Gesetz Einsatzkräfte fotografieren?

9 Antworten

Von Experten iwaniwanowitsch und SaniOnTheRoad bestätigt

Hallo,

grundsätzlich gibt es das sogenannte "Recht am eigenen Bild". D.h., dass grundsätzlich jeder Mensch darüber entscheiden kann und darf, wann er wo, wie und von wem fotografiert wird und wo, wie und wann die Aufnahmen veröffentlich werden.

Das Kunsturhebergesetz kennt hier aber auch einige wenige ausnahmen - denn ansonsten wäre es ja überhaupt nicht möglich, z.B. bei Sportveranstaltungen, Festen usw. zu fotografieren (dort kann man ja schlecht jeden einzelnen anwesenden um Erlaubnis fragen).

Diese Ausnahmen findet man im §23 KunstUrhG (§ 23 KunstUrhG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)):

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Amtspersonen z.B. von Polizei oder Feuerwehr können im Rahmen ihrer Tätigkeit durchaus "Personen der Zeitgeschichte" sein. Beispielsweise Feuerwehrleute beim Löschen eines größeren Feuers oder Polizisten bei einer großangelegten Razzia oder auch Verkehrskontrolle, da man hier von einem öffentlichen Interesse an dem abgebildeten Geschehen ausgehen kann.
Nach gängiger Meinung ist aber die Einsatzfahrt zu einem Einsatzort selbst kein Ereignis von öffentlichem Interesse, also kein Ereignis der Zeitgeschichte. Damit fällt die erste Ausnahme dann schon mal weg.

Ebenso wie Punkt 3 und 4, da es sich weder um Versammlungen, Aufzüge oder Veranstaltungen handelt und das Bildnis in der Regel auch keinem höheren Interesse der Kunst dient.

Wichtig ist in diesem Fall aber der Punkt 2: Personen als Beiwerk. Als Faustformel gilt: Personen gelten immer dann als Beiwerk, wenn man sie im Bild ersetzen oder gar entfernen könnte, ohne dass sich die Aussage des Bildes verändert.
Im Falle eines Fotos oder Videos eines Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugs auf Einsatzfahrt geht es eindeutig um die Fahrt bzw. das Fahrzeug. Ob dort nun Horst oder Egon am Lenkrad sitzt, ist völlig egal - genauso, ob der Beifahrersitz nun leer ist oder dort Polizisten Heike sitzt. Jedenfalls solange, wie das Fahrzeug in Gänze zu sehen ist.
Problematisch wird es in dem Moment, wo man (absichtlich oder unabsichtlich durch die Näherung des Fahrzeugs) nur noch einen kleinen Ausschnitt des Fahrzeugs im Bild hat - beispielsweise nur noch einen Teil der Windschutzscheibe mit dem Fahrer. In dem Moment ist der Fahrer nämlich nicht mehr Beiwerk, sondern er ist das Hauptmotiv.

Also: Prinzipiell ist gegen das Filmen und/oder Fotografieren von Einsatzfahrten nichts einzuwenden - solange man eben nicht auf einzelne Personen heranzoomt und solange keine anderen Gesetze übertreten werden (z.B. Zurschaustellung von Hilflosigkeit/hilflosen Personen, Betreten von Privatgrund beim Fotografieren, Eingriff in den Straßenverkehr, Behinderung von Einsatzkräften an der Einsatzstelle o.ä.).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Stv. Wehrführer und Zugführer bei der Freiwilligen Feuerwehr

Hi,

Ist das erlaubt, weil da sitzen ja auch noch Polizisten etc. drin...

Es ist erlaubt, solange dabei einige Grundsätze beachtet werden.

Grundsätzlich genießen Einsatzkräfte - wie jeder andere auch - das Recht am eigenen Bild und eine Veröffentlichung der Bilder bedarf erst einmal grundsätzlich der Zustimmung (vgl. § 201a StGB).

Davon gibt es allerdings Ausnahmen, die in den meisten Fällen greifen werden:

Zum einen, wenn das zugrundeliegende Ereignis selbst ein erhebliches öffentliches Interesse begründet (z.B. Großeinsätze), werden die Aufnahmen zu "Bildnissen der Zeitgeschichte" und die Veröffentlichung bedarf keiner Zustimmung.

Zum anderen sind abgebildete Personen bei Spottern und Einsatzfahrtenfilmern nicht das "Ziel" der Aufnahme (das ist die Abbildung des Fahrzeugs), die Personen gelten hier lediglich als Beiwerk - und auch in diesem Falle bedarf es keiner Zustimmung zur Veröffentlichung.

Beides ist in § 23 KunstUrhG geregelt.

Faustregel: als Beiwerk gelten Personen, wenn man sie beliebig austauschen kann, ohne die Gesamtaussage des Bildes (oder des Videos) zu verändern.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent

Jein.

Sanitäter oder Polizisten haben wie alle anderen Menschen auch ein Recht am eigenen Bild.

Somit müssen sie zustimmen, wenn man ein Foto von ihnen machen und veröffentlichen möchte.

Allerdings sind sie auch Personen im öffentlichen Dienst und werden zu sogenannten "Personen der Zeitgeschichte",weil sie bei einem Einsatz mit besonderem öffentlichen Interesse tätig sind, in solchen Situationen (z.b bei einer Geiselnahme oder einem schweren Verkehrsunfall) darfst du Bilder von den Einsatzkräften machen.

In deinem Fall geht es auf jeden Fall klar, da nur das Einsatzfahrzeug im Vordergrund steht. Gesichter solltest du allerdings zensieren.

Gruß DayX19

die frage ist immer, was du mit den fotos aus der öffentlichkeit machst.

bei weiterleitung ins netz stehst du mit einem bein immer "im knast", stichwort "verletzung der persönlichkeitsrechte".

ansonsten ist ein foto oder video vom vorbeirauschenden RTW so wahnsinnig spannend wie das berühmte 8 stündige video vom abtrocknen einer frisch gestrichenen wand.

DerPowerGuy 
Fragesteller
 31.01.2021, 10:33

Aber bei den Bildern steht ja das Fahrzeug im Vordergrund, oder?

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David  31.01.2021, 10:37
@DerPowerGuy

richtig.

Das Fahrzeug darfst du bedenkenlos fotografieren.

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DerPowerGuy 
Fragesteller
 31.01.2021, 10:39
@noname68

Das weiß ich ganz sicher: Fahrzeuge die der Polizei angehören (solang es keine Zivilfahrzeuge sind) darf man bedenkenlos mit Kennzeichen hochladen

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David  31.01.2021, 10:40
@noname68

muss man nicht.

Ist ein öffentliches Fahrzeug, mit dem Kennzeichen kann niemand was anfangen.

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Das ist legal, zumal die einzelnen Polizisten nicht identifizierbar sein dürften.

DerPowerGuy 
Fragesteller
 31.01.2021, 10:35

Also müssen sie zensiert werden?

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Still  31.01.2021, 11:16
@DerPowerGuy

Nein, du darfst auch Gruppen > 5 Personen veröffentlichen.

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26Sammy112  31.01.2021, 11:28
@Still
Nein, du darfst auch Gruppen > 5 Personen veröffentlichen.

Das ist falsch und tatsächlich einer der verbreitetsten Irrtümer.
Die Anzahl der abgebildeten Personen hat nichts damit zu tun, ob diese ungefragt fotografiert oder veröffentlicht werden dürfen.

Entscheidend sind sie 4 in §23 KunstUrhG genannten Ausnahmen (Ereignis der Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlung/Aufzug/Fest etc., höheres Interesse der Kunst)

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Still  31.01.2021, 11:55
@26Sammy112

....was bei einer Gruppe von > 5 ja auch ziemlich häufig der Fall sein dürfte.....

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26Sammy112  31.01.2021, 12:02
@Still

Nein, sehr häufig nicht ;-)
Gerade dann, wenn die 5, 6, 7... Personen z.B. eine Mannschaft, ein Team o.ä. repräsentieren, geehrt worden sind oder was auch immer.
Andererseits gibt es Bilder, wo nur 2 oder 3 Personen abgebildet sind, die aber als Beiwerk zu werten sind (wie z.B. häufig bei Einsatzfahrten-Videos). Ist wie gesagt immer eine Frage der Bildaussage.
Wird beispielsweise auch hier beleuchtet: https://youtu.be/YkptoOJCFGU

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