, so wollen sie es begründet haben. Und Du kannst nicht gleichzeitig in der Kirche und Muslima sein. Die kirche hat ja etwas mit Steuern zu tun. Und sie können Dich nicht als Muslima einordnen obwohl Du noch in der Kirche bist und dort weiter Steuern bezahlst. So erkläre ich mir das offizielle. Kann sein, dass es in jeder Standt anders gehandhabt wird. Du könntest natürlich genausogut Christin mit Kopftuch sein, das gibt es ja auch.

Im Bürokratismus ist vieles nötig, manchmal auch ohne wirklichen Sinn. Denn ganz gleich wer was schreibt, das Herz kennt nur Allah. Also kein Mensch kann Dir genaugenommen bestätigen, dass Du Muslima bist. Aber Du selbst natürlich. Und wenn Du ein Bild mit Kopftuch auf dem Personalausweis haben möchtest und es ist dort so üblich, ja denn schreib es doch einfach.


Habe doch noch etwas rechtliches gefunden:

"Im geltenden Passgesetz selbst ist keine Bestimmung enthalten, die eine Verpflichtung normiert, bei der Beantragung des Passes ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung abzugeben. In § 4 Absatz 1 PaßG heißt es lediglich: "Der Pass und der vorläufige Pass sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers und seiner Unterschrift ....." Das PaßG verweist jedoch zwecks näherer Konkretisierung auf die ministerielle "Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik" (vom 2. Januar 1988; BGBl. I S 2/ ber. S. 935). In § 3 dieser Verordnung heißt es: "...Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mind. 20 mm darstellen und den Passbewerber zweifelsfrei erkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Passbehörde Ausnahmen zulassen. Der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein...“

In dieser Verordnung wird also die Forderung aufgestellt, dass keine Kopfbedeckung zu zeigen ist. Auch hiervon "kann" die Behörde nach dem Verordnungswortlaut eine Ausnahme erteilen; eine solche "Kann-Vorschrift" stellt die Entscheidung der Behörde in deren pflichtgemäßes Ermessen.

Die Verwaltungsvorschrift 6.2.3.1 Satz 2 PaßVwV zu § 6 PaßG stellt ausdrücklich folgende Ausnahme hiervon fest: "Für Schwestern des Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes, dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossener Schwesternschaften dürfen Lichtbilder verwendet werden, die sie in der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen." Eine ausdrückliche Ausnahme für islamische Religionsgemeinschaften und Nichtbedienstete Musliminnen wird hier also in den Verwaltungsvorschriften hingegen nicht festgestellt. Hieraus kann jedoch nicht rückgeschlossen werden, dass für Musliminnen eine solche Ausnahme ausscheidet. Es bleibt für diese nur insofern beim pflichtgemäßen Ermessen, während für die o.g. Organe durch die Ausnahmefestlegung per Verwaltungsvorschrift unmittelbar ein Rechtsanspruch auf Ausnahmeerteilung entsteht (über die aus dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, hergeleitete sog. Selbstbindung der Verwaltung).

Auch allerdings wenn die Rechtsgrundlage an sich eine Ermessensentscheidung der Behörde eröffnet, kann sich jedoch im Einzelfall - so bei zu beachtendem höherrangigen Recht, wie Grundrechten - einmal ein Rechtsanspruch auf Ausnahmeerteilung ergeben (Fall der sog. "Ermessensreduzierung auf Null"). Dies lässt sich hier im Fall des religiös motivierten Tragens des islamischen Kopftuchs bejahen mit Blick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, Art. 4 GG, sowie den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, im Hinblick auf die o.g. Behandlung der Ordensschwestern, etc..

Gerade dem entspricht auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Urt. v. 10.07.1984; AZ: VI/1 E 596/82). Das Gericht hat hier einen Rechtsanspruch auf eine Ausweisausstellung unter ausnahmsweiser Verwendung eines Lichtbildes mit Kopftuch bejaht. Zur Begründung führt es aus "Der islamische Glaube schreibt der Klägerin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, vor, dass sie in der Öffentlichkeit eine Kopfbedeckung zu tragen hat. Das Auftreten ohne Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit wird nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin nach den islamischen Glaubensregeln als Sünde empfunden. In eine solche Situation könnte die Klägerin z.B. bei einer Personenkontrolle geraten, sofern ihr Äußeres nicht mit den in ihren Ausweisen befindlichen Lichtbildern übereinstimmen würde. Sie wäre damit im Falle einer Identitätsfeststellung der ohne weiteren vermeidbaren Gefahr eines Handeln gegen ihre Glaubensüberzeugung ausgesetzt. Dies liefe nach Auffassung der Kammer dem von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 24,236) definierten Grundrechtsgehalt zuwider, ...."

Nachdem meine erste Antwort gelöscht wurde, nochmal eine neue von mir: Wir haben hier in Dtl. gestze, an die sich AllE zu halten haben! Kopftuchfotos in amtl. Dokumenten (Personalausweis, Reisepass etc.) sind für Nonnen und Muslimas erlaubt - auf NachweiS, dass man es auch wirklich ist! Die Bescheinigung, Muslima zu sein, bekommt man am besten vom Imam der Moschee, wo man konvertiert und/oder als "zakatzahlendes Mitglied" geführt wird!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium an div. Universitäten sowie Intereligiöser Dialog.

Die aktuelle Rechtsprechung steht leider im Gegensatz zur Rechtsgrundlage und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Diese fokussiert stärker auf das GG.

Obwohl bei den aufgezählten Ausnahmen die kopftuchtragende Muslima nicht aufgeführt wird, hat das Amt auf jeden Fall einen Ermessensspielraum, weil es sich um eine KANN-Bestimmung handelt.

IN den letzten Jahren hat z.B. das VG Wiesbaden/1984, VG Berlin/1990 und das VG Kassel/Stadt Baunatal jeweils zugunsten der Klägerin entschieden.Eine Religionsbescheinigung liegt im Ermessensspielraum der Behörde, wenn Zweifel hinsichtlich der Muslima besteht

Als ästethischer Mensch möchte ich aber nicht verhehlen, dass ein KT eine Zumutung für europäische Menschen darstellt, weil die Gefahr besteht, dass der freie Blick, seit der Renaissance und Aufklärung möglich, wieder unter das Kuratel der Religion gerät. Überhaupt ist durch diese Gesetzesreligion das freie Denken und die Meinungsfreiheit wieder stark gefährdet.