Haben Eheleute das Recht dazu Geschlechtverkehr zu verlangen?

19 Antworten

Prinzipiell gehören die "ehelichen Pflichten" zur ehelichen Lebensgemeinschaft dazu. Ein Ehepartner hätte das Recht, das zu verlangen. Allerdings ist dieses Recht nicht durchsetzbar, weil jeder Ehepartner das auch verweigern darf. Dann jedoch hat der Ehepartner das Recht, die Scheidung zu beantragen. Dies wäre die einzige Konsequenz, mit der ein Ehepartner "drohen" dürfte. Weil es ihm dann an einer wichtigen Grundlage für die Ehe fehlt.

Sollte jedoch eine sogenannte Josefsehe vereinbart worden sein, ist die Verweigerung der ehelichen Pflichten kein Scheidungsgrund.

Es ist ein Scheidungsgrund wenn es zu wenig Sex gegeben hat. Es kann in einem Ehevertrag geregelt werden. Natürlich rechtfertigt das weder Vergewaltigung noch Nötigung, aber niemand ist verpflichtet eine sexlose Ehe zu ertragen. Also Forderungen stellen kann man immer, aber natürlich muss sie niemand erfüllen.

rosequeeny  06.01.2012, 15:02

Mal ganz ehrlich, wer sowas in einem Ehevertrag aufnimmt und dann unterschreibt, der ist nicht bei klarem Verstand. Ein Ehevertrag ist eher fürs finanzielle gedacht, wenn es zu einer Trennung kommen sollte.

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Maik2  06.01.2012, 15:09
@rosequeeny
Mal ganz ehrlich, wer sowas in einem Ehevertrag aufnimmt und dann unterschreibt, der ist nicht bei klarem Verstand

Das seh ich ähnlich. Andererseits find ich es auch schlimm wenn vor der Hochzeit schon die Scheidung geregelt werden muss. Eine Ehe sollte fürs Leben sein.

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Rosengarten  06.01.2012, 21:06
@Maik2

Sicher sollte eine Ehe für's Leben sein, aber legst du deine eigenen Hände in's Feuer für deinen Ehepartner, wie der in 30 Jahren denkt und fühlt????

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Maik2  07.01.2012, 04:29
@Rosengarten

Wenn ich eine Ehe eingehen würde, würde ich natürlich davon ausgehen das wir zusammen sterben.

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Nein, Sex kann nicht verlangt werden...Wenn man jemanden dazu nötigt, ist es eine Vergewaltigung und wird dementsprechend bestraft...Zumindest in Deutschland!

Wutklumpen  06.01.2012, 14:59

Das ist in der Ehe nicht ganz so einfach.

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Salviadivina  06.01.2012, 14:59

Falsch - dieses Gesetz gibt es tatsächlich - so krank das auch ist......

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saddi23  23.02.2013, 00:27
@Salviadivina

und genau das ist falsch, denn wie oben schon geschrieben wurde: Man kann sein Recht auf Sex nicht durchsetzen. Also hat MrSavage recht, siehe auch § 177 BGB

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*Rechtsirrtum Nr. 6: In der Ehe ist man nicht zu Sex mit seinem Ehepartner verpflichtet

Das stimmt nicht – es gibt durchaus eine "Sexpflicht" in der Ehe. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die Ehepartner einander zur „ehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet sind und damit zur so genannten Geschlechtsgemeinschaft.

Das bedeutet, Verweigerung von Sex verstößt gegen ein Grundprinzip des Rechtsinstituts Ehe. Nach verbreiteter juristischer Auffassung kann die „Sexpflicht“ nicht einmal per Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Jedoch ist diese Sexpflicht nicht rechtlich durchsetzbar.*

Quelle: Anwaltseiten24.de

Im Jahre 1966 sah der Bundesgerichtshof den engagierten ehelichen Beischlaf als Voraussetzung zum Erhalt der Ehe an (BGH, Urteil vom 2. November 1966, Az. IV ZR 239/65):[1]

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (...) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (...) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“ Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 1353 BGB fest:

„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.“ Als körperliche Gemeinschaft dient die Ehe auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs unter wechselseitiger Rücksichtnahme auf Gesundheit und psychische Disposition.[2] Als weitere Ausnahme gilt die Strafhaft eines Partners. Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens“ nach § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar wäre. Das Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt. [3] Die eheliche Treue, also die „Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten“ wird als Ehepflicht angesehen. Das Zeugen von Kindern wird nicht mehr als der eigentliche Ehezweck und somit auch nicht mehr als Verpflichtung angesehen. Aber auch Abreden über die Empfängnisverhütung entfalten in der Ehe keine Rechtsbindungswirkung. Im übrigen ist die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB seit 1997 strafbar.