Kleinanzeigen defekte Ware Käufer will Rücksendung?

3 Antworten

Die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag klar und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch ) geregelt.§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Du schreibst:

Ich habe ein Smartphone verkauft und vor dem Verkauf getestet.

Woher hast du das Handy? Ein Smartphone, dass man selbst genutzt hast, muss man eigentlich nicht detailliert auf Funktionalität testen, oder?

Der Touchscreen hat nach einer Zeit kleine Aussetzter gehabt was aber nicht schlimm war.

Hast du den Käufer vor dem Kauf deutlich auf diesen diesen Sachmangel hingewiesen?

Nur Sachmängel die vor dem Verkauf bekannt waren, können später nicht durch den Käufer als Sachmängel geltend gemacht werden.

Nun schreibt mich der Käufer nach etwa einem Tag an und meint es sei kaum benutzbar obwohl es bei mir noch gut ging was soll ich machen?

Ich glaube nicht, dass ein Käufer dein Handy kauft und bezahlt, nur um dich zu ärgern. Im Gegenteil. Der Käufer würde auch die Rücksendekosten tragen, wozu er eigentlich nicht verpflichtet ist.

Was du machen solltest hängt von verschiedenen Dingen ab.

Weist das Handy die vereinbarte Beschaffenheit auf, ist der Kaufvertrag nicht zu beanstanden und du musst das Handy nicht zurücknehmen.

Falls du vielleicht vergessen haben, auch auf Kleinigkeiten hinzuweisen, wäre die Rücknahme sicher die günstigste Option für dich.

Offensichtlich kennt der Käufer seine umfangreichen Rechte nicht.

§ 437 BGBRechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.nach den §§ 440323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.nach den §§ 440280281283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Folgende, weit verbreitete Irrtümer solltest du kennen:

  • Privatverkauf - Gekauft wie gesehen!

Absolut wirkungslos und berührt die Gewährleistungsrechte des Käufers überhaupt nicht.

  • Ausschluss der Sachmängelhaftung als Privatverkäufer!

Zum Zeitpunkt der Übereignung muss die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Das gilt auch für Privatverkäufer.

Gut zu wissen:

Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Lieferung einer Sache, in der vereinbarten Beschaffenheit.

Auch private Verkäufer haben die Pflicht, sich über den tatsächlichen Zustand vor dem Verkauf zu informieren.

Sich nach dem Verkauf auf Unwissenheit berufen zu wollen, funktioniert nicht.

Ein ähnlicher und mir bekannter Fall wurde wie folgt entschieden:

Der Käufer bot ein hochwertiges Handy als Neu, unbenutzt & ovp zum Kauf an.

Der Käufer bekam ein offensichtlich bereits in Betrieb genommenes Handy.

Darauf angesprochen argumentierte der Verkäufer, er hätte lediglich 1 Woche lang die Funktionen getestet.

Nach so kurzer Zeit sei das Handy neuwertig, argumentierte der Verkäufer und lehnte eine Rücknahme ab.

Der Anwalt des Käufers bot dem Verkäufer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung an.

  • Minderung des Kaufpreises

Übernahme der Anwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Einigung.

Der Anwalt argumentierte, dass sein Mandant das Handy als Weihnachtsgeschenk für seine Freundin gekauft hat. Als neues & unbenutztes Geschenk kam das Handy jedoch nicht infrage.

Der Verkäufer hatte die Wahl.

Eine außergerichtliche Einigung zu den erwähnten Konditionen.

Eine zivilrechtliche Klage auf Vertragserfüllung, bzw. Schadenersatz.

Der Verkäufer hat sich für die außergerichtlich Einigung entschieden und wie ich meine, die richtige Entscheidung getroffen.

Rechte aus Minderung nach § 411 BGB

Bei einer Minderung nach § 441 werden Wert und Kaufpreis zueinander in Beziehung gesetzt.

Nach § 411 III lässt sich folgende Formel aufzustellen:

Zu zahlender Preis = Wert mit Mängeln/Wert ohne Mängel x vereinbarter Preis

Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.

Gut zu wissen:

In diesem Beispiel sind die Umstände zwar anders, nicht aber die Pflichten des Verkäufers.

Du schreibst:

* Habe vom Test auch ein Video gemacht

Hast du dem Käufer dieses Test-Video vor dem Kauf zur Verfügung gestellt?

Und zeigt das Test-Video die erwähnten Aussetzer?

Falls nicht, müsstest du dich fragen lassen, ob du eventuell mit Beanstandungen des Käufers gerechnet hast?

Wenn du den Kaeufer vorher auf die Aussetzer in ausreichendem Masse hingewiesen hast (sie also nicht verharmlost hast), bist du aus dem Schneider.

Hast du dies aber nicht getan, haftest du fuer den betreffenden Sachmangel und eine Rueckabwicklung duerfte dann die fuer dich guenstigste Loesung sein.

BTW: Was muss man sich unter gelegentlichen Touchscreenaussetzern vorstellen, die aber "nicht so schlimm sind" ? Funktioniert der Touchscreen nun oder funktioniert er nicht?

Kalasubibj123 
Fragesteller
 29.06.2023, 07:19

Also bei mir war es in etwa 1 von 10 Fällen so das man z.bm etwas 2 mal anklicken musste. Ich habe geschrieben, dass der touchscreen eben manchmal aussetzter hat wie es nun war. Der Käufer erhielt die Ware und meint nach etwa einem Tag es sei unbenutzbar. Habe gesagt er solle mir ein Video schicken er meinte er macht es bis jetzt aber nichts mehr gehört.

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Nein der Käufer hat kein Recht auf eine Reklamation denn das Handy wurde von einer Privatperson also dir verkauft laut einer neuen Gesetzesbestimmung haben Privatverkäufe kein Recht auf eine Reklamation

DerCaveman  29.06.2023, 01:36

Diese "neue Gesetzesbestimmung" wirst du dann ja auch sicher benennen koennen.

Ich kenne naemlich nur die allgemeinen Regelungen des BGB (ab § 433). Da findet sich eine solche Regelung aber nicht.

Also bitte mach mich schlau: Wo steht diese "neue Gesetzesbesstimmung" und wie lautet sie?

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