Gibt es Konsequenzen für die Person die den Bertrugversucht ermöglicht?

1 Antwort

In Bayern ist das juristische Wort für Mogeln "Unterschleif"

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSO-57

§ 57
Unterschleif
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

"Zu fremdem Vorteil" heißt, dass du jemand anderem unerlaubte Hilfe zukommen lässt.

Wenn B. dem D. beim Betrügen geholfen hat, könnte er (zumindest in Bayern) ebenfalls mit einer Sechs bestraft werden.

Obiger Paragraph bezieht sich auf die Abiturprüfung. Ob das im normalen Schulleben ebenso streng gehandhabt wird, weiß ich nicht.