Eigentümer von Gebäuden - neue Kosten(Gefahren) durch Asbest?

3 Antworten

Nun habe ich gehört das man wieder neue Kosten/Hürden auf Eigentümer von Immobilien umschlagen will

Eigentlich nicht.

Glaubt dein Mieter da ist Asbest in der Bude hast du die Pflicht diesen aufzuklären.

Das war schon immer so.

Kannst du das nicht, hast du die Pflicht, entsprechende Maßnahmen durchzuführen (Gutachter Asbest für ordentlich Geld).

Nein. Das wäre höchstens nur dann notwendig, würde der Mieter selbst in seiner Mietwohnung Umbauten planen, wofür er ja die Genehmigung des Eigentümers/Vermieters benötigen würde. Und das hat auch mit dem Mieter nichts zu tun, denn dieses Risiko besteht schon immer für Eigentümer, und zwar ganz egal, ob vermietet oder Eigennutzung, sobald Handwerker in den entsprechenden Räumen zu Gange sind.

Übrigens glaube ich auch, dass das grundsätzlich gilt

Nein.

Verkaufst du deine Immobilie, musst du darauf aufmerksam machen, dass dort Asbest ist.

Auch das ist schon längst Fakt, weil es einen möglichen Sachmangel darstellt.

hinzukommen soll die grundsätzliche Pflicht Asbestfreiheit bescheinigen zu können

Gerücht. Erstens ist das gar nicht möglich, und Zweitens gibt es dafür mMn weder eine Initiative noch auch nur ansatzweise eine Möglichkeit, das überhaupt personell umzusetzen.

HagbardCeline88 
Fragesteller
 09.01.2024, 16:12

Naja das ja gerade der Punkt. Ich meine das die TRGS519 hierzu novelliert werden soll. Aber das weiß ich eben auch nicht so genau :(.

"Mietminderung und Schadensersatz wegen Asbest?

Grundsätzlich müssen Vermieter Mieter vor Asbestgefahren warnