Darf das Arbeitsamt Lohnabrechnungen von meinem Partner verlangen?

5 Antworten

Grundsätzlich darf das Jobcenter erstmal verlangen, was immer es möchte. Die Frage ist vielmehr, ob du auch verpflichtet bist, diesem Verlangen nachzukommen.

Dein Freund kann sich natürlich erstmal weigern, seine Lohnabrechnungen vorzulegen. Dass dadurch der Antrag bearbeitet wird und du schnell an dein Geld kommst, wage ich mal zu bezweifeln.

Aber was soll's - dann zahlt halt dein Freund solange...

Wenn Ihr zusammen wohnt seit Ihr eine Bedarfsgemeinschaft und wenn Dein Partner zu viel verdient hast Du keinen Anspruch auf Alg 2. Das Arbeitsamt will das schwarz auf weiß sehen, damit sie Deine Bedürftigkeit prüfen kann. 

Wie lange wohnt ihr denn schon zusammen und als was hast du deinen Freund in deinem Antrag angegeben ?

Solltet ihr noch kein Jahr zusammen wohnen, dann dürfte euch das Jobcenter im Regelfall noch nicht als BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) ansehen, dann dürften auch keine Nachweise über Einkommen / Vermögen des Freundes verlangt werden.

Er müsste dann nur seinen Kopfanteil der Warmmiete und Haushaltsstrom an dich selber zahlen.

Hast du ihn aber in deinem Antrag als Mitglied deiner BG - und nicht nur als eine weitere Person in deinem Haushalt angegeben, dann hast du ein Problem, denn dann wird dein Antrag bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht unbearbeitet bleiben und des gibt dann keine Leistungen, selbst wenn sie dir theoretisch zustehen würden.

Ja. Ihr bildet eine Bedarfgemeinschaft - wenn Ihr länger als 1 Jahr zusammenlebt.

Schau mal..

Aufgrund der verneinten Nachweispflicht muss sich das Jobcenter mit den Angaben des Partners im Rahmen der Auskunft begnügen. Und die weitere Speicherung von Einkommensnachweisen der Partner, die selbst nicht im Leistungsbezug stehen, dürfte demnach mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein.

Eine Möglichkeit zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts bleibt den Jobcentern aber weiterhin: Bei Antragstellern können diese durch automatisierten Datenabgleich die Anwartschaften bei der Rentenversicherung, die Steuerdaten beim Veranlagungsfinanzamt, frühere Förderungen und Leistungen bei anderen Sozialversicherungsträgern abrufen. Dies gilt nach § 52 Abs. 1 S. 2 SGB II auch für Partner (einer Bedarfsgemeinschaft). Zwar geben diese Daten nur begrenzt Auskunft über das aktuelle Einkommen und noch weniger über das Vermögen. Dennoch können hohe Steuerlasten (im Vorjahr) als Indiz für ein entsprechend hohes Einkommen aktuell herangezogen werden, was eine begrenzte Plausibilitätsprüfung der Angaben der Partner ermöglicht.