Kann mich die Großmutter jedes Jahr auf Besuch bei dem Enkel verklagen?

5 Antworten

Fällt einem denn ein Zacken aus der Krone, wenn sie ihren Enkel einfach mal sehen will? Es ist doch nur einmal im Jahr. Und ihr ihren Enkel vorzuenthalten ist in meinen Augen völlig daneben.

Sorry aber das ist halt meine Meinung.

Lynneia  07.09.2020, 19:31

Wir haben einen ähnlich gelagerten Fall und viele Gründe, warum unser Kind den Vater meines Mannes nicht sehen soll. Da wäre selbst einmal im Jahr zu viel.

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:34

Ja. Das war aber nicht die Frage.

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:38
@PhilTaylor1304

Ihr Anwalt versucht es. Und habe auch schon Termin beim Jugendamt (während der Arbeitszeit bei Corona, das ist aber nebensächlich- ärgert mich trotzdem). Ich brauche Input und Präzedenzfälle um sachlich argumentieren zu können.

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newcomer  07.09.2020, 19:49
@ThePinkii

Ihr Anwalt versucht es

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nun habe ich ein Lächeln im Gesicht.
Anwälte haben in solchen Streitigkeiten fast keinen Einfluss.

Der Richter befragt das Jugendamt da die das Kind und dich viel näher als dieser Anwalt kennen.

Wenn das Jugendamt, wovon ich aus gehe, auch deiner Ansicht ist ist die Klage schon geplatzt

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:53
@newcomer

Ja. Mein JA kennt mich auch kaum. Sind von 1 Jahr umgezogen. Aber der Kurze ist in der Kita bei der das JA der Träger ist . Entwickelt sich angemessen und sonst auch eig. Alles gut.

Die Anwälte werden ja nicht nach Erfolg bezahlt, und wenn man ein Beratungsschein hat - ist es sicheres Geld... wird ja kein Anwalt direkt sagen "damit kommst Du nicht durch"

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newcomer  07.09.2020, 19:54
@newcomer

der große Unterschied von einem Anwalt /Familienrecht und Jugendamtmitarbeiter bzw Kinderpsychologen besteht darin dass letztere sehr viel Kenntnisse der Kinderpsychologie haben.

Mag ja sein dass der Rechtsanwalt viele § kennt aber die nützen ihm in diesem Fall absolut nichts

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newcomer  07.09.2020, 19:58
@newcomer

ich war in ähnlicher Situation auch schon bei Familiengericht.
Situation war aber eigene Tochter wobei sie durch besondere Vorkommnisse zu mir gezogen ist sprich von Kindsmutter weg.

Damals war JA mit bei der Verhandlung und Richter hat hauptsächlich auf Aussage JA entschieden 100% mir zu Gunsten

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 20:13
@newcomer

Danke, dass Du Deine Erfahrung mit mir teilst. Dann sollte ich meinem Termin beim JA am besten wahrnehmen und "mich von der besten Seite zeigen". :)

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newcomer  07.09.2020, 20:19
@ThePinkii

das JA hat mich von Anfang an bestens beraten und in allen erdenklichen unterstützt, sowohl rechtlich als auch mit Umgangsthemen.

Gut ab und an habe ich sie auf ihre weniger günstigen Entscheidungen mit Nachdruck hingewiesen was dann dort das Personalkarussel in Bewegung setzte aber was sind schon 6 verschiedene Sachbearbeiter innerhalb 4 Jahren

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newcomer  07.09.2020, 20:23
@newcomer

https://www.scheidung.org/jugendamt/

Das Jugendamt: Aufgaben und Pflichten

Die grundsätzlichen Aufgaben, die das Jugendamt innehat, sind in § 2 SGB VIII zu finden. Allgemein sind dies Leistungen und Aufgaben „zugunsten junger Menschen und Familien“. Damit hat das Jugendamt die Verantwortung für Planung, Organisation, Umsetzung und Finanzierung dieser Aufgaben.

