Klage eingereicht beim Arbeitsgericht, wie geht’s weiter?

Maximilian112  23.04.2024, 12:15

Hast du die Klage selbst eingereicht oder ein Rechtsanwalt?

stevo67 
Fragesteller
 23.04.2024, 12:17

selber beim arbeitsgericht

3 Antworten

Gütetermin in ein paar Wochen, dann je nach Auslastung in ein paar Monaten Verhandlung.

stevo67 
Fragesteller
 23.04.2024, 12:17

kann der Arbeitgeber vorher Mit mir eine lösung finden ?

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Leestiger  23.04.2024, 12:31
@stevo67

Er kann sich jederzeit melden, du solltest hier nicht drängen.

Er wird erklären vor Gericht, warum er die Krankmeldung nicht anerkennt, da sie zeitnah mit der erfolgten Kündigung erfolgte.

Du wirst dann ein Attest von deinem Arzt vorlegen, das hoffentlich aussagekräftig genug ist.

Und dann entscheidet das Gericht.

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Leestiger  23.04.2024, 12:40
@stevo67

Na dann entscheidet das Gericht und wenns dem Arbeitgeber nicht passt dann geht's in die nächste Instanz.

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Klage wurde heute aufgenommen, wie geht’s weiter

Es wird ein Gütetermin festgelegt. Das dauert je nach Auslastung des Gerichts i.d.R. drei bis fünf Wochen.

Wenn es beim Gütetermin keine Einigung gibt, muss im Kammertermin entschieden werden. Hier geht es meist länger, bis dieser stattfindet. Das kann u.U. einige Monate dauern.

Wenn Dein AG vor dem Urteil im Kammertermin zahlt, ist die Sache erledigt. Dann fallen keine, bzw. nur sehr geringe Gerichtskosten an.

Deine Beschreibung ist insgesamt sehr widersprüchlich!

Du möchtest wissen, wie es weiter geht?

Das ist maßgeblich vom Sachverhalt abhängig. Du behauptest Klage gegen deinen ehemaligen Arbeitgeber vor der dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht zu haben.

Das ist grundsätzlich möglich. Eine Anwaltspflicht besteht nicht. Allerdings wird dringend empfohlen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

Klage wurde heute aufgenommen, wie geht’s weiter?

Ganz so einfach gestaltet sich die Sache nämlich nicht.

Der Klageantrag

Die Klageschrift muss einen konkreten Antrag enthalten. Dieser fasst in Worte, was Sie von d. Beklagten verlangen.

Zahlungsansprüche müssen genau beziffert sein.

Notwendig ist auch die Angabe, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt.

Der Klageantrag in der Klageschrift kann z.B. lauten:

Ich beantrage, d. Beklagte/n zu verurteilen, Arbeitsentgelt in Höhe von 1.670,50 EUR brutto an mich zu zahlen.

Die Klagebegründung

Was willst du mit der Klage erreichen, z.B. Zahlung von Arbeitsentgelt, Überstundenvergütung, Urlaubsentgelt, , Arbeitspapiere etc.

Als Kläger musst du begründen, warum du meinst, dass dir dieser Anspruch gegen deinen ehm. Arbeitgeber zusteht.

Respekt, wer's selber macht!

Die Mitarbeiter der Rechtsantragstellen helfen gerne bei der Formulierung der Klage und geben Auskunft über den Verfahrensablauf vor dem Arbeitsgericht sowie die geltende Rechtslage.

Für mich stellt sich hier die 1. Frage,: Warum hast du überhaupt keinen Schimmer vom weiteren Verfahrensablauf?

Du behauptest:

Ehemaliger Arbeitgever trägt trotz vorliegender AU unbezahlten Urlaub ein und behält sich das Gehalt ein.

Vor rund 3 Wochen hast du Folgendes erklärt:

problem steht in der frage, dazu muss ich aber anmerken ich habe auf ärztlichen rat gekündigt, wegen mobbing und psychischer probleme hat mich der arzt krankgeschrieben aber erst tage nach der kündigung und auch länger als die kündigungsfrist

......hat mich der arzt krankgeschrieben aber erst tage nach der kündigung und auch länger als die kündigungsfrist

Was sollen denn solche Ratespielchen?

Du hast den Job gekündigt.

Dann hast du dich krankschreiben lassen.

Den Quatsch mit Mobbing und Psycho glaubst du doch selber nicht, oder?

Ich kürze das jetzt hier mal ab:

Wie ist meine Kündigungsfrist?

Mir gefällt es absolut nicht in der neuen Firma, es wird nur geschrien, gemotzt und einfach alles ist die Hölle. Ich will trotzdem einen guten Abgang hinterlegen. Zu meiner Frage, es steht im AV keine genaue Kündigungsfrist. (siehe Foto) die Probezeit habe ich rum.

Einen sauberen Abgang wolltest du hin legen.

Der Hinweis auf die Probezeit war dir ebenfalls wichtig.

Gut zu wissen:

Wer sich deinen Arbeitsvertrag mal etwas genauer ansieht erkennt, dass das Arbeitsverhältnis erst am 1.02.2024 begann.

Heute haben wir den 23.04.2024.

Wer jetzt noch berücksichtigt, dass du den sauberen Abgang bereits vor einen Monat geplant hast, kann sich leicht ausrechnen, wie viel Zeit da für Mobbing und Psycho-Probleme übrig bleiben konnte.

Du behauptest tatsächlich:

Arbeitsamt finanzielle Notlage?

Arbeitsamt schreibt alten Arbeitgeber wegen Arbeitsbescheinigung an und verweist auf eine finanzielle notlage. was heißt „finanzielle notlage“

Wie kommt das Arbeitsamt dazu, deinen ehemaligen Arbeitgeber über deine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären?

Für finanzielle Notlagen ist ggf. das Sozialamt zuständig.

Für deine finanzielle Notlange bist du du ganz alleine zuständig. Da du selbst gekündigt hast, wird sich daran in den nächsten 12 Wochen wohl auch nicht viel ändern.

Was du machst oder auch nicht ist mir ehrlich gesagt egal.

Mich interessiert, wie du dazu kommst mit diesem Mist die Leute verarschen zu wollen?

Quelle:

https://www.gutefrage.net/nutzer/stevo67

stevo67 
Fragesteller
 23.04.2024, 16:25

achja und wieso habe ich AlG 1 genehmigt bekommen?

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heurekaforyou  24.04.2024, 17:46
@stevo67

Das spielt doch überhaupt keine Rolle. Hier geht es ausschließlich um deine widersprüchlichen Behauptungen.

Du erzählst Geschichten. Und zwar immer eine andere!

Es ist nicht in Ordnung andere, die dir eigentlich nur helfen wollen zu täuschen. Dann musst du eben fiktive Fragen stellen, aber nicht behaupten selbst betroffen zu sein. Das du meine Fragen nicht beantwortest ist für mich Antwort genug.

Übrigens. An der Sperrzeit von 12 Wochen ändert der Bewilligungsbescheid gar nicht.

Nach eigener Aussage hast du selbst gekündigt.

 §159 - Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen.

(Quelle: SGB III)

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