Hat meine Lehrerin ihre Aufsichtspflicht verletzt?

4 Antworten

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Ob Du etwas gemacht hast oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle.

Lehrer, die Schüler des Klassenraumes verweisen, verstossen dabei immer gegen ihre Aufsichtspflicht - auch wenn es nur zwei Minuten sind.

Stürzt Du dich dann (voller Verzweiflung) das Treppenhaus herunter oder wirst vor dem Schulgebäude angefahren, dann muss der Lehrer mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Darum behelfen sich manche Lehrer mit dem auch völlig unmöglichen "bleib vor der Tür stehen und drück die Klinke runter". An anderen Schule gibt es für Störer einen sogenannten "Trainingsraum" bzw. "Auszeitraum" - eben um das Dilemma mit der Aufsichtspflicht regeln zu können.

Es geht um die Verhältnismäßigkeit und du bist in der Oberstufe. Ich denke kaum, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat

Chogath  08.12.2016, 21:14

Welches Bundesland? Hab das hier gefunden. Aber wie gesagt du bist in der Oberstufe es ist dir eigentlich zumutbar das du Deutz raussgehst.

"focus.de 03/2007: Schulrecht: Hamburg - Was dürfen Lehrer?
Verweis aus dem Klassenraum
In vielen Bundesländern ist das spontane Vor-die-Tür-Schicken (“Rausschmeißen”) unartiger SchülerInnen ein heißes Eisen (und im Schulrecht nicht explizit geregelt), da die ausgesonderte SchülerIn vor der Tür nicht beaufsichtigt werden können. Uns Baden-WürttembergerInnen hat man während des Referendariats beigebracht, dass man in Sonderfällen SchülerInnen schon hinauswerfen darf, aber nur, wenn man die explizite Anweisung gibt “Du bleibst vor der Tür stehen” und somit die Aufsicht über die SchülerIn behält.

In Sachsen-Anhalt und Niedersachsen ist der spontane Verweis aus dem Unterrichtsraum explizit erlaubt, in Bayern explizit verboten.

Niedersachsen: Rauswerfen erlaubt
Das Verweisen aus dem Unterrichtsraum gilt nach NSchG (Niedersächsisches SAchulgesetz) als Erziehungsmittel. Auf dem niedersächsischen Bildungsserver ist ausgeführt:

Erziehungsmittel kommen in Betracht, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt. Es handelt sich um pädagogische Maßnahmen, die keine rechtlichen Folgen für die Stellung der Schülerin oder des Schülers haben, und daher keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Niedersächsischer Bildungsserver: Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
Dazu gehört neben bspw. "Strafarbeiten" ("Zusätzliche häusliche Übungsarbeiten") die "Verweisung aus dem Unterrichtsraum". Im juristischen Kommentar "Die Aufsichtspflicht des Lehrers" ebenfalls auf dem niedersächsische Bildungsserver wird ergänzend ausgeführt:

Die Verweisung aus dem Unterrichtsraum ist als Erziehungsmittel zulässig; allerdings nur ausnahmsweise und nur dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu sichern (vgl. Erlass des MK über Erziehungsmitte l und Ordnungsmaßnahmen vom 13. 9. 1983; SVBI. S. 286, dort Ziff. 2.l.7)5). Ausdrücklich wird in dem Erlass darauf hingewiesen, dass die Aufsichtspflicht der Schule unberührt bleibt. Da ein vor die Tür gewiesener Schüler natürlich nicht gesondert beaufsichtigt werden kann, wird sich der Lehrer sehr genau überlegen müssen, ob der Schüler draußen unbeaufsichtigt nicht größeren Schaden anrichten kann als wenn er in der Klasse verbleibt.

Niedersächsischer Bildungsserver: Die Aufsichtspflicht des Lehrers (PDF)
Sachsen-Anhalt: Rauswerfen erlaubt
In Sachsen-Anhalt gilt die "Verweisung aus dem Unterrichtsraum" wie in Niedersachsen als "Erziehungsmittel" und ist in der Verwaltungsvorschrift "Erziehungsmittel in der Schule" festgehalten.

Bayern: Rauswerfen verboten
Laut Focus ist das Hinauswerfen in Bayern verboten:

Bayern: Hinauswerfen verboten
Beispiel 4 – Unterrichtsausschluss:
In Bayern dürfen Gymnasiasten nicht vor die Tür des Klassenzimmers gestellt werden, auch nicht für kurze Zeit. Ein „Platzverweis“ als Erziehungsmaßnahme scheidet in der Regel aus, da die Aufsichtspflicht der Schule, rechtlich verankert in § 39 [gemeint ist wohl §38, Red.] der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), dagegensteht."

http://www.lehrerfreund.de/schule/1s/was-duerfen-lehrer/2867

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Katerina666 
Fragesteller
 08.12.2016, 21:19
@Chogath

danke :) da ich in Berlin wohne habe ich noch auf der Seite nachschauen

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Und wie hat sie dann begründer dass sie dich rausgeschickt hat?

Bei uns wird dies nie ohne Grund gemacht und du darfst auch nicht unerlaubt das Schulgelände verlassen.

LG

Katerina666 
Fragesteller
 08.12.2016, 21:16

Ich glaube ihre eigentliche Begründung war das ich den Unterricht unterbrochen ha. Sie meinte aber auch das sie mich nicht Unterrichten kann.

Ich sollte alle meine Sachen nehmen und gehen (da bin ich halt rausgegangen).

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Ja.
Die Lehrerin ist für dich während der Pflichtanwesenheitszeit verantwortlich.