Mädchen eine Ohrfeige gegeben. Sie hat mich vorher beleidigt gehabt, Mist über mich rum erzählt. Jetzt habe ich ne Anzeige was sind die Konsequenzen?

9 Antworten

Eine Strafanzeige und ein Verfahren, was ermittelt wie deine Strafe ausfallen wird. Das müsste eine eine "einfache" Körperverletzung sein. § 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

Jetzt weiß ich nicht wie alt du bist, aber solltest du Minderjährig sein, fällst du ohnehin unters Jugendstrafrecht. Dort sind dann wenn Sozialstunden die Regel. Mehrfachtäter bekommen dann auch schonmal den sog. Jugendknast.

Bei einer Backpfeife kann es aber auch wegen Bagatelle eingestellt werden.

Also die Frage kann man nicht pauschal beantworten. Musst das Verfahren abwarten, was durch die Anzeige ins rollen gebracht worden ist.

Ratvoll ist bei sowas immer einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen und nicht im Internet nach Hilfe zu suchen ;-)

Gutfre 
Fragesteller
 05.07.2016, 12:13

Habe erst morgen einen Termin bei meinem Anwalt. Und wollte mir jetzt schonmal einen Eindruck verschaffen

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Sirius66  05.07.2016, 19:00
@Gutfre

Wichtig ist die Definiton von VORHER.

Sag ihm, daß sie dich fortwährend beleidigt hat. Zeitlich lange vorher schon. Mehrmals und zu vielen Gelegenheiten. Rufmord geradezu. Dann kam der Moment, wo sie es direkt vor dir getan hat (sonst hättest du sie ja nicht ohrfeigen können). Unmittelbar, gegenwärtig und unermüdlich. Da hat es dir gereicht. Du konntest nichts anderes tun, um sie zu stoppen. Kein anderes Mittel hat geholfen. Kein Wort, keine Geste. Keine Androhung von Rechtsmitteln. Es bestand Gefahr für dein Wohl. Dein Leben. Deine Ehre. Dann ist es angeblich Notwehr.

Wie gesagt, in einer anderen Diskussion waren die gleichen Leute, die dich hier verurteilen, PRO Notwehr!

Ich vertrete hier nicht unbedingt meine eigene Meinung. Ich bin etws provokant unterwegs, weil ich es hasse, wenn man sein Fähnchen in den Wind hängt. Wenn es für andere gilt, dann auch für dich.

Es gibt andere Wege. Man muss nicht ohrfeigen und man muss kein Bierglas schmeißen, wenn mir einer wiederholt Qualm ins Gesicht bläst. Aber wenn, muss für beide das Gleiche gelten.

Wenn du irgendwo in der Stand, wo sie in dem Moment harmlos unterwegs war, völlig unvermittel eine geballert hast, könnte das mit der Notwehr etwas schwieriger werden, aber sonst soll es angeblich gehen. Wegen der EHRE. Sie ist notwehrfähiges Rechtsgut.

Auch der Bierglaswerfer hatte meiner Meinung nach einfach einen sensationell findigen Rechtsbeistand. Aber die anderen waren der Meinung, daß dies bei der eindeutigen Rechtslage nichtmal nötig gewesen wäre. Es ist - unmittelbar - Notwehr.

Gruß S.

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TheGrow  05.07.2016, 21:55
@Sirius66

Sag ihm, daß sie dich fortwährend beleidigt hat. Zeitlich lange vorher schon. Mehrmals und zu vielen Gelegenheiten. Rufmord geradezu. Dann kam der Moment, wo sie es direkt vor dir getan hat (sonst hättest du sie ja nicht ohrfeigen können). Unmittelbar, gegenwärtig und unermüdlich. Da hat es dir gereicht. Du konntest nichts anderes tun, um sie zu stoppen. Kein anderes Mittel hat geholfen. Kein Wort, keine Geste. Keine Androhung von Rechtsmitteln. Es bestand Gefahr für dein Wohl. Dein Leben. Deine Ehre.

Willst Du ihn tatsächlich zu einer Falschaussage vor seinem Anwalt und letztendlich vor Gericht verleiten?

Er hat in seiner Frage geschrieben:

Mädchen eine Ohrfeige gegeben. Sie hat mich VORHER beleidigt gehabt, Mist über mich rum erzählt

Die Beleidigung ist also bereits abgeschlossen und eben nicht mehr gegenwärtig.

Ihn also dazu Anstiften vor Gericht das Gegenteil zu behaupten ist meiner persönlichen Meinung nach sehr gefährlich.

Das Mädchen tritt in dem Prozess als Zeugin auf und würde sich mit einer Falschaussage strafbar machen.

Wenn das Mädchen vor Gericht wahrheitsgemäß aussagt, dass sie ihn zwar zuvor beleidigt hat,  aber ihn nicht weiter beleidigt hätte, würde der Richter vermutlich zu dem Entschluss kommen, dass es nichts mehr gab, was er mit der Backpfeife  abwehren konnte. Und so eine Falschaussage vor Gericht wirkt sich sicherlich nicht gerade strafmildernd aus.

Zwar steht davon nichts in der Frage, aber evtl. gibt es ja noch weitere Zeugen, die ebenfalls aussagen, dass sie ihn nur zuvor beleidigt hätte, aber zu keinen weiteren Beleidigungen angesetzt hat.

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FrankieHH  05.07.2016, 22:17
@Sirius66

Fall Bierglaswerfer und Fall Fragesteller sind doch zwei völlig unterschiedliche Konstellationen. Der Raucher lies auch nach Aufforderung nicht nach seinen Rauch in das Gesicht des Nichtrauchers zu blasen. Dieses konnte der Nichtraucher nur mittels Gewalt verhindern. In dem Fall war die Tat durch Notwehr gedeckt. 

Im Fall des Fragesteller ist, wie TheCrow richtig angeführt hat, der Angriff bereits abgeschlossen. Der richtige Weg um zukünftige Beleidigungen zu verhindern wäre Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen und keine Selbstjustiz auszuüben 

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Sirius66  06.07.2016, 09:20
@FrankieHH

Und dann ist ein Bierglas das erste Mittel? Kann man nicht einfach gehen? Sich umdrehen? Einen Platz weiterrücken?

Und wie schon mehrmals gesagt: VORHER könnte auch unmittelbar VORHER gewesen sein. Er wird ja nicht einfach ansatzlos zugeschlagen haben. Vielleicht hat er sie mit der Backpfeife UNTERBROCHEN.

Im Übrigen - zur Falschaussage verleiten? Kann doch so gewesen sein.

Aber ich habe hier auch genug Eindrücke gewonnen. Danke.

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TheGrow  06.07.2016, 10:34
@Sirius66

Und dann ist ein Bierglas das erste Mittel? Kann man nicht einfach gehen? Sich umdrehen? Einen Platz weiterrücken?

Selbstverständlich kann man das. Aber das Entscheidende ist, man muss es nicht. Wem Unrecht geschieht, darf sich dagegen wehren und muss nicht klein beigeben, auch wenn es manchmal vielleicht sinnvoller währe.

Diesbezüglich wurde von einem Rechtsanwalt unter folgendem Link festgestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/notwehr-was-ist-das-eigentlich_036758.html

Eine Pflicht wegzulaufen, gibt es nicht. Denn Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Auch welche Rechtsgüter miteinander in Konflikt geraten ist – abgesehen von einem krassen Ungleichgewicht – nicht entscheidend. Der Kirschendieb im Baum, den der Eigentümer des Baumes bei frischer Tat erschießt, ist ein bekanntes Beispiel für ein Ungleichgewicht, bei dem keine Notwehr mehr vorläge

Aber da der Fragesteller heute eh zum Anwalt wollte, hat sich die Frage für ihn sowieso erledigt.

Der Rechtsanwalt kann, nachdem er sich den Sachverhalt von Fragesteller schildern lassen hat und gezielte Fragen gestellt hat auch beurteilen, ob hier eine Notwehrsituation vorlag oder nicht.

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Dann versuch du sie wegen Beleidigung und Verleumdung anzuzeigen, wenn du es irgendwie beweisen kannst.

War aber trotzdem keine sinnvolle Aktion von dir. Sowas sollte man immer ignorieren.

Den Rest hat dir Peterwefer bereits erklärt


Du wirst wohl ein Bußgeld zahlen müssen und die Körperverletzung wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
Letzteres heisst Du kannst einen ganzen Haufen Jobs vergessen, solltest Du einen suchen.

winstoner14  05.07.2016, 12:09

Kein normaler Arbeitgeber hat einsicht, in das Bundeszentralregister. 

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TheGrow  05.07.2016, 12:12

So wirklich Ahnung von dem was Du da von Dir gibt's scheinst Du ja nicht zu haben

Du wirst wohl ein Bußgeld zahlen müssen

Bußgelder gibt es im Strafverfahren nicht

die Körperverletzung wird ins Bundeszentralregister eingetragen.

Nur wenn er verurteilt wird

Letzteres heisst Du kannst einen ganzen Haufen Jobs vergessen, solltest Du einen suchen.

Wohl kaum, weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Strafe so hoch ist, dass ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt

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apophis  05.07.2016, 12:57
@TheGrow

Bitte hör auf Annahmen mit Ahnungslosigkeit gleichzusetzen.

Bußgeld: Dann eben Schmerzensgeld, meine Güte. Stimmt schon, dass es einen Unterschied gibt, nur leider ist er den meisten Leuten schnurz-piep-egal. Ich gehe mal davon aus, dass das auch beim Fragesteller der Fall ist. Es macht für ihn schlichtweg keinen Unterschied, ob es ein Buß- oder Schmerzensgeld ist. Er muss Geld bezahlen. 

Bundeszentralregister: Natürlich nur, wenn er verurteilt wird. Wenn man sich eine Sekunde vor Augen führt was das Bundeszentralregister überhaupt ist, sollte klar sein, dass Nicht-Vergehen dort nicht aufgelistet werden.
Das explizit anzusprechen ist absolut unnötig.

Eintrag: Du kannst nicht wissen wie hart zugeschlagen wurde und wie der Richter urteilt. Oder ob es bleibende Schäden gibt.
Ohrfeige hört sich vielleicht recht harmlos an, wird das Ohr aber tatsächlich getroffen, dann durchaus das Trommelfell reissen und im schlimmsten Fall zu Taubheit, also einer dauerhaften Belastung, führen.

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TheGrow  05.07.2016, 15:49
@apophis

Ich setze nicht Annahmen mit Ahnungslosigkeit gleich.

Ich habe aber sehr wohl festgestellt, dass seine Annahmen da drauf beruhen, dass er offensichtlich keine Ahnung von den rechtlichen Grundlagen hat.

Der Fragesteller hat danach gefragt, welche Konsequenten die Anzeige hat.

Hier einfach unrealistische und unzutreffende Annahmen anzuführen bringt den Fragesteller nicht weiter.

Und es ist nun einmal völlig unzutreffend, dass der Fragesteller mit einem Bußgeld rechnen muss.

Realistisch betrachtet ist es sehr sehr unwahrscheinlich, dass eine Backpfeife zu größeren Verletzungen oder gar zu schweren Verletzungen führt.

Deshalb ist es auch sehr Unwahrscheinlich, dass die Geschädigte hier Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann. Hinzukommt, dass die Forderung des Schmerzensgeldes eine zivilrechtliche Angelegenheit ist und mit der Anzeige im Grunde genommen nichts zu tun hat.

Bei einer Anzeige geht es darum, dass der Täter für seine Tat bestraft wird. Von der Strafe hat das Opfer abgesehen von der Genugtuung im Grunde genommen nichts.

Realistisch betrachtet, wird eine Anzeige bzw. der erforderliche Strafantrag wegen Körperverletzung durch eine Backpfeife in der Regel eingestellt, so das die Wahrscheinlichkeit das der Fragesteller  ganz ohne Konsequenzen davon kommt, gar nicht so gering ist.

Aber selbst, wenn der Fragesteller zu einer Geldstrafe verurteilt wird, wird die Anzahl der Tagessätze so gering ausfallen, dass kein Eintrag in das Führungszeugnis zu erwarten ist. Insofern ist auch die Aussage, dass die Anzeige zu beruflichen Konsequenten führt unzutreffend.

Ist der Fragesteller wie ich mal vermute noch in einem Alter, wo noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist selbst eine Geldstrafe nahezu ausgeschlossen, sondern es erfolgt nur eine Erziehungsmaßregel.

Auch begründen leichte Schmerzen durch eine Ohrfeige keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Und das der Schlag über den Charakter eine Backpfeife hinausging und zu gravierenden Verletzungen geführt hat , ergibt sich in keinster Art und Weise aus der Fragestellung.

Der Fragesteller hat in der Fragestellung nach den Folgen einer Backpfeife gefragt und nicht nach den Folgen eines Massiven Schlägen, der zu größeren Verletzungen geführt hat

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apophis  06.07.2016, 12:56
@TheGrow

Ich rede auch nicht von den Annahmen des Fragestellers, sonder von meine.
Schließlich beruhen meine Antworten auf den Annahmen eines bestimmten Szenarios. Du allerdings hast diese mit Ahnungslosigkeit gleichgesetzt.

Die Sache mit dem Bußgeld blabla habe ich bereits erklärt, ich wiederhole mich da nicht. Wenn Du zu faul bist das zu lesen, hast Du eben selber Schuld.

Und das der Schlag über den Charakter eine Backpfeife hinausging und zu
gravierenden Verletzungen geführt hat , ergibt sich in keinster Art und
Weise aus der Fragestellung.

Das, zusammen mit dem Gegenteil Deines "realistisch gesehen dürfte die Anzeige aba fallengelassen werden", ergibt sich durchaus aus der Frage, welche Du vielleicht nicht genau gelesen hast.

Wäre die Ohrfeige nur leicht und/oder hätte zu keiner Verletzung geführt, würde die Person den Fragesteller nicht sofort anzeigen oder diese würde tatsächlich fallen gelassen werden und der Fragesteller hätte davon garnichts mitbekommen.

Hat er aber, er schreibt ja selbst, dass er eine Anzeige bekommen hat, sprich eine offizielle Mitteilung darüber. Die geschlagene Person ruft ihn ja nicht an und sagt, dass sie ihn angezeigt habe, das wäre tatsächlich unrealistisch.

Weiterhin ist es keineswegs so unrealistisch, dass eine Ohrfeige, sowie sie denn das Ohr trifft, zu einer Verletzung führen kann, wie Du es behauptest. Wie gesagt, mann muss nur richtig bzw. falsch treffen, dann geht das sehr schnell.

Ist der Fragesteller wie ich mal vermute noch in einem Alter, wo noch
Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist selbst eine Geldstrafe nahezu
ausgeschlossen, sondern es erfolgt nur eine Erziehungsmaßregel.

Da möchte ich gerne auf das obere Zitat verweisen und Dir sagen, dass sich auch das Alter "in keinster Art und Weise aus der Fragestellung" ergibt.

Du fährst mich wegen meiner Annahmen dumm von der Seite an, stellst im selben Atemzug aber eigene Vermutungen auf.
Schonmal vom Wort "Scheinheilig" gehört? :)

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TheGrow  06.07.2016, 17:40
@apophis

Ich hab Dich nicht dumm von der Seite angefahren, sondern ich habe Dich auf Inhaltliche Fehler hingewiesen.

Sicherlich ist Deine folgende Behauptung richtig:

Weiterhin ist es keineswegs so unrealistisch, dass eine Ohrfeige, sowie sie denn das Ohr trifft, zu einer Verletzung führen kann, wie Du es behauptest. Wie gesagt, mann muss nur richtig bzw. falsch treffen, dann geht das sehr schnell

Dein Inhaltlicher Fehler ist bloß, die Annahme das etwas was zu einer Verletzung führen kann auch wahrscheinlich zu einer Verletzung führt. Realistisch betrachtet und vor allem Praxisbezogen habe ich in mehr als nur einem Jahrzehnt Berufserfahrung nicht ein einziges mal erlebt, dass eine Backpfeife zu einer wesentlichen Verletzung geführt hat. In 95 % aller Fälle wo eine Backpfeife verteilt wurde, blieb es bei einer mehr oder weniger starken Rötung der Haut und in den restlichen 5 % kam es zu leichten bis mittleren Prellungen oder mal ein blaues Auge.

Wäre die Ohrfeige nur leicht und/oder hätte zu keiner Verletzung geführt, würde die Person den Fragesteller nicht sofort anzeigen oder diese würde tatsächlich fallen gelassen werden und der Fragesteller hätte davon garnichts mitbekommen

 Eine Anzeige kann nicht fallen gelassen werden. Hat die verletze Person einen Strafantrag gestellt, ist die Polizei gem. § 163 StPO verpflichtet gegen den Beschuldigten zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft darf bei Vorliegen einer Körperverletzung gem.  § 223 StGB nur dann Klage erheben, wenn öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Ohne das öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten gem. § 376 StPO einstellen.

Über die Einstellung des Verfahrens ist der Beschuldigte zu informieren.

Ohne Dir Nahe treten zu wollen, aber auch Deine jetzigen Ausführungen belegen, dass Du keine Ahnung von dem hast, was Du da schreibst.

Es ist ja auch nicht verwerflich, wenn man die rechtlichen Grundlagen nicht kennt. Nur du darfst es dann auch keinen übel nehmen, wenn man Dir mitteilt, dass Deine Aussagen so nicht zutreffend sind.

Auch diese Aussage hier von Dir:

Du fährst mich wegen meiner Annahmen dumm von der Seite an, stellst im selben Atemzug aber eigene Vermutungen auf.
Schonmal vom Wort "Scheinheilig" gehört? :)

Das ist keine Vermutung von mir, dass wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege und der Fragesteller nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, dass dann eine Geldstrafe so gut wie ausgeschlossen ist, sondern das ist Fakt. Das Jugendstrafrecht stellt nicht die Bestrafung des Jugendlichen oder Heranwachsenden in den Vordergrund, sondern die Erziehung. Aus diesem sind gem. § 5 JGG auch keine Geldstrafen vorgesehen, sondern nur erzieherische Maßnahmen. Erst wenn diese nicht ausreichen sind weitere Maßnahmen (aber eben keine Geldstrafen) vorgesehen.

Aber wie bereits angeführt. Liegt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen.

Selbst wenn öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 153a StPO einstellen.

