Kauf bei Kleinanzeigen nicht wie gedacht. Keine Reaktion. Was tun?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Kaufsache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen!

In der Anzeige steht nichts von Fremdteilen im Lego.

Viel wichtiger ist, was tatsächlich im Angebot steht.

Wurde eine 11,6 Kg gemischtes LEGO-Spielzeug angeboten, muss der Verkäufer auch LEGO-Teile in dieser Menge liefern.

Was vielen privaten Anbietern bei Internetverkäufen außerdem nicht klar sei:

Die Artikelbeschreibung muss stimmen.

Schwächen und Fehler der Ware müssen darin korrekt dargestellt sein. Sonst haften Verkäufer selbst dann, wenn sie die Sachmängelhaftung ausgeschlossen haben.

Du möchtest wissen:

Was kann ich jetzt machen?

Das Wichtigste ist Ruhe zu bewahren und besonnen handeln.

Zu allererst solltest du sofort alles sichern, was im Bezug mit dem Verkauf noch zu sichern ist. Anzeigen texte, Bilder, Chat mit dem Verkäufer, PayPal-Adressdaten, usw. Auf dem Paket hat der Verkäufer oft seine richtige Absender-Adresse geschrieben.

Reagiert der Verkäufer nicht auf deine Kontaktversuche, kannst du dir überlegen, ob du dich eine Zeit lange ärgern, sonst aber nichts weiter unternehmen möchtest. Oder ob du dir rechtliche Schritte gegen den Verkäufer vorbehalten und deine Ansprüche ggf. auch einklagen willst.

Häufig lohnt sich der Aufwand nicht. Aber das muss jeder Käufer individuell für sich entscheiden.

Erfahrungsgemäß machen die Käufer leider weder das Eine noch das Andere. Es werden alle möglichen Konsequenzen und ein Anwalt angedroht. Den Drohungen folgen jedoch keine Taten und alles bleibt wie es ist.

Du schreibst:

Habe natürlich via Paypal Freunde bezahlt….

In diesem Fall besteht kein Käuferschutz. Für den Kaufvertrag im Allgemeinen und den Rechten des Käufers bei Sachmängeln im Besonderen, spielt das jedoch keine Rolle.

PayPal-Entscheidungen fußen ausschließlich auf den PayPal-AGB. Nicht auf den gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag nach § 433 BGB.

Der Verkäufer geht davon aus, dass sich der Käufer letztendlich damit abfindet und nichts weiter unternimmt. In den meisten Fällen geht diese Strategie auch auf.

Das heißt: Die meisten Geschädigten bleiben nicht auf ihrem Schaden sitzen, weil sie keine Möglichkeiten hatten, sondern weil nicht bereit sind zusätzlichen Aufwand zu betreiben, um ihre Ansprüche durchzusetzen.


Selly1980 
Fragesteller
 03.01.2024, 06:20

Vielen lieben Dank für die ausführliche und wirklich sehr hilfreiche Antwort. Ich werde als erstes alles sichern. Den Absender habe ich schon gesichert. Ich habe soeben noch einmal an den Verkäufer appelliert und mein Angebot wiederholt, die Fremdteile zu wiegen und von der Kaufsumme abzuziehen. Ich stelle mich in der Regel auch nicht an, wenn einige Teile zwischen sind, habe ja auch Kinder und erwarte kein akribisches Aussortieren.
mich habe einen befreundeten Anwalt, den ich notfalls mit ins Boot hole. Meist reicht ja ein offizielles Schreiben.

Vielen lieben Dank :-). Ich werde genau so vorgehen wie hier vorgeschlagen und gebe auch gerne Feedback.

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heurekaforyou  03.01.2024, 08:14
@Selly1980
Ich habe soeben noch einmal an den Verkäufer appelliert und mein Angebot wiederholt, die Fremdteile zu wiegen und von der Kaufsumme abzuziehen.

Gut zu wissen:

Du musst nicht bitten - du kannst fordern!

Die Minderung des Kaufpreises ist ein Recht des Käufers bei Sachmängeln.

§ 441 BGBMinderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die Methode zur Berechnung des Minderungsbetrags ist ein wenig anders, als deine.

Mit Mehrbetrag ist der Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem neuen, geminderten Preis.

Der Verkäufer muss dir das zu viel gezahlte Geld zurück zahlen.

Im Gegenzug verzichtest du auf die Erfüllung des Kaufvertrags.

Der Verkäufer kann sich also aussuchen, ob er dir einen Teil des Kaufpreises erstattet, oder Schadenersatz leistet - also die fehlenden Lego-Teil beschafft, was in der Regel für den Verkäufer teurer wäre.

Ich bin sicher, dass der Verkäufer die gesetzlichen Vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag nicht kennt.

Anderenfalls hätte er sich bereits mit dir geeinigt.

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