Ist das unterlassene Hilfeleistung, wenn Person kein Notarzt wollte und daran starb?

8 Antworten

ES heißt ind er Gesetzgebung:

Vor jeder medizinischen Maßnahme ist eine Einwilligung des Patienten einzuholen (§ 630d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Verweigert der Patient diese Einwilligung, ist dies grundsätzlich verbindlich – und medizinische Maßnahmen haben zu unterbleiben.

Das heißt auch, dass sie einen Notarzt hätte wegschicken können.

Unterlassene Hilfeleistung liegt erst vor, wenn der Betroffene z.B. bewußtlos ist oder offensichtlich nicht mehr in der Lage ist eine Entscheidung zu fällen.

Man sollte den Willen der betroffenen Person akzeptieren und jetzt nicht dem Lebensgefährten das Leben schwer machen.

Ich würde als betroffene Person genauso handeln. Habe allerdings auch entsprechende Verfügungen die das absichern.

Kolibri246 
Fragesteller
 12.01.2022, 16:05

Es ist halt gerade schwer für uns, klar können wir das auf eine art verstehen, aber wieso er nicht uns in den drei Tagen wo ihr Handy aus war zumindestens mitgeteilt hat das es sein könnte, das, macht uns gerade halt etwas skeptisch, wie haben halt nur seine aussage. Er schreibt ja jetzt auch mit den Leuten aus der Liste und teilt das jetzt mit über ihr Handy. Danke für die ausführliche Antwort, dann kann ich das besser einordnen :)

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maja0403  12.01.2022, 16:09
@Kolibri246

Sicher ist das schwer, aber trotzdem bringt es jetzt nichts einen Schuldigen zu suchen. Das hätte sie ganz bestimmt auch so nicht gewollt.

Das Ganze zeigt nur, dass man solch ein unangenehmes Thema zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen kommunizieren sollte.

Meine Kinder wissen wie ich denke und kämen nie auf die Idee meinen Partner eine Schuld zuzuweisen. Sie würden es gut finden wenn er meinen Willen unterstützen und nicht dagegen agieren würde.

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Kolibri246 
Fragesteller
 12.01.2022, 16:12
@maja0403

Ich glaube letztendlich ist es er der Frust sich nicht irgendwie verabschieden zu können bei ihr, und das es so plötzlich kam. Ich glaube hätten wir noch einmal mit ihr sprechen könenn, wenn sie es gewollt hätte(das wissen wir auch nicht) dann wäre das auch nicht so ein Schock und man hätte sich darauf einstellen können.

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maja0403  12.01.2022, 16:21
@Kolibri246

In so einer Situation gibts dazu in der Regel keine Chance. Ihr könnt ihn aber mit den Formalitäten unterstützen. Man muß nicht alles aus dem Ausland regeln. Eine Überführung z.B. kann man auch vom Wohnort aus in die Wege leiten.

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Nein ist es nicht. Wieso auch? Wenn jemand vom Rettungsdienst gegen seinen Willen behandelt wird, dann ist es Körperverletzung. Und wieso sollte man den Rettungsdienst rufen wenn die Person keine Hilfe will? Der würde dann völlig umsonst kommen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

Nach deutschem Recht nicht. Jede medizinische Behandlung erfordert hiernach die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme (§630d Bürgerliches Gesetzbuch- BGB) und ist ohne Einwilligung des Patienten sogar als Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung gemäß §223 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. §224 StGB strafbar. Ein einwilligungsfähiger Patient hat das Recht dazu, medizinische Hilfe abzulehnen/ zu verweigern, auch wenn hieraus sein Tod oder schwere und anhaltende gesundheitliche (Folge-)Schäden resultieren. Der Patient hat also auch das Recht dazu, gegenüber Rettungsdienst und Notarzt eine Behandlung zu verweigern, was dann entsprechend dokumentiert wird und vom Patienten unterschrieben werden sollte (sogenannte Behandlungs- und Transportverweigerung). Die Schriftform dient dem medizinischen Fachpersonal als rechtliche Absicherung, ist aber für eine rechtskräftige Verweigerung nicht zwingend erforderlich, d.h. der Patient kann seine Unterschrift ebenfalls verweigern, was dann ebenfalls dokumentiert und von anwesenden Zeugen unterschrieben werden sollte. Hinzu kämen Freiheitsberaubung und Nötigung, wenn man eine einwilligungsfähige Person von ihrem gewünschten Aufenthaltsort wegbringt. Unterlassene Hilfeleistung im Sinne von §323c StGB wird es erst dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr rechtskräftig äußern kann.

Laut Fragestellung, hat sich der Fall jedoch in Spanien zugetragen und hier gilt das spanische Recht.

Mfg

Ja, das ist verzwickt.

Ist die kranke Person noch zurechnungsfähig, also im Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten, dann darf sie selbst entscheiden ob sie einen Arzt sehen möchte oder nicht.

Ist die Person bewusstlos oder eindeutig nicht mehr zurechnungsfähig dann ist es unterlassene Hilfeleistung wenn man keinen Arzt holt.

Das kommt unter anderem auch drauf an, ob sie eine Patientenverfügung verfasst hat, indem sie jegliche Hilfe seitens des Rettungsdienstes untersagt. Wenn das nicht der Fall ist, könnte es kompliziert werden.