Ist 14 und 22 in einer bzh schlimm?

6 Antworten

ist 14 und 22 in einer Beziehung strafbar ?

Nein.

Und auch nicht "schlimm".

Die Wege der Liebe sind unergründlich. Es muss sie auch nicht jeder verstehen - schon gar nicht von außen.

Hauptsache, die Liebenden sind glücklich.

Und das schützt ab 14 auch unser Recht. Auch vor den Eltern und selbst dann, wenn es eine relativ wüste Liebesgeschichte zw. 14 & 46 ist: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

Aus der Begründung des Gerichts: "Im Bereich des persönlichen Umgangs ist für den Heranwachsenden nicht nur der soziale Kontakt zu anderen im Allgemeinen und das Bedürfnis nach Kontakt mit Personen des anderen Geschlechts im Besonderen, sondern auch die Auswahl der Kontakte nach subjektiven Präferenzen unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses. So wenig von einem Erwachsenen die Begründung erwartet wird, weshalb er jemanden mag oder liebt, so wenig kann der Heranwachsende zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs verpflichtet sein. Erziehung zur Mündigkeit erfordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlichen Bestimmungsrechts zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung."

"Die Beziehung zu [dem 32 Jahre älteren Freund] mag unerwünscht und sozial geächtet sein; sie ist aber grundsätzlich nicht (straf-)rechtlich sanktioniert, also nicht schlechthin „verboten“. Es gibt jenseits des sich sehr dynamisch unter tätiger Mithilfe aller Beteiligten entwickelt habenden und konsequent betriebenen Adoleszenzkonfliktes und dessen Folgen aus dieser Paarbeziehung selbst keine ersichtlichen Gefahrenquellen für die Jugendliche (Verführung zu Alkohol und/oder Drogen; Abdriften in ein [religiöses] Sektierertum o.ä.), die eine nachhaltige Trennung erforderlich erscheinen ließe."

Wo kein Kläger, da kein Richter... Allgemein sagt das Gesetz, bis 16 darf der Partner nur max. 3 Jahre älter sein. Die ältere Person würde sich in diesem Fall strafbar machen. Aber solange nichts vorfällt und keiner zur Polizei geht deswegen, passiert nichts...

Bild zum Beitrag

(Quelle: Bravo Ausgabe 08/23)

LG Hippie2051✌️🤍

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Hab schon viele (Alb-) Träume erlebt...
 - (Sex, Mädchen, Frauen)
Kreator18  09.11.2023, 21:02

Ab 14 ist Sex erlaubt ohne Altergrenze nach oben. Es darf lediglich nicht gegen Geld sein, keine fehlende Reife ausgenutzt werden oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen

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Hippie2051  09.11.2023, 21:05
@Kreator18

Macht keinen Sinn, aber da gibt es tatsächlich eine Altersgrenze. Ob sich da irgendwer dran hält, wäg ich zu bezweifeln, aber das soll Minderjährige vor sexuellem Missbrauch schützen...

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HarryXXX  10.11.2023, 07:46

Eine solche Altersgrenze gibt es z.B in Österreich und in der Schweiz, nicht aber in Deutschland.

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Libertinaerer  10.11.2023, 21:54
@Hippie2051
Hab jetzt mal noch ein Bild von meiner Quelle angehängt...

Das Sch...-Bild einer Sch...-Quelle interessiert einen Sch....! 🤣

Sondern:

Allgemein sagt das Gesetz, bis 16 darf der Partner nur max. 3 Jahre älter sein.

Zeig einfach das Gesetz, das das "sagt"! Alle Gesetze findest Du auch online. Die diesbezüglichen stehen im 13. Abschnitt des StGB.

Fazit: Das wirst Du nicht können, weil es so ein Gesetz im deutschsprachigen Raum nur in der Schweiz gibt (dort sind allerdings, wie in D, Sexualkontakte vor 14 erlaubt).

Ich tippe mal ganz stark darauf, dass Israel eine ähnliche Regelung wie die Schweiz hat, und dass es im Bravo-Artikel um sexuelle Kontakte von deutschen Urlaubern mit Israelis geht - weswegen auch die Flaggen beider Länder abgebildet sind. 😎

Was aber Sex in Deutschland angeht, so gilt deutsches Recht. Und das kennt nur eine Altersgrenze: 14. Genauer: Ü14 dürfen nicht mit U14 - alles andere ist nicht verboten, mithin erlaubt.

Im Gegenteil schützt unser Recht die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher sogar ausdrücklich auch vor ihren Eltern - wie man an diesem "14 & 46"-Fall exemplarisch sehen kann: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

PS: Selbst wenn hier eine Israelin zu Besuch ist und sie Sex nur in einem Bett mit israelischer Bettwäsche hat, gilt nicht israelisches, sondern deutsches Recht. 😁

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TheJudgement  18.11.2023, 17:49

Das mag in Israel richtig sein, jedoch nicht in Deutschland. Im deutschen Recht gibt es keine (feste) Altersabstandsregel von 3 Jahren bei über 14-Jährigen + älterem Partner. ;-)

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Ihr dürft natürlich befreundet sein... Aber sobald ihr irgendetwas sexuelles beginnt, macht sich die ältere Person strafbar, wenn sie die fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung der jungen Person ausnutzt.

Ayda2009 
Fragesteller
 09.11.2023, 21:01

Aber in einer bzh geht jetzt oder wie

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Libertinaerer  10.11.2023, 22:19
@Ayda2009
Aber in einer bzh geht jetzt oder wie

Ja.

Und außerhalb einer Beziehung auch.

Die Antwort war, ebenso wie der spätere Kommentar, praktisch schlicht falsch. da man nucht azsnutzen kann, was nicht fehlt.

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KNAXGERTES  09.11.2023, 21:02

Naja... wie ein anderer Nutzer schon schreibt: Wo kein Kläger ,da kein Richter :)

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Libertinaerer  10.11.2023, 22:26
@KNAXGERTES

Selbst wenn, kurioserweise, eine 14-jährige noch nicht über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verfügen sollte, kann es in einer Beziehung nicht ausgenutzt werden.

"Beziehung" und "Ausnutzung" widersprechen einander: Entweder, oder.

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Ihr schlimm, wohl auch nicht zu raten aber mit Sicherheit für beide eine neue Erfahrung

Nein, eine Beziehung und auch sexuelles ist nicht strafbar

KNAXGERTES  09.11.2023, 20:57

Nach § 182 Absatz 3 StGB sind sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 14- oder 15-jährigen Jugendlichen für den erwachsenen Sexualstrafpartner dann strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

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Kreator18  09.11.2023, 20:58
@KNAXGERTES

Ja, wenn er fehlende Reife ausnutzt, ihr Geld dafür bezahlt oder sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, macht er sich strafbar. Grundsätzlich aber nicht

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Libertinaerer  10.11.2023, 22:10
@Kreator18
Ja, wenn er fehlende Reife ausnutzt,
  1. Korrekt: "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung". Die ist heutzutsge aber üblicherweise bei 12-Jährigen schon vorhanden.
  2. "Ausnutzen" und "Beziehung" schließen sich aus.
sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen

Kommt mittlerweile auf das Abhängigkeitsverhältnis an. Gilt seit der letzten Gesetzesänderung grundsätzlich nicht mehr für Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse.

Grundsätzlich aber nicht

Genau.

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TheJudgement  18.11.2023, 18:04
@Libertinaerer
Korrekt: "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung". Die ist heutzutsge aber üblicherweise bei 12-Jährigen schon vorhanden.

Es geht halt nicht um die objektive Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung - wie nach altem Recht -, sondern um die im Einzelfall gegenüber der anderen Person nicht vorhandene Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Da sind entscheidende, subjektive Elemente im Spiel, die die Struktur dieser individuellen Beziehung der Beteiligten und deren Verhalten zu- und miteinander, deren Persönlichkeitsstruktur etc. betreffen. Deshalb kann beim 22-Jährigem A alles paletti sein, beim 22-Jährigem B jedoch Strafbarkeit vorliegen - auch wenn der Altersabstand in beiden Fällen gleich ist.

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Libertinaerer  18.11.2023, 20:34
@TheJudgement

Korrekt und danke für die Ergänzung!

Allerdings wird klar, in welche Richtung das gedacht war, wenn man sich den Anlass bzw. die Entstehung des Gesetzes vor Augen führt: https://www.gutefrage.net/frage/strafbar-wenn-ein-18jaehriger-und-eine-14jaehrige-sex-miteinander-haben#comment-158749622

Aber egal. Es ist halt flexibel formuliert, was ja für eine potenzielle Strafverfolgung nicht gerade von Nachteil ist ... ^^
... und bei Ü14 dennoch praktisch bedeutungslos.

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TheJudgement  27.11.2023, 18:16
@Libertinaerer

Naja, der subjektive Einschlag wurde ja erst vor einigen Jahren in den § 182 Abs. 3 StGB eingefügt. Ändert natürlich nichts daran, dass die Bedeutung der Vorschrift im Randbereich liegt; die großzügig gerundeten 100 Verurteilungen pro Jahr zeigen das ja auch. Allerdings: wenn gegen jemanden deshalb ermittelt wird, wofür die Hürden nicht hoch sind, ist das für die Person unabhängig vom Ausgang bereits belastend.

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Libertinaerer  27.11.2023, 19:59
@TheJudgement
die großzügig gerundeten 100 Verurteilungen pro Jahr zeigen das ja auch

... wobei ich im 14/15-Bereich "leider" keine rechtkräftige von denen kenne.

Bei den mir bekannten "Ü21 & U16"-Fällen kam es nie zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Entweder wurde das Ermittlungsverfahren schlicht eingestellt, einmal mit, i.d.R. ohne Strafbefehl, oder beim Prozess wurde dann nicht nach § 182 Abs. 3 StGB angeklagt, oder nicht verurteilt, oder verurteilt aber später aufgehoben.

Falls Du also zufällig erfolgreiche Verurteilungen kennst/sagen kann, wo und wie ich sie finde, wäre ich für Hinweise dankbar.

Danach zu suchen habe ich aufgegeben, da ich zwar Fälle mit U14 fand, aber keine mit 14/15-Jährigen. Und nur letztere interessieren mich, weil erstere nur Fälle in Tateinheit mit §§ 176 ff. StGB waren, oder gar praktisch nur ein "Ersatz", wenn eine Verurteilung nach Kindesmissbrauch nicht möglich war.

D.h., ich habe zwar etwas "Gespür" entwickeln können, wann bei 14/15 NICHT verurteilt wird (und bei manchen Fällen musste ich wirklich heftig schlucken), aber ich kenne da tatsächlich kein Beispiel, WANN verurteilt wird.

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TheJudgement  28.11.2023, 19:49
@Libertinaerer

z.B. bei HRR-Strafrecht:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-57-20.php (in 2 von 3 Fällen)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/6/20/6-82-20.php ("denkbar", dass § 182 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt ist - zwar keine Verurteilung, aber wenn der BGH schon "denkbar" sagt...)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/17/3-83-17.php (keine Verurteilung, aber Aufhebung des Freispruchs mit entsprechender Begründung, warum § 182 Abs. 3 Nr. 1 in Betracht kommt)

Beck-Online:
LG Schweinfurt (1. Jugendkammer), Urteil vom 04.06.2021 – 1 KLs 12 Js 8953/20 (Revision vom BGH verworfen (6 StR 502/21); Verurteilung nach § 182 Abs. 3 Nr. 1, weil Vorsatz für §§ 176 ff. StGB fehlte.)

ansonsten: Strafverfolgungsstatistik.

Aus der zurückverwiesenen Urteilen kann man ja herauslesen, in welchen Fällen der BGH den Straftatbestand als erfüllt ansieht, weil er das gegeneinander abgrenzt.

Dass es wenig veröffentlichte Urteile gibt, insbesondere der Instanzgerichte, mag auch daran liegen, dass es nicht-öffentliche Verhandlungen sind, weil einerseits jugendliche Opfer, andererseits Sexualstraftaten.

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Libertinaerer  28.11.2023, 19:57
@TheJudgement
Dass es wenig veröffentlichte Urteile gibt, insbesondere der Instanzgerichte, mag auch daran liegen, dass es nicht-öffentliche Verhandlungen sind, weil einerseits jugendliche Opfer, andererseits Sexualstraftaten.

Ja, die Gefahr sah ich auch, aber da die Urteilsbegründungen ohnehin anomymisiert werden ...

Also vielen, VIELEN Dank! Ich habe zwar jetzt erstmal nur den ersten Link überflogen, aber ja, genau so etwas schwebte mir vor.

Danke für deine Mühe. Du hast was gut bei mir. ;)

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TheJudgement  28.11.2023, 20:09
@Libertinaerer

Ja, die Befürchtung ist wohl, dass die Jugendlichen dennoch identifizierbar sind bzw. die Nicht-Öffentlichkeit dadurch unterlaufen wird. Oder bei zu vielen Details, die Urteile salopp gesagt als pornografische Schrift verwendet werden. Bei manchen Entscheidungen fehlen dann auch erhebliche Teile vom Sachverhalt, der zwischendrin immer wieder ausgelassen wird. Das alles hat ja auch was, was man nicht von der Hand weisen kann.

Dadurch werden Entscheidungen aber ggf. nicht-nachvollziehbar und es besteht das Risiko der Entstehung einer Art Geheimjustiz, bei der der Sachverhalt nicht hinreichend im Urteil genannt wird, weil er ja so viel unaussprechliches enthält und die Begründung auch nicht (mehr) überprüfbar und nachvollziehbar ist. Auch die Öffentlichkeit soll ja eigentlich die Gerichte kontrollieren können und wissen, wie Recht ausgelegt und angewendet wird und wo die Grenzen zur Strafbarkeit verlaufen.

Die veröffentlichten Entscheidungen bei HRR sind meistens gut ausgewählt - auch die Bearbeiterleitsätze sind meist sehr treffend. Die veröffentlichten Artikel bzw. Aufsätze sind auch einen Blick wert.

Gerne, nichts zu danken! :)

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