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FrankieHH  06.07.2016, 20:31
@TheGrow

Die Ausführungen von TheGrow sind Dommie angeführt hat zu 100% korrekt.

Ergänzend zu erwähnen wäre bloß noch, daß sich die Polizeibeamten sogar wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen würden, wenn sie trotz Strafantrages die Anzeige einfach fallen lassen würden.

Nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.html 

Und welche Folgen es für den Polizisten haben kann, wenn er eine "Anzeige fallen läßt" kannst Du hier nachlesen http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.geldstrafe-wegen-strafvereitelung-im-amt-anzeige-nicht-aufgenommen-polizist-verurteilt.ff9bcd2b-607d-435b-b1d0-8d4ab9eeb732.html 

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apophis  07.07.2016, 08:27
@TheGrow

Eine Anzeige kann nicht fallen gelassen werden. Hat die verletze Person
einen Strafantrag gestellt, ist die Polizei gem. § 163 StPO verpflichtet
gegen den Beschuldigten zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis an die
Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

Realistisch betrachtet, wird eine Anzeige bzw. der erforderliche
Strafantrag wegen Körperverletzung durch eine Backpfeife in der Regel
eingestellt, so das die Wahrscheinlichkeit das der Fragesteller  ganz
ohne Konsequenzen davon kommt, gar nicht so gering ist.

Wenn dem so ist, dann widerspreche Dir gefälligst nicht selber und behaupte andere hätten keine Ahnung.
Und kommt jetzt bitte nicht mit der Erbsenzählerei vonwegen "Fallen lassen und Einstellen sind zwei gaaanz unterschiedliche Dinge".
Was gemeint war war eindeutig.

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apophis  07.07.2016, 08:52
@FrankieHH

Das ist keine Vermutung von mir, dass wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege

Wow, diese Logik. Natürlich ist eine Vermutung, keine Vermutung, sondern bestätigt, wenn sie sich bestätigt.
Du kannst diese Vermutung aber in keiner Weise bestätigen, also ist und bleibt es eine Vermutung.

Ist der Fragesteller wie ich mal vermute noch in einem Alter, wo noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist,

Ja, Du vermutest aber nicht.

Zudem kommt noch Dein Widerspruch zur Verletzungsgefahr bei Ohrfeigen, wo Du mir jetzt plötzlich doch zustimmst und unzählichen weiteren widersprüchen und logischen Fehlern, dessen Aufzählung die maximale Wortlänge überschreiten würde.

Mag ja sein, dass Du Dich ganz toll mit den juristischen Definitionen auskennst und es mag ja auch ganz super sein das jeden zu zeigen, aber für das Endergebnis ist das einfach absolut irrelevant.

Oh, das zu zahlende Geld wird Schmerzensgeld und nicht Bußgeld genannt, muss ich jetzt weniger bezahlen? Einfach ein irrelevanter unterschied, denn man höchstens in einen "übrigens..." kurz erwähnen kann.

Die Anzeige wird eingestellt und nicht fallen gelassen, juhu also muss ich sie nicht aufheben. Unterschiede für den Fragesteller? Keine, er muss bei beiden nicht vor's Gericht bzw. bekommt keine Strafe.

Entschuldige, wenn die letzten Absätze ein wenig sarkastisch geworden sind, aber sie machen ganz gut klar, dass Du und ich zwei vollkommen unterschiedliche Ansätze für unsere Antworte haben. Du hälst Dich eher an die genauen Definitionen und deren Folgen, mir geht es eher um das Endergebnis und zugegeben in der Antwort auch darum das Worst-Case Szenario aufzuzeigen, woran Fragesteller solcher Fragen erfahrungsgemäß (neben der realistischen Einschätzung) durchaus interessiert sind.

Deine Versuche meine Antwort zu "korrigieren" ist also so, als würde ein Bankangesteller einen Elektroniker erzählen, wie man Kabel richtig verbindet. Andersherum gilt das natürlich genauso.

Gegen genaue Definitionen habe ich nichts, ganz im Gegenteil, gegen den Zusatz, wegen Nichtbenutzen der 100% korrekten Definition, als dumm oder Ahnungslos angeprangert zu werden allerdings schon.

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FrankieHH  07.07.2016, 08:54
@apophis

Die Ausführungen von Grow sind zu hundert Prozent zutreffend.

Und Anzeige fallen lassen und die Einstellung des Verfahrens sind in der Tat zwei völlig unterschiedliche Dinge. Und richtig, es war eindeutig was Du gemeint hast. Du hast gemeint:

Wäre die Ohrfeige nur leicht und/oder hätte zu keiner Verletzung geführt, würde die Person den Fragesteller nicht sofort anzeigen oder diese würde tatsächlich fallen gelassen werden und der Fragesteller hätte davon garnichts mitbekommen

Das der Fragesteller davon nicht mitbekommt, trifft zu, wenn die Polizei rechtswidriger Weise die Anzeige einfach fallen gelassen hätte.

