Ist das Diskriminierung aufgrund von Schwerbehinderung beim Anmieten einer Wohnung?

3 Antworten

humh

Ich vermute, es ist einfach ein verwaltungstechnische Diskrepanz, die sich mit einer Entschuldigung beheben läßt.

Nicht jeder, weiß Bescheid, wie die juristische Lage ist, in den Betreuungsvarianten.

Bei dem Kenntnisstand der Maklerin, scheint das der Fall zu sein.

Denn sie hat sich so verhalten, wie es bei einer Vollbetreuung juristisch richtig scheint. Da könnte das als Betrugsversuch gewertet werden, wenn nicht der Betreuer den Vertrag macht. Und dann muß man mit einem solchen Mieter auch kein Vertrag eingehen.

Da es hier jedoch um eine andere Betreuungsart geht, ist der Fehler unterlaufen ihr die Betreungsvertrag zukommen zu lassen passiert. Den hätte sie nie bekommen dürfen. Weil ihr das Recht nicht zusteht. Worauf sie das fehlinterpretierte und den Vertrag für ungültig erklärte, was sie auch nicht darf . . .

. . . einklagen könnte helfen. Jedoch ob das ein ausgewogenes Mietverhältnis wird?

Das ist Demütigung und Diskriminierung -.- sowas lasse ich mir persönlich nicht dulden und tolerieren. Niemand soll wegen sein äußerliches Erscheinungsbild benachteiligt werden. Ganz egal ob mit oder ohne Behinderung. Das Amt hat alles richtig gemacht. Das ist ein Fall für den Gesetz AGG Also Allgemeine Gleichberechtigung für alle. Auch wenn ich fürs Stadt Willich arbeite beim Amt in der Abteilung Jugend und Soziales, SGV, Bürger und Ordnung etc.

Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder Behinderung, und oder des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in §1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung