Mieter verweigert Leitungerneuerung, da diese verfließt sind?

3 Antworten

Man muß unterscheiden. Zwischen der Kaltwassersteigleitung und den Kaltwasserquerverzügen!

Ersteres ist Gemeinschaftseigentum und nur diese Erneuerung kann die Gemeinschaft beschließen. Sollte die Gemeinschaft auch die Erneuerung der Querverzüge (laut fast aller Gemeinschaftsordnungen Sondereigentum) beschlossen haben - so ist dieser Beschluss nichtig. Ließ Dir Deine Gemeinschaftsordnung mal ganz genau durch.

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Keine Beschlusskompetenz zur (Mit-)Sanierung von Sondereigentum!

AG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 - 152 C 4122/18

1. Die Wohnungseigentümer verwalten das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam (§ 21 Abs. 1 WEG). Diese gesetzliche Vorschrift kann nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer geändert werden.

2. Ein Sanierungsbeschluss, der auch das in Mitleidenschaft gezogene Sondereigentum zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

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Sofern beschlossen wurde, sämtliche Kaltwasserleitungen (auch innerhalb der Wohnung) zu erneuern - sollte über eine Beschlussanfechtung nachgedacht werden - sofern die Monatsfrist seit Beschlussfassung noch nicht abgelaufen ist.

Die Erneuerung der Kaltwassersteigleitung MUSS der Eigentümer/Mieter dulden (§ 14 Abs. 2 und 3 WEG) . Hierbei werden natürlich die Fließen zerstört. Es sei denn, mann kommt an die Steigleitung auch von einem anderen Zimmer ran (z.B. Flur!) - dass sollte vorab geklärt sein.

Die Schäden die durch die Erneuerung der Steigleitung in der Wohnung entstehen muß gem. § 14 Abs. 4 WEG die ETG ersetzen. Das heisst, im Beschluss müssten diese Kosten bereits enthalten sein - da diese wohl nicht unerheblich sind.

Wenn der Mieter das Bad erst vor kurzem auf eigene Kosten erneuert hat, so sollte ja noch Ersatzfliesen haben bzw. diese sind wohl auch noch zu besorgen.

Ist das Bad schon ziemlich alt, dann muss der ET/Mieter sich allerdings einen Abzug "Neu gegen Alt" vorhalten lassen.

Der Mieter müsste auf Duldung der Massnahme verklagt werden - allerdings zunächst primär zur den Vermieter. Ggf. kann der Vermieter jedoch ggü. der WEG erklären, dass er diesen Rechtsanspruch an die WEG abtritt und die WEG erklärt, dass Sie sich bereit erklärt im eigenen Namen die Mieter auf Duldung der Massnahme zu verklagen. Macht insb. Sinn, wenn es auch noch andere Mieter gibt.

Das ganze ist nicht unproblematisch und ich befürchte Euer Verwalte hat hier "Mist" gebaut ...

Ggf. beruft der Verwalter sofort eine weitere ETV ein - um diesen Beschluss aufzuheben und das ganze erstmal sauber vorzubereiten. Ggf. mit rechtsanwaltlicher Hilfe - da er selber dazu wohl nicht in der Lage ist ...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
chriskmuc  05.11.2019, 18:30

Bzw. ein Beschluss der auch die Sanierung des Sondereigentums umfasst ist NICHTIG. Daher kann er auch nach der Monatsfrist angefochten werden.

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eine Vermieterechtsschutzversicherung ist eigentlich ein "muss", die Dir in solchen Angelegenheiten auch rechtlich und vor allem finanziell hilft

...welchen Besitz willst Du den haben?

Das Rohr gehört der WEG, die Fliesen dem Mieter?

Also möge die WEG den Eigentümer/Vermieter beklagen und dieser den Mieter in einem Verfahren.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung