In welchem Verhältnis stehen die Menschenrechte zum Positiven Recht?

2 Antworten

Moin.

Es ist das Verhältnis von >Konstituiertem Recht zu >Naturrecht< (siehe da /nicht zu verwechseln mit "Naturgesetz")

Positives Recht ist "gesetztes, bzw. erlassenes Recht", also eine Rechtsauffassung oder ein Rechtssystem, dass sich aus dem Ausgleichsbedarf einer Gesellschaft / eines Staates für die Handlungsinteressen seiner Mitglieder auf Individual- wie Gruppenebene ergibt.

Es ist i.d.R. Ergebnis kultureller Prägungen wie pragmatischer Bedarfe, um die Steuerungsfähigkeit einer Gesellschaft im Sinne einer Funktionsgemeinschaft zu ermöglichen und entspringt eher dem ideengeschichtlichen Hintergrund des >Utilitarismus< (siehe da).

Die Anbindung an den Begriff der >Gerechtigkeit< erfolgt hier eher indirekt. Im Vordergrund steht der Begriff des >Rechtsfriedens< durch Akzeptanz und Funktionsfähigkeit.

Systeme positiven Rechts haben deshalb auch einen starken Bezug zum Empirischen und begründen sich deshalb auch sehr stark (nicht nur) durch >induktive Schlussverfahren< (vom Einzelnen auf das Allgemeine).

Die Menschenrechte sind eine sog. >Universalie<, also nicht relativierbar oder interpretierbar. Sie sind ein Prinzip und begründen sich begriffslogisch, sind also unabhängig von relativen empirischen Einzelsachverhalten.

Ihre Begründung erfolgt >deduktiv< ( also Schluss vom Allgemeinen auf das Einzelne).

Ihre universelle Gültigkeit basiert auf Logik, nicht auf Pragmatik.

Formal formuliert bedeutet dies:

Ich kann aus einer leeren Funktion / Menge / Gleichung keine Ableitung formulieren. Unendliche Funktionen / Mengen / Gleichungen sind leer.

Zur Sache in Worte übertragen: Ich kann aus der Nicht-Beweisbarkeit eines Werturteils oder einer Rechtsbehauptung auch keine letztgültige Legitimation für mein Handeln ableiten. Oder anders: ich kann aus relativistischen Manifestationen keine Legitimationsuniversalie logisch gültig konstruieren.

Und in der Tat sind Werturteile im Rahmen positiv-utilitaristischer Rechtssysteme letztlich nicht "beweisbar", sondern nur faktisch.

Für eine Welt, die gewohnt ist, über positiv-pragmatische Rechtssysteme zuallererst Aktivität zu organisieren ist diese Begründung einer "Defensivpflicht" in erster Linie psychologisch ungewohnt und pragmatisch hinderlich. Aggressiv-expansives Handeln ergibt sich in dieser Logik als Willkür.

Insbesondere im Zuge der Aufklärung hat sich die Frage nach der Begründbarkeit gesellschaftlicher Hierarchien, insbesondere religiös und /oder aristokratisch-feudaler sowie absolutistischer Herrschaftsansprüche ergeben.

Insbesondere I. Kant hat nach der französischen Revolution die Nichtbeweisbarkeit einer Wertvorzugsordnung in welcher der Mensch zum Zweck der Interessen eines anderen Menschen ohne autonome, gleichberechtigte Übereinstimmungsverfahren gemacht werden kann als logisch nicht zulässig und deshalb willkürlich explizit herausgearbeitet und ist somit zum Vordenker der >Proklamation der Menschenrechte< geworden.

Kein Mensch kann universell gültig beweisen, dass er einen höheren Wert besitzt als ein anderer. Insofern ist alles Handeln, das auf einer solchen Behauptung beruht illegitim. - Vom Grundsatz her ist der Mensch zu aller erst ein zweckfreies Wesen und alle hiervon vorgenommenen Abweichungen müssen einem allgemeinverbindlichen gesellschaftlichen Konsensverfahren auf der Grundlage einer uneingeschränkt freien und gleichberechtigten Position des Einzelnen beruhen. Alles andere ist unlogisch, also Willkür - ob mit praktischem Nutzen oder nicht.

Gruß

Das positive Recht ist das Recht, das vom Menschen gemacht wurde. Das Gegenstück ist das überpositive Recht, das sind z. B. Naturgesetze. Ich würde sagen, dass Menschenrechte dem positiven Recht identisch sind.

Woher ich das weiß:Hobby – Parteivorstand einer SPD-Gliederung