Bevor ein Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, hätte der Beschuldigte längst Kenntnis von der Anzeige erhalten, weil ihm die Polizei zwingend rechtliches Gehör anbieten muß. Zudem ist der Beschuldigte schriftlich darüber zu informieren, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.

Aber wie Grow schon geschrieben hat,  wenn Du Ahnung hättest, würdest Du nicht so argumentieren.

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apophis  07.07.2016, 08:55
@FrankieHH

Du wiederholst nur was bereits geschrieben und wozu bereits eine Erklärung abgegeben wurde.

Wieso?

Und dann von Ahnung reden?
Entschuldige, Scheinheiligkeit mag ich nicht.

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TheGrow  07.07.2016, 09:38
@apophis

Ich denke wir sollten diese endlose Diskussion hier einstellen.

Du wirst immer anderer Meinung bleiben, wenn ich sage, dass Du von den juristischen Grundlagen keine Ahnung hast.

Und ich werde nach wie vor mein Problem damit haben, juristisch unzutreffende Antworten unkommentiert stehen zu lassen.

Ich hätte Deine Antwort, wahrscheinlich nicht einmal bemängelt, wenn Du geschrieben hättest, dass im Falle schwerer Verletzungen das Strafmaß  wahrscheinlich so hoch ausfallen wird, dass ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt und dieses bei bestimmten Berufen zu Problemen führen kann.

Aber die pauschale Aussage:

die Körperverletzung wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
Letzteres heisst Du kannst einen ganzen Haufen Jobs vergessen, solltest Du einen suchen.

ist nun einmal nicht zutreffend, denn bei 90 % aller Verurteilungen wegen Körperverletzung bleibt das Strafmaß im Bereich von

  • unter Geldstrafe von 90 Tagessätzen und
  • unter einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten

so dass die Verurteilung zwar im Bundeszentralregister steht, aber eben nicht im Führungszeugnis, sondern das Führungszeugnis mit dem man sich bewirbt wird so aussehen wie im folgendem Link:

http://regionalwolfenbuettel.de//wp-content/uploads/2013/03/fuehrungszeugnis.jpg

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apophis  07.07.2016, 09:43
@TheGrow

Wie bereits erwähnt, ich habe in meiner Antwort (mehr oder weniger) das Worst-Case Szenario beschrieben, was Du scheinbar nicht mitbekommen oder bewusst überlesen hast.

Und wie gesagt, wir haben zwei völlig unterschiedliche Ansätze für die Antwort, daher war diese Diskusion bereits mit dem ersten Kommentar absolut unnötig und es war klar, dass sie endlos werden würde, wenn niemand aufhört.

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Irgendwie hatten wir hier aber auch vor kurzen eine Diskussion, in der man der Meinung war, daß die EHRE ein NOTWEHRFÄHIGES RECHTSGUT ist.

Stammt nicht von mir, aber ich musste mich belehren lassen, daß ein Angriff auf die Ehre sehr wohl Notwehr rechtfertigt.

Dürfte also nichts passieren.

Gruß S.

Szwab  05.07.2016, 14:39

So weit korrekt. Aber nur wenn der rechtswidrige Angriff gegenwärtig ist. Weil jemand was vorher erzählt hat, wird man es kaum mit Notwehr rechtfertigen können ihn zu schlage.

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Sirius66  05.07.2016, 15:11
@Szwab

Mist rumerzählen sicherlich nicht. Aber die Beleidigung kann der Ohrfeige ja direkt vorangegangen sein.

Ich dachte auch immer, daß das Mittel geeignet sein muss, die Not abzuwenden ... naja - wer eine Backpfeife bekommt, hört dann wohl auch mal auf zu reden. Falls es gegenwärtig war.

Gruß S.

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TheGrow  05.07.2016, 16:03
@Sirius66

Das die Ehre zu den Rechtsgütern gehört, die ich im Rahmen der Notwehr verteidigen darf, habe unter anderem ich Dir erläutert.

Nur muss das Mittel nicht nur geeignet sein, einen gegenwärtigen Angriff gegen die Ehre abzuwenden, sondern es muss erforderlich sein das gewählte Mittel anzuwenden, sprich es darf kein geringeres Mittel in Frage kommen.

Und dem Richter zu begründen, dass es kein geringeres Mittel, als die Backpfeife gab um die weitere Verletzung der Ehre zu verhindern, dürfte schwer bis unmöglich sein.