Zu den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) zählen zum Beispiel:

  • Angebote der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit
  • Hilfe zur Erziehung
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und -pflege
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder

Zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) zählen zum Beispiel:

  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz und vor den Familiengerichten
  • die Beratung zum Abstammungsrecht und Belehrung in Verfahren zur Adoption
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
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newcomer  07.09.2020, 20:24
@newcomer Familienhilfe: Beratung durch das Jugendamt

Zu den Hauptaufgaben des Jugendamtes gehört die Beratung von Familien, etwa zum Umgangsrecht. Das schließt auch die Erziehungsberechtigten mit ein. Denn wenn das Jugendamt Hilfe für Eltern leistet, die sich durch die Erziehung ihrer Kinder überfordert fühlen, kann die Inobhutnahme meist verhindert werden.

Daher sollten Eltern nicht zögern, sich bei Bestehen familiärer Probleme an Familienberatungsstellen zu wenden. In der Regel unterhält auch das Jugendamt eine Beratungsstelle, die zusammen mit den Eltern an den Konflikten innerhalb der Familie arbeitet und Lösungsvorschläge machen kann.

Nach § 31 SGB VIII soll die sozialpädagogische Familienhilfe

durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
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newcomer  07.09.2020, 20:28
@newcomer

Die Sachbearbeiter vom JA arbeiten mit den Eltern perfekt zusammen wenn sie von den Eltern an ihre Pflichten ab und an erinnert werden ;-)

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Wie würdest du dich fühlen, wenn man dich dein Enkelkind nicht sehen lassen würde. Erlaube es ihr doch in deinem Beisein, Voraussetzung ist, dass sie sich benimmt.

ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 20:11

Sie ist mal mit dem Kindesvater gekommen als er seine Besuchszeit hatte und wollte auf mich losgehen. Physisch. Im Beisein des Kleinen. Würden sie wollen, dass so jemand Umgang mit Ihrem Kind hat? Ganz gleich was davor zwischen uns vorgefallen ist. Ich habe lange nicht mit ihr geschrieben und sie nicht provoziert. Wer sich im Beisein des Kindes nicht benehmen kann, hat bei mir schlechte Karten. (War jetzt nur 1 Beispiel von vielen)

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Großeltern können nur Umgang einfordern wenn er bereits regelmäßig z.B. täglich/wöchentlich besteht und enge Bindung zwischen Enkeln und ihnen ist.

So wie in deinem Fall hat diese Großmutter nicht die geringsten Ansprüche dahingehend.

Wenn sie es zu bunt treibt kannst du gegen sie Klage einreichen und zwar aus deinen genannten Gründen.

Sie droht dir mit Klage wenn sie Enkel nicht sieht - das nennt sich Erpressung

newcomer  07.09.2020, 19:26

https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/recht/umgangsrecht-rechte-von-grosseltern-oma-opa-enkel-konflikt-100.html

In welchen Fällen scheitern Großeltern mit ihrem Umgangswunsch bei Gericht?

Der Umgang mit seinen Großeltern dient regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn Eltern mit den Großeltern derart zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Gleiches gilt, wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten. Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (vom 12.07.2017 – Az. XII ZB 350/16) einen Umgang mit den Großeltern als nicht kindeswohldienlich angesehen, wenn diese die Erziehungskompetenz der Eltern dadurch in Frage stellen, dass sie gegenüber dem Jugendamt die Eltern der seelischen Misshandlung der Kinder bezichtigen.

Unter solchen Umständen wäre ein Loyalitätskonflikt der Kinder bei Fortsetzung des Umgangs mit den Großeltern unausweichlich. Es kommt dabei nicht darauf, ob hierfür die Eltern oder die Großeltern die Ursache gesetzt haben. So hatten in dem vom BGH entschiedenen Fall die Eltern in früheren Jahren den weiteren Umgang davon abhängig gemacht, dass die Großeltern ihnen ein zinsloses Darlehen gewährten, was maßgeblich zur Zerrüttung des Verhältnisses beitrug. Ein solches Verhalten von Eltern mag moralisch verwerflich sein, die Großeltern können jedoch daraus nichts für ein Recht auf Umgang mit den Kindern ableiten.

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newcomer  07.09.2020, 19:29
@newcomer

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2019/umgangsrecht-grosseltern/03/

3. UMGANG MIT GROSSELTERN UND GESCHWISTER

Im Gegensatz zu anderen Verwandten und Bezugspersonen nehme Großeltern und Geschwistern eine grundsätzlich enge familiäre Stellung zu ihren Enkeln bzw. Geschwistern ein. Daher ist einzige Voraussetzung für ein Umgangsrecht für diese Verwandten, dass der Kontakt mit ihnen dem Wohl des Kindes entspricht. Ist dies der Fall, ist der Umgang mit dem Kind zu gestatten (§ 1685 Abs. 1 BGB).

Doch an dieser Voraussetzung kann es selbst dann fehlen, wenn die Großeltern zu dem Kind ein gutes Verhältnis aufgebaut haben – was grundsätzlich dem Kindeswohl zuträglich ist. Die familiären Gesamtumstände können gegen ein Umgangsrecht sprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis der Eltern zu den Großeltern massiv gestört ist. Unter diesen Gegebenheiten kann nicht angenommen werden, dass der Kontakt zu den Großeltern für das Kind förderlich ist.

Demgemäß ist von den Oberlandesgerichten schon mehrfach gegen ein Umgangsrecht der Großeltern entschieden worden, wenn das Kind einem Konflikt der Erwachsenen ausgesetzt sein würde.

Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2010, Az.: 9 UF 176/09) befasste sich mit einem Fall, in dem die Kindesmutter bereits seit Jahren mit den Großeltern zerstritten war. Da die Mutter den Großeltern seit längerem das Umgangsrecht aus nachvollziehbaren Gründen versagte, war es nach dem Gericht zum einen Sache der Großeltern, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass der Umgang dem Wohl des Kindes diente. Zum anderen war für das Gericht maßgeblich, ob die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektierten.

An beiden Grundsätzen scheiterte es hier jedoch: Beide Großeltern sprachen der Kindesmutter jegliche Erziehungsfähigkeit ab und ließen auch nicht erkennen, dass sie sich ernsthaft um eine Bereinigung des zerstrittenen Verhältnisses zu ihrer Tochter bemühten und so im Sinne des Kindeswohls handelten.

Das Gericht stellte dazu fest, dass unter solchen Voraussetzungen der Umgang mit den Großeltern dem Enkel schadet.

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:35

Du hast meine Aussage richtig verstanden. Danke. Das wollte ich wissen.

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Verklagen kann sie dich auf alles mögliche. Ob sie damit aber durch kommt ist wieder eine andere Sache.

Entscheiden wird dies dann letztlich ein Familienrichter. Und Umgang einmal im Jahr? Da wäre eine Klage schon mehr als lächerlich! Lasse sie reden, brich den Kontakt komplett ab und gut ist!

ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:33

Nene. Habe es falsch formuliert. Sie hat gesagt sie wird mich jedes Jahr aufs neue verklagen. Sie will den kurzen 1 mal die Woche sehen. Die 2te Klage (bei der ersten habe ich mich auf begleiteten Umgang eingelassen, den sie abgebrochen hat, weil es sie gedemütugt hat)

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Kessie1  07.09.2020, 19:43
@ThePinkii

Ah ok! Das hört sich schon anders an :-).

Den begleiteten Umgang hat sie abgebrochen? Dann hast du die besten Karten es dieses Mal genauso zu handhaben. Begleiteter Umgang, sie verliert das Interesse, Ende der Geschichte.

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ThePinkii 
Fragesteller
 07.09.2020, 19:49
@Kessie1

Das begleitete Umgang war auf freiwilliger Basis. Ich will es diesmal ganz kappen, dass sie weder Ansprüche hat noch noch mal was einklagen kann. Es nervt nämlich echt. Ich muss jedes mal den Anwalt bezahlen. Die Dame ist auf Hartz IV Und zahlt nix. Wenn sie mich tatsächlich die nächsten 15 Jahre weiter verklagt - geht es sowohl ins Gemüt wie auch in die Tasche.

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Kessie1  07.09.2020, 19:59
@ThePinkii

Sie bekommt nicht jedes Jahr einen Anwalt gesponsert. Aber vielleicht solltest du dann das Ganze dieses Mal noch endgültig vor Gericht durchziehen. Ein für alle mal klare Verhältnisse schaffen. Wenn sie dich verklagt, dann gilt das Urteil was gefällt wird. Es sei denn, sie bemüht eine höhere Instanz.

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Hab nicht alles gelesen! Kurz um, Nein!