Käufer entsorgt elektronische Ware wegen angeblichem Defekt?

4 Antworten

Als Händler habt ihr das Mängelprüfrecht:

Der Händler hat das Recht, zu prüfen, ob die Rüge des Kunden tatsächlich gerechtfertigt ist. Hierzu muss ihm der Käufer die defekte Ware zusenden. Nur so kann er herausfinden, ob der Mangel überhaupt vorliegt, wodurch er verursacht wurde und ob ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Der Händler trägt allerdings sowohl die Kosten für den Transport der Ware zu seinem Lager als auch für den Rückversand zum Kunden. Hinweis: Solange der Käufer die Ware nicht zurückgeschickt hat, können Sie Ihr Prüfrecht nicht ausüben und dürfen deshalb die Gewährleistung verweigern.

https://www.apt-shop.de/gewaehrleistungsrecht-muss-die-ware-zurueckgeschickt-werden

Ganz einfach: § 437 ff BGB

Dort ist geregelt, wie ein Mangel zu beheben ist.

Dazu gehört auch der Tausch der defekten gegen eine intakte Ware oder die Wandlung der defekten Ware gegen den Kaufpreis. Der Kunde hat also in jedem Fall die Ware zurück zu geben, damit die Reklamation überhaupt anerkannt werden kann.

Da Du die Ware selber nicht mehr prüfen kannst, gibt es auch keine Reklamation. Also hat der Käufer die Kosten für seine entsorgte Ware selber zu tragen.

M.E. ist aber anzunehmen, dass der Kunde 2 intakte Produkte zum Preis von einem zu erschleichen versucht.

Wie auch immer:
Da alles im BGB geregelt ist, müssen die AGB auch nicht geändert werden.

(Als Nicht-Jurist sind alle meine Angaben ohne Gewähr!)


FordPrefect  31.01.2022, 15:20
M.E. ist aber anzunehmen, dass der Kunde 2 intakte Produkte zum Preis von einem zu erschleichen versucht.

Ganz genau ...

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Da es sich hier um einen Gewährleistungsaustausch handelt, ist der Kunde per se verpflichtet, die defekte Ware beim Verkäufer zu reklamieren und an diesen zur Kontrolle zurückzusenden (sog. Mängelprüfrecht). Das gilt auch, wenn der Verkäufer fakultativ auf dem Weg des Vorabaustauschs den Ersatz bereits versendet, ehe die Originalartikel zurückgekommen sind. Einer gesonderten Klausel in den AGB (deren Gültigkeit gegenüber Verbrauchern ohnehin auf einem anderen Blatt stünde) bedarf es dazu gar nicht. Siehe dazu § 439 Abs. 5 BGB:

Zitat:

"(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen."

Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html


Cassie7 
Fragesteller
 31.01.2022, 15:31

WOW, danke! Das hat mir unglaublich geholfen. Der Kunde droht damit, die Korrespondenz per Mail zu veröffentlichen.. Darf er sowas eigentlich? Ich würds gern vermeiden, da es ja theoretisch rufschädigend ist. Allerdings haben wir ja auch ein Anrecht auf die Ware, natürlich schmeckt es dem Kunden nicht, wenn er jetzt dafür bezahlen muss. Danke im Voraus

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FordPrefect  31.01.2022, 15:46
@Cassie7
Der Kunde droht damit, die Korrespondenz per Mail zu veröffentlichen.. Darf er sowas eigentlich?

Wenn das öffentliche Interesse an der geteilten Information das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, ja. Abwägung im Einzelfall.

Nur - was will er damit bezwecken? Es ist eindeuting seine Bringschuld, die defekte Ware zurückzusenden oder aber mindestens bis zu einer Anweisung des Verkäufers (dessen Eigentum sie weiter sind aufgrund der Mängelanzeige) aufzubewahren. Sie einfach zu entsorgen ist unzulässig, und führt in der Konsequenz dazu, dass aus dem Vorabaustausch eine separate Transaktion wird, die der Kunde erneut bezahlen muss.

Ich würds gern vermeiden, da es ja theoretisch rufschädigend ist

Man kann auch mit negativen Beiträgen geschickt positive Resonanzen erzielen - wenn man nämlich sachlich und wahrhaftig den tatsächlichen Ablauf mit Verweis auf die Rechtslage schildert. Und vorsätzlich eschäftsschädigende Kommentare kann man ggfs. auch löschen lassen; vom Schadenersatz ganz abgesehen.

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Dass fremdes Eigentum nicht weggeworfen werden darf, muss ja nun wirklich nicht extra in die AGB geschrieben werden...