Einbrecher mit Auto verfolgen?
Hallo, mir gehört eine "Partyhütte" da wurde jetzt schon zwei mal eingebrochen.
Jetzt habe ich mich mal gefragt ob ich den Täter, falls er mit dem Auto flieht verfolgen dürfte und wie es dann aussieht, wenn der Täter die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet. Darf ich ihm dann mit der Geschwindigkeit folgen insofern keiner gefährdet wird (innerorts).
Wie sieht da die Rechtslage aus?
MFG
Natürlich vorher die Polizei verständigt und ihm nur folgen um der Polizei zu sagen wo der Täter hinfährt. Keine Selbstjustiz!
3 Antworten
Grundsätzlich hast du erst mal keine Sonderrechte, du musst dich also an Recht und Gesetz halten.
Rechtsverstöße können im Einzelfall gerechtfertigt sein, nach § 32 StGB (Eigentum ist ein notwehrfähiges Individualrechtsgut), nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), oder nach § 229, § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers). Das ist aber eben im Einzelfall zu prüfen, dafür kannst und wirst du im Voraus keinen Freibrief bekommen.
Darf ich ihm dann mit der Geschwindigkeit folgen insofern keiner gefährdet wird (innerorts).
Bei einer nennenswerten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts kann du eine Gefährdung Dritter grundsätzlich nicht ausschließen.
Vielen dank, habe das (Innerorts) eigentlich so gemeint dass ich innerorts ntürlich nicht zu schnell fahre
Nein darfst du nicht außer du bist Polizei Beamter und darfst Sonderrechte anwenden was aber nicht der Fall ist.
und machen würde ich es auch nicht. Wo einer ist können auch noch andere sein. Und der Täter wird es mitbekommen das ihm jemand folgt.
merke dir das Auto, Kennzeichen und markante Kennzeichen des Täters.
und wenn du ihm folgst könnte jemand die Chance nutzen und Kasse machen
Die situation hatte ich leider schonmal, und der hat das Kennzeichen abmontiert und ist einen Silbernen Golf 4 Gefahren die es bei mir wie Sand am Meer gibt. So wurden mir rund 3000€ an Gegenstände geklaut. Und die Polizei hat den Täter nie gefunden. Da ist man dann schon Deprimiert
Grundsätzlich darfst du die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten, da du keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmst und dir daher keine Sonderrechte nach § 35 StVO zustehen.
Wie gesagt, grundsätzlich nicht. Ob es sich um Rechtfertigenden Notstand handelt, wäre im Einzelfall zu bewerten.
Bei einem flüchtigern Einbrecher - das wird dir kein Gericht bestätigen. Hast du einen sterbenden Menschen im Auto, ist das rechtfertigender Notstand.
Selbst in einem "Notfall" nicht?