Können Bundesminister, Bundeskanzler, Bundestagspräsident und Bundespräsident abgewählt bzw. neugewählt werden oder muss man die Amtsperiode auslaufen lassen?

4 Antworten

Das ist Alles im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) geregelt.

Soweit ich aktuell weiß, ist es folgendermaßen geregelt:

Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und auch wieder entlassen. Der Kanzler kann jederzeit eine andere Person zum Bundesminister vorschlagen, welche vom Bundespräsidenten ernannt werden muss.

Der Bundeskanzler wird nicht direkt vom Volk sondern vom deutschen Bundestag gewählt. Es ist allerdings in der Praxis durchaus so, dass diejenige Partei, welche die Bundestagswahl gewonnen hat, auch den Bundeskanzler stellt. Theoretisch, könnte der deutsche Bundestag jedoch auch einen anderen Bundeskanzler wählen. So war nach der letzten Bundestagswahl kurzzeitig die Rede davon gewesen, das doch Armin Laschet Bundeskanzler wird, obwohl die SPD mit Olaf Scholz die Bundestagswahl gewonnen hat. Der vom deutschen Bundestag gewählte Bundeskanzler, muss vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundeskanzler kann vor Ende seiner Amtsperiode abgewählt werden, in dem der deutsche Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählt. Der Bundespräsident, muss gemäß des Grundgesetzes den Gewählten ernennen, auch wenn er mit ihm nicht zufrieden ist.

Unter gewissen Umständen, kann der Bundespräsident den deutschen Bundestag auflösen. Dann müssen innerhalb von einer bestimmten Frist vorzeitig neue Bundestagswahlen stattfinden.

Der Bundespräsident selber, kann nur von seinem Amte freiwillig zurücktreten, nachdem er einmal von der sogenannten Bundeskonferenz zum Bundespräsidenten gewählt worden ist. Er darf maximal zwei Amtszeiten machen. Desweiteren, kann der Bundespräsident auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe seines Amtes enthoben werden, jedoch nur dann, wenn er sich der vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines geltenden Bundesgesetzes schuldig gemacht hat. Zudem, wird das BVerfGE nicht von selber tätig sondern nur dann, wenn der deutsche Bundestag oder der Bundesrat dies mit einer Mehrheit beantragen.

Mfg

Rollerfreake  13.08.2023, 16:02

Ich meine im letzten Absatz von der Bundesversammlung zum Bundespräsidenten gewählt worden ist. Im Falle einer Verhinderung des Bundespräsidenten, werden dessen Befugnisse übrigens vom Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Mfg

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Das ist doch alles ganz klar geregelt, wer nicht mehr haltbar ist, der geht ...

z. B. siehe Helmut Schmidt; zu Guttenberg, siehe Christian Wulff ..

Es gibt keine allgemeine mehrheitliche Unzufriedenheit.

Kanzler durch konstruktives Misstrauensvotum: Es muss einen Gegenkandidaten geben damit das Land weiter regiert wird. (Hatten wir 1982)

Minister werden nicht gewählt sondern von den Parteien zusammen mit dem Kanzler benannt und auch 'entnannt'.

Die anderen können neugewählt werden, wenn sie aus dem Amt scheiden müssen - Krankheit etc. z.B. aber nicht abgewählt.