Im übrigen gilt, dass das gewählte Mittel zwar nicht Verhältnismäßig sein muss, aber es gibt ein Übermaßverbot, sprich auf gut deutsch, es darf nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden. Ob so ein Verbot verletzt wurde, müsste dann der Richter entscheiden. Ich würde hier diesbezüglich keine Prognose abgeben wollen

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Sirius66  05.07.2016, 16:33
@TheGrow

Aber das Bierglas gegen Zigarettenqualm war ja auch ok.

Ich versuche nur, aus dem zu lernen, was man mir sagt. Alle meine Einwände Richtung Beleidigung, Körperverletzung, zweckmäßiges Mittel, Verhältnismässigkeit ... habet IHR in den Wind geschlagen und mir gesagt, meine Auffassung von Recht wäre grenzwertig.

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TheGrow  05.07.2016, 16:54
@Sirius66

Grenzwertig würde ich es nicht nennen.

Gerade in Sachen Notwehr  kann man oft auf Anhieb nicht sagen, ob ein Richter hier auf Notwehr erkennt. Gibt auch genügend Fälle wo ein Richter in erster Instanz ganz anders entschieden hat, als der Richter in zweiter Instanz.

Deshalb antworte ich hier im Forum auf Fragen bezüglich der Notwehr, dass meines Erachtens nach Notwehr vorliegt bzw. Notwehr nicht vorliegt, aber dass meine Meinung nicht zählt, sondern einzig und alleine zählt, wie der Richter die Rechtslage beurteilt.

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Sirius66  05.07.2016, 18:06
@TheGrow

MICH aber maßregeln ... ok, seis drum ...

Für mich passen Notwehr und Ehre immernoch nicht zusammen. Ich habe meine Beiträge in diesem Thread löschen lassen. Nicht, weil ich Unrecht bekenne oder gar habe, sondern weil ich mich nicht gerne als nieveau- und IQlos bezeichnen lassen, wenn ich meinen gesunden Menschenverstand einsetze.

Ehre mag rein per Gesetz notwehrfähiges Gut sein. Aber mir bleibt die Ehre als Begriff zu schwammig, zu individuell, zu ungenau definiert - bedeutet sie doch für jeden etwas anders und für viele eben nichts Gutes.

Bei Beleidigung, Menschenwürde, Respekt, Unversehrtheit von Leib, Seele und Leben - alles ok. EHRE ...

Es ging um Notwehr im Zusammenhang mit Gefahr für Leib und Leben und ihr alle - fast alles im Thread - hab vehement behauptet, die EHRE gehöre IMMER dazu.

So müsste euer aller Wortlaut hier heißen: Ist ok. Ist legitim. Ist Notwehr.

Wo sind sie alle jetzt? Die, die ihr Fähnchen in den Wind hängen? Wenn Notwehr schon schwer genug zu sehen ist, dann am wenigsten bei der Ehre.

Meine Meinung. Immernoch.

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TheGrow  05.07.2016, 18:34
@Sirius66

So müsste euer aller Wortlaut hier heißen: Ist ok. Ist legitim. Ist Notwehr.

Wenn der Fragesteller geschrieben hätte:

"Sie beleidigte mich fortwährend und hörte auch nicht auf mich weiterhin zu beleidigen und die Einzige Möglichkeit sie von weiteren Beleidigungen abzuhalten , war die von mir verabreichte Backpfeife"

würde ich dem Zustimmen, denn der Angriff auf die Ehre währe ja noch gegenwärtig. Aber der Fragesteller hat geschrieben:

Mädchen eine Ohrfeige gegeben. Sie hat mich VORHER beleidigt gehabt, Mist über mich rum erzählt

Vorher bedeutet, dass der rechtswidrige Angriff bereits erfolgt und abgeschlossen und eben nicht gegenwärtig ist. Somit erfolgte die Backpfeife nicht aus Notwehr sondern als Selbstjustiz. Die Bestrafung des Mädchen obliegt aber nicht dem Fragesteller, sondern dem Richter.

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Sirius66  05.07.2016, 18:50
@TheGrow

Vorher kann auch bedeuten, daß es just bis zur Backpfeife so war. Vorher kann bedeuten: bis zum Moment der Backpfeife.

Wie ich bereits sagte "Mist erzählen" sicherlich nicht. "Vorher" kann aber auch unmittelbar gewesen sein. Also wäre eine NOTWEHR (ob nun zur Verteidigung der Ehre, der Würde oder was auch immer) zumindest MÖGLICH.

Aber was soll´s.

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TheGrow  05.07.2016, 19:07
@Sirius66

Lies Dir den Notwehrparagraphen doch mal durch:

****************************************************************

§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen ABZUWENDEN.

****************************************************************

Auch wenn die Beleidigung unmittelbar vor der Backpfeife war.

Nimm mal an, ich währe der Richter vor dem Du stehst. Versuch mir mal mit Deinen Worten zu begründen, wieso die Backpfeife geeignet war um die ja nun bereits erfolgte Beleidigung abzuwenden!

Das wäre nämlich genau die Frage, die Dir der Richter stellen würde.

Verstehst Du was ich Meine? Was bereits erfolgt ist, kann ich doch nicht mehr abwenden. Abwenden kann ich doch nur, was entweder gerade gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.

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TheGrow  05.07.2016, 19:22
@Sirius66

Um Dich noch weiter zu verwirren!

Es gibt noch das folgende Gesetz, wonach der Fragesteller strafrei mit der Körperverletzung ausgehen könnte, auch wenn er keine Notwehr geltend machen kann!

*************************************************************

§ 77c StGB - Wechselseitig begangene Taten

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

*************************************************************

Die Körperverletzung erfolgte ja im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beleidigung. Und die einfache Körperverletzung ist ja ein Delikt, weches nur verfolgt wird, wenn ein Antrag gestellt wurde, außer es liegt öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Insofern würde das Antragsrecht des Beleidigen erlöschen und die Tat wäre nur noch verfolgbar, wenn öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen würde.

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Sirius66  05.07.2016, 20:01
@TheGrow

Du willst es nicht verstehen!!! Und du verwirrst mich nicht ... und auch Parapgraphen kann ich selber googeln.

Du wendest MEINE Argumente aus dem anderen Thread an!!!! Schade, daß ich ihn gelöscht habe ...

Da hat jemand ein Bierglas geworfen, um zu vermeiden, daß ihm weiterhin Zigarettenqualm ins Gesicht gepustet wird.

War ok - habe ihr ALLE gesagt. KEINER hatte Einwände ... ich grab das Ding nochmal aus! Da ging es genau ANDERSRUM - ihr seid echt unglaublich!

Der Zusammenhang ist mir NICHT fremd. Actio - Reactio ... MEINE Worte.

Argumentiere doch jetzt mal:

2 in einer Bar. Einer bläst dem anderen Rauch ins Gesicht. Der bittet darum, das sein zu lassen. Macht der andere aber nicht. Er bläst weiter. Da schmeißt der andere ihm sein schweres Bierglas ins Gesicht und verletzt ihn erheblich.

WAR OK - Notwehr! Wo bitte ist der Unterschied zur Backpfeife im vorliegenden Fall. Warum ist es jetzt KEINE Notwehr und beim Bierglas war es eine? Kommt es auf den Fragesteller an? Deine Laune? Mentalität der Ehre?

Ich vergleiche alles mit der Diskussion von vorgestern/gestern. Da habt ihr alle in ein anderes Horn geblasen!

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TheGrow  05.07.2016, 21:26
@Sirius66

Wo bitte ist der Unterschied zur Backpfeife im vorliegenden Fall. Warum ist es jetzt KEINE Notwehr und beim Bierglas war es eine?

Aber jetzt mal ernsthaft!  Willst Du mich auf dem Arm nehmen oder erkennst Du wirklich den Unterschied nicht?

Einer bläst dem anderen Rauch ins Gesicht. Der bittet darum, das sein zu lassen. Macht der andere aber nicht

Der andere lässt es nicht sein, weiter sein Rauch in das Gesicht seines Gegenübers zu blasen. Der rechtswidrige Angriff ist also noch gegenwärtig

Sie hat mich VORHER beleidigt gehabt, Mist über mich rum erzählt

sie hat ihn vorher beleidigt, sprich es liegt KEIN gegenwärtiger Angriff mehr vor, sondern ein bereits erfolgter.

Da ist doch ein Himmelweiter Unterschied, zwischen den beiden Fällen

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Sirius66  06.07.2016, 09:17
@TheGrow

Nur, wenn wir die Gegenwärtigkeit /bzw. ihr Fehlen) als gegeben nehmen. Was hier ja immernoch die/meine Frage wäre.

Ich habe aber genug. Danke.

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Das gibt eine Strafanzeige wegen leichter Körperverletzung, wenn Du über 18 bist. Eine heftige juristische Ermahnung, wenn Du noch nicht 18 bist.

Super2k  05.07.2016, 12:00

es gibt keine "leichte" Körperverletzung. Nur die "einfache", die schwere und gefährliche sowie fahrlässige und die mit Todesfolge.

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Peterwefer  05.07.2016, 19:04
@Super2k

'leichte' Körperverletzung - hier Synonym für Körperverletzung. Es ist weder eine 'einfache', noch eine 'leichte', sondern lt. § 223 schlicht 'Körperverletzung'.

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