Grundstückgrenze mit Fluss?

5 Antworten

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Es ist nichts falsches dabei, aber da Wasserrecht sowas von umfangreich und komplex ist- müsste man schon wissen welche Erkenntniss du aus der Antwort gewinnen willst.

Das einzige was ich dem fließenden Gewässer im natürlichen Flussbett nicht zutraue, dass es sich über die Jahre an seine Katastergrenzen hält .;)

Bei Gewässer III. Ordnung sind die Anlieger für die Uferböschung zuständig.

Ob die Flurstücke direkt aneinander grenzen, beantwortet ein Blick in die Katasterkarte.

MonkeyKing 
Fragesteller
 14.04.2022, 18:41

Danke für deine Antwort. Mir geht es darum ob man bei zwei Grundstücken die durch einen Fluss im Sinne des Nachbarschaftsrechtes von dem Nachbargrundstück sprechen kann oder nicht, etwas beim Streit über einen Gartenzaun.

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kabbes69  14.04.2022, 18:59
@MonkeyKing

Ob du am Flussufer überhaupt einzäunen darfst- müsste hier zuerst geklärt werden. Hier würde ich zuerst einen Blick in die geltenden Wassergesetze/Richtlinien werfen, evtl bei der zuständigen unteren Wasserschutzbehörde informieren.

Hier geht meines Erachtens das Wasserrecht klar über das Nachbarrecht.

Ansonsten ist die Katasterkarte entscheidend- Haben Flurstück 1 und Flurstück 2 hier eine gemeinsame Grenze gilt auch Nachbarrecht.

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Es gibt da 4 Möglichkeiten

Das Grundstück auf dem sich der Fluss befindet bildet ein eigenes Flurstück.

  • Die beiden gegenüberliegenden Flächen bilden je ein Flurstück
  • Die beiden gegenüberliegenden Flächen bilden ein Flurstück, die Flächen sind dann in der Karte übergehakt.

Der Fluss hat keine eigenes Flurstück

  • und die beiden Flächen bilden je ein Flurstück
  • der Fluss fließt über ein Flurstück.

Nein, dann grenzen sie an den öffentlichen Fluss.

Sofern der Fluß kein eigenes Flurstück darstellt, ja.

In solchem Falle wäre in aller Regel die Flußmitte die Grenze.

In Deutschland ist die Regel, dass  Öffentliche Gewässer, wie Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle; Grundwasser- ströme und andere wichtige Grundwasservorkommen; Weiher, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden; Bachquellen (§ 114 Abs. 2 BauG) staatlich sind.

In der Flurkarte ist die Grundstücksgrenze trotz Fluss genau definiert. Sonst müsste man das Kataster ja ändern, wenn der Fluss die Uferböschung angreift.