Mofa mit 14/15 ohne Prüfbescheinigung aber versichert?

2 Antworten

Sie führten ein Mofa/geschwindigkeitsbeschränktes Kraftfahrzeug *), obwohl Sie die dafür erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben.
§ 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat

Kostet 20 € Verwarngeld (TBNR 205000, BT-KAT-OWI). Da hier keine Fahrerlaubnispflicht besteht, ist § 21 StVG nicht einschlägig.

Die Versicherung wird allerdings höchstwahrscheinlich Regressforderungen stellen. In der Hinsicht könnte es als durchaus ausgesprochen teuer werden.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche
migebuff  10.01.2023, 22:59
Die Versicherung wird allerdings höchstwahrscheinlich Regressforderungen stellen.

Wie würde sie eine solche Forderung begründen?

§5 KfzPflVV:

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

Ein Mofa ist fahrerlaubnisfrei.

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Answer1234567  10.01.2023, 23:05
@migebuff

Da hast du Recht. Ich nehme aber an, dass sich eine solche Freistellung von der Leistungspflicht rechtswirksam auf einen Verstoß gegen die die Versicherungsbedingungen stützen lässt (Nebenpflichten des Versicherungsnehmers).

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migebuff  10.01.2023, 23:33
@Answer1234567

Das wäre wiederum unzulässig, denn die Liste der möglichen Obliegenheitsverletzungen ist abschließend, siehe "...können nur vereinbart werden..."

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Answer1234567  11.01.2023, 23:51
@migebuff

Ich würde jetzt aus dem Bauch raus behaupten, dass § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV dafür eine Grundlage bilden könnte. Wer nicht im Besitz der der erforderlichen Erlaubnis zum Führen des Fahrzeugs ist, ist m. E. unberechtigter Nutzer in diesem Sinne.

Aber Versicherungsrecht ist nicht mein Kernbereich und ich habe gerade auch nicht die Motivation, mich da tiefer einzuarbeiten, insofern halte ich mich da mal zurück.

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migebuff  12.01.2023, 07:24
@Answer1234567

Das "unberechtige" Fahren bezieht sich nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis, sondern auf das Wissen und den Willen des Eigentümers. In den Versicherungsbedingungen findet sich daher auch stets folgender Abschnitt:

Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Tatbestandsnummer 205000:

Sie führten ein Mofa/geschwindigkeitsbeschränktes Kraftfahrzeug *), obwohl Sie die dafür erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben.
§ 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKa
20,00€

Tatbestandsnummer 210000:

Sie führten ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug, obwohl Sie das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatten.
§ 10 Abs. 3, § 75 FeV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
10,00€
Answer1234567  10.01.2023, 23:09

Korrekt. Allerdings Tateinheit, geahndet wird daher nur nach TBNR 205000 (§ 2 Abs. 6 BKatV i.V.m. § 19 OWiG).

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Answer1234567  10.01.2023, 23:21
@Unbekannt12446

Das bedeutet, dass du nur ein Verwarngeld zahlen musst, und zwar das höhere. Hier also 20 €.

Davon unberührt bleiben zivilrechtliche Ansprüche der Versicherung gegen dich oder deine Mutter.

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