Jobcenter U25 Härtefall, schon vor Auszug Leistungen bekommen?


01.07.2020, 20:38

Das Jobcenter wird die Kosten für die Miete etc. übernehmen. Der Härtefallantrag wurde geprüft und genehmigt. Und die Person sucht auch schon eine angemessene Wohnung, aber sowas geht ja nicht von heut auf morgen. So, deswegen bleibt die Person erstmal zu Hause bis er oder sie eine Wohnung gefunden hat. Und bekommt die Person jetzt schon Leistungen zum Lebensunterhalt, selbst wenn er oder sie noch zu Hause ist? Also den Regelsatz?

4 Antworten

Leistungen zum Lebensunterhalt ja, Mietkosten der Wohnung, in dem Monat in dem man den Mietvertrag (und ggf die Ummeldung) beim JC vorlegen kann.

Lmg7777 
Fragesteller
 01.07.2020, 20:26

Ja genau... also, das Jobcenter wird die Kosten für die Miete etc. übernehmen. Der Härtefallantrag wurde geprüft und genehmigt. Und die Person sucht auch schon eine angemessene Wohnung, aber sowas geht ja nicht von heut auf morgen. So, deswegen bleibt die Person erstmal zu Hause bis er oder sie eine Wohnung gefunden hat. Und bekommt die Person jetzt schon Leistungen zum Lebensunterhalt, selbst wenn er oder sie noch zu Hause ist? Also den Regelsatz?

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Und bekommt die Person jetzt schon Leistungen zum Lebensunterhalt, selbst wenn er oder sie noch zu Hause ist? Also den Regelsatz?

Wenn Leistungen beantragt und bewilligt wurden, dann Ja.

Allerdings bildet die Person dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern und deren Einkommen wird auf das ALG 2 angerechnet.

Wenn ein Antrag bewilligt wurde, dann bekommt man auch einen Bewilligungsbescheid und aus diesem ist zu entnehmen, ab wann und wie viel es dann an monatlichen Leistungen gibt.

Solange das U 25 Kind aber noch bei den Eltern lebt, wird es auch zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern gehören, wenn es seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Dann würde es je nach Bedürftigkeit unter Berücksichtigung von anrechenbarem Einkommen / Vermögen der Eltern den geringeren Regelbedarf für den Lebensunterhalt + Anteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete geben.

Von 18 - 24 wären das dann derzeit 345 € Regelbedarf, nach dem Auszug dann der volle derzeitige von 432 € + die angemessenen KDU - und ggf.zustehender / zustehende Mehrbedarfe.

Vor einem "genehmigten" Umzug (= Auszug aus der elterlichen Wohnung) nach Absatz 5 § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung SGB II erhält eine Person über 18 und unter 25 rechnerisch einen Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3,

nach einem "genehmigten" Auszug einen Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1, also mehr ALG II im Monat, steht in SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In allen beiden Fällen aber hängt die tatsächliche (und nicht nur rechnerische) Höhe des gesamten ALG II (Regelbedarf plus Warmmiete plus Mehrbedarfe) vom Einkommen und vom Vermögen der Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft (BG) ab!

  1. Zu Hause gehören zu dieser BG mitwohnende Mama, Papa und alle Kinder (soweit die unter 25 sind und nicht genügend eigene Kohle haben), also auch der ausziehwillige Sohn mit "Umzugs-Genehmigung" (= Zusicherung der Kostenübernahme für eine eigene Wohnung) des Jobcenters.
  2. Nach dem Umzug gehören zur neuen BG des Sohnes dessen Kinder U25 und dessen Partner, soweit er solche hat und die auch dort wohnen.

Es hängt also auch vom Einkommen und vom Vermögen der mitwohnenden Elternteile ab, ob und wieviel ALG II der Sohn zu Hause erhält.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
GerdausBerlin  02.07.2020, 09:59

Statt "erhält eine Person über 18" in Satz 1 muss es heißen "erhält eine Person ab 18"!

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GerdausBerlin  02.07.2020, 10:50

Falls die mitwohnenden Elternteile ihrem Kind zwischen 18 und 25 nicht ausreichend Geld und/oder Waren zum Leben zukommen lassen, gibt es zwei Möglichkeiten:

A) Die BG (Bedarfsgemeinschaft aus mitwohnenden Elternteilen und ihren mitwohnenden Kindern) erhält ALG II. Dann kann das Kind die Sozialleistungen, die für das Kind bestimmt sind, selbst "entgegennehmen", schreibt SGB I § 36 Handlungsfähigkeit Absatz 1 Satz 1:

"(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen."

Dazu muss er beim Amt der bisherigen Vermutung von SGB II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch ein Elternteil widersprechen.

B) Die BG erhält kein ALG II. Dann kann ein Kind ab 15 selbst welches beantragen, also "Anträge auf Sozialleistungen stellen" im Sinne von SGB I § 36 und SGB II § 38.

C) Die BG erhält kein ALG II, weil ihr Einkommen oder Vermögen zu hoch ist. Dann kenne ich keine Möglichkeit, wie das Kind "eltern-unabhäniges" ALG II (wie beim Bafög möglich) erhalten kann, so lange es noch zu Hause wohnt.

Dann müsste das Kind wohl zivilrechtlich versuchen, von den Eltern ausreichend Geld und/oder Waren zum Leben zu erhalten, bis es ausgezogen ist.

Eine andere Möglichkeit wäre der sofortige Auszug in ein möbliertes Zimmer, eine WG oder eine Pension.

Gruß aus Berlin, Gerd

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