kann der mann durch erpressung scheiden?

2 Antworten

Im Islam muss man genau begründen warum man sich scheidet dafür gibt es klare Regeln welche der Scheidungsgründe zulässig sind und welche nicht.

Keiner von beiden darf den anderen erpressen oder gegen seinen Willen etwas durchsetzen man muss zusammen funktionieren wenn die Frau Beweise vorliegt das der Mann sie gar nicht gut behandelt oder die Verpflichtungen nicht erfüllt dann darf Sie sich von ihm scheiden.

jebat898 
Fragesteller
 30.12.2023, 02:41

mein mann hat mich heute extrem erniedrigt, woraufhin ich einfach zeit für mich wollte, weil ich so sehr geweint hatte und bin zu meiner mutter gegangen. da er nicht wollte dass ich zu meiner mutter gehe sagte er mir ich soll sofort ins auto steigen. ich wollte aber nicht weil ich nicht weiter fertig gemacht werden wollte . daraufhin meinte er, wenn ich nicht ins auto steige bin ich geschieden. wenn er seinen willen nicht durchkriegt erpresst er mich ständig damit. wär das gültig wenn ich gar nicht einsteigen würde ?

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SmartEagle7  30.12.2023, 02:48
@jebat898

Er darf dich nicht so behandeln das ist pure toxische Erpressung und du könntest hier deinen Vater oder Bruder einschalten das sie ein Wörtchen mit ihm und seiner Familie sprechen wenn du mit ihm nicht weiterleben willst dann kannst du dich scheiden lassen.

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jebat898 
Fragesteller
 30.12.2023, 02:49
@SmartEagle7

eine frau kann sich im islam nicht scheiden lasse

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Tennis92927  30.12.2023, 03:09
@jebat898

Wann kann eine Frau die Scheidung beantragen?

Wenn es jedoch eine Situation im Eheleben zwischen dem Mann und der Frau gibt, die auf einen oder mehrere Fehler bei einem oder beiden zurückzuführen ist, wie z. B. Din-Probleme, schlechter Charakter, Krankheit oder ein Fehler wie Unfruchtbarkeit oder Ähnliches, dann ist es aus Allahs Barmherzigkeit erlaubt, die Scheidung zu beantragen. In diesem Fall ist es in Ordnung und es gibt nichts Verbotenes, die Scheidung zu beantragen.

Verboten ist, dass eine Frau die Scheidung von ihrem Mann ohne einen in der Schari'ah genannten (gültigen) Grund beantragt.

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Der Mann kann seine Frau einfach verstoßen, die Frau muss einen Prozess anstrengen.

Auch das auf Koran und Überlieferung gründende Scheidungsrecht benachteiligt die Frau gegenüber dem Mann: Die traditionelle Verstoßungsformel "Ich verstoße Dich", für die der Mann keinerlei Gründe benennen muss, reicht heute in vielen Ländern zwar nach staatlichem Recht nicht mehr aus. Dennoch wird sie teilweise weiter so praktiziert und dann auch vielfach gesellschaftlich anerkannt. Aber auch dann, wenn der Mann die Scheidung per Gerichtsprozess durchsetzen muss, ist sie für ihn nach wie vor einfacher als für die Frau. Sie muss - wenn sie überhaupt die Möglichkeit besitzt, eine Scheidung zu betreiben - immer einen Gerichtsprozess anstrengen und kann keine Verstoßung aussprechen. Sie benötigt zudem stichhaltige Gründe sowie meist Beweise für ein Fehlverhalten des Mannes, damit es zu einer Scheidung kommt. Vor allem gelten diejenigen Gründe als Fehlverhalten, die bereits die Scharia vorsieht, wie z. B. schwere geistige oder körperliche Krankheit, dauerhafte Erwerbslosigkeit bzw. Gefängnisaufenthalt, Vernachlässigung und Gewaltanwendung. Gleichzeitig wird eine Scheidung eine Frau häufig sozial stigmatisieren und wirtschaftlich in verzweifelter Lage zurücklassen. 
Auch die "widerrufliche" Scheidung ist dem Mann allein erlaubt, indem er die Scheidungsformel nur einmal ausspricht und seine Frau wochen- und monatelang in einem Schwebezustand zwischen Scheidung und Ehe halten kann. Die Entscheidung, ob der Ehemann spätestens vor Ablauf des vollendeten dritten Monats die Scheidung zurücknimmt und die Ehe fortsetzt oder den letzten Tag der Zurücknahmemöglichkeit einfach verstreichen lässt und die Frau als verstoßen gilt, liegt allein bei ihm. In den letzten Jahrzehnten haben allerdings etliche Länder die einfache Scheidung per Scheidungsformel für den Mann erschwert, indem z. B. nur dann Scheidungspapiere ausgestellt werden, wenn vor Gericht ein oder zwei Versöhnungsversuche nachgewiesen oder Vermittler berufen wurden.

Quelle: Die Scharia von Christine Schirrmacher, S. 44-45