Kann ein Mieter eines Mehrfamilienhauses ein Hofverbot erteilen oder kann das nur der Vermieter?
Mieter X eines 5-Parteienhauses hat Person Y samt Familie und Freunde "Haus und Hofverbot" erteilt. Dass wir das Haus/die Wohnung nicht betreten dürfen ist uns klar, aber gilt dieses Verbot auch für die Hofeinfahrt um zum Briefkasten zu gelangen oder gilt dieses Hofverbot erst, wenn der Vermieter es ausspricht?
6 Antworten
Der Mieter ist nicht Eigentümer. Er verfügt aber über die Gewalt über seine Wohnung. Das Treppenhaus und gemeinschaftlich genutzte Gärten sowie der Hof gehören dem Vermieter. Aber: Würden alle Mieter einvernehmlich ein Betretungsverbot aussprechen, würde das wohl reichen, würde ich sagen. Nur ein Mieter kann das aber wohl kaum.
Wenn der Brief ein Entschuldigungsschreiben der Tochter war - wären die 85 Cent in eine Briefmarke gut investiertes Geld gewesen.
Das Hausrecht des Mieter bezieht sich auf seine Wohnung und die im Mietvertrag sonstig überlassenen Räume.
Zugang, Treppenhaus ist in der Regel Gemeinschaft - was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass das ausgesprochene Hofverbot des Mieters unwirksam ist. Er kann hier mit Vollmacht gehandelt haben. Bleibt also abzuwarten was bei der Anzeige rauskommt.
Besitzer = Mieter
Eigentümer = Vermieter
Beide können ein Hausverbot für unbefugte/ unerwünschte Personen aussprechen!
Der Hof ist Teil des Gemeinschaftseigentums und somit auch Teil des Mietvertrages. Solange er keine Interessen der Mitbesitzer/ Miteigentümer tangiert, kann der ein Haus und Betretungsverbot aussprechen.
Das ist 100% so. Wenn bei uns im Haus ominöse Hausierer oder anderes Gesindel unterwegs ist, kann ich die rausschmeißen und denen Hausverbot erteilen. Da muss ich keine Rücksprache halten. Das ist sogar im Interesse meiner Miteigentümer und Mieter.
Mir geht es nur darum, ob der Mieter auch ein Betretungsverbot des Außengeländes (direkter Weg vom Bürgersteig bis zum Briefkasten und nicht weiter) aussprechen kann oder nur der Vermieter
Hallo,
als Mieter-/in kann nur im Umfang auf Zugang der persönlich zu eigenem Gebrauch angemieteten Sache ein "Hausverbot " privat ausgesprochen werden. Im Allgemeinzugang zur Wohnanlage in sich jedoch nicht.
Allgemeine Zugangsverweigerung zu seiner Mietanlage in einem MFH könnte nur der Vermieter / Eigentümer der Mietanlag mit dann berechtigtem Grund aussprechen.
Privat könnte eine sich belästigt fühlende Person soweit als nachvollziehbar in gewissen Strittigkeiten aber zivilrechtlich die Durchsetzung eines Annäherungsverbotes gegenüber einer bestimmten Person in einer Wohnanlage beantragen,und dann ggf. sogar auch rechtlich durchsetzen.
Das müssen im Individualfall dann aber ggf. eigens beauftragte Fachjuristen im Auftrag durchsetzen versuchen. Auch ein Vermieter eines Mehrparteienhauses könnte nur den juristischen Weg gehen. Dabei aber dann für sich als dritte Partei auch nur so weit, als nachweislich durch bestimmte Personen dann der allgemeine Hausfrieden in seinem Objekt gestört werden würde.
Bei familieninternen Streitigkeiten kann ansonnsen auch der Vermieter eines MFH indivduell nichts machen, sondern nur zum Schutz seines gesamten Objektes im Bezug auf alle seine Mieter in diesem Objekt mit einer intern zerstrittenen Familiengemeinschaft gegenüber den "familienfremden" Mietsparteien in seinem Haus.
LG
Freunden kann ein Hofverbot erteilt werden. Die haben dort nichts zu suchen. Aber ist der Briefkasten den auf dem Hof? Doch sicher im Hauseingang, oder?
Von der Straße bis zur Haustür wo auch der Briefkasten ist, sind es ca 10m.
Die kannst du gehen, aber dich nicht dort aufhalten.
Was willst du denn auf diesen 10 m machen?
Es ist ein Privatweg und kein Platz u sich dort aufzuhalten.
Wie gesagt, das ist die kürzeste und direkte Verbindung vom Bürgersteig zum Briefkasten da das Haus etwas nach hinten versetzt steht. Ich habe keinerlei Verlangen, mich auf irgendwelchen Grundstückseinfahrten aufzuhalten wenn es nicht für ein Besuch gedacht ist.
Was hast du denn am Briefkasten zu suchen? Beim Besuch geht man den direkten Weg in die Wohnung.
Nur der Hof ist nicht im "besitz" des einen Mieters. Sondern aller Mieter.