Hallo. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit und mein Freund die Syrische. Er hat einen blauen Reisepass der im Oktober abläuft. Kann er trzd nach malle?

2 Antworten

Da er eine blauen Reisepass hat, hat er sicher auch einen deutschen Aufenthaltstitel, der keine Duldung und auch keine Aufenthaltsgestattung ist. Dann kann er mit seinem gueltigen Aufenthaltsttitel und dem blauen Pass ohne Visum nach Spanien reisen und darf sich dort ohne Visum bis zu 90 Tage im Halbjahreszeitraum aufhalten (ohne Arbeitsaufnahme). Der Pass braucht nicht ueber den Aufenthaltszeitraum hinaus gueltig zu sein.

DasChristkind  25.06.2023, 21:06
Der Pass braucht nicht ueber den Aufenthaltszeitraum hinaus gueltig zu sein.

Hast du eine sichere Quelle für diese Aussage?

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Hallo Lina123481,

der Pass muss nach der Ausreise noch mindestens drei Monate gültig sein. Siehe hierzu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0399

Siehe hierzu auch die Seite des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten/606520

Dein Freund sollte sich also so schnell wie möglich um ein neues Dokument bemühen (wenn es dafür nicht schon zu spät ist). Sonst wird eine Reise am 17. Juli nicht möglich sein.

lina123481 
Fragesteller
 23.06.2023, 21:55

Hallo. Leider konnte ich aber jetzt dort nichts darüber lesen, das der Pass noch mindestens 3 Monate gültig sein muss.

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DasChristkind  23.06.2023, 21:59
@lina123481

Artikel 6

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)   Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d )Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

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Da fehlt zwar ein " sein" in dem Satz aber eigentlich ist das eindeutig. Alternativ hilft immer die zuständige Auslandsvertretung (in dem Fall Spanien) bei derartigen Fragen. Die können euch auch eine verbindliche Auskunft geben.

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DerCaveman  24.06.2023, 01:20

Er will nicht aus einem Drittstaat in den Schengenraum einreisen, sondern befindet sich bereits legal im Schengenraum und moechte lediglich einen anderen Schengenstaat besuchen. Da gibt es beim Pass keine Mindestgueltigkeitsdauer ueber den Aufenthaltszeitraum hinaus.

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DasChristkind  25.06.2023, 20:50
@DerCaveman

Artikel 6 gilt nicht für die Einreise aus einem Drittstaat, sondern für Drittstaatsangehörige. Sprich, der Freund hat die Staatsangehörigkeit von einem Staat außerhalb des Schengenraumes. In dem Fall die Syrische.

Ich würde in dem Fall trotzdem auf Nummer sicher gehen und beim spanischen Konsulat um eine verbindliche Auskunft fragen. Am Ende steht man sonst doof da...

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DerCaveman  26.06.2023, 01:17
@DasChristkind

Artikel 6 steht im Titel II "Aussengrenzen" und dort in Kapitel I "Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen". Dort geht es um die Einreise ueber eine Aussengrenze, nicht um das Uebertreten von Binnengrenzen.

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DasChristkind  27.06.2023, 22:40
@DerCaveman

Mmmh, dann muss das auswärtige Amt wohl einen Fehler gemacht oder etwas nicht richtig verstanden haben 🤔. Die verweisen unter der Fragestellung "Ich bin Ausländer, lebe in Deutschland und plane nun eine Auslandsreise. Benötige ich einen gültigen Pass und ein Visum?" auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016.

Aber vielleicht verstehe ich den Teil auch falsch... wer weiß... Ich würde trotzdem beim spanischen Konsulat nachfragen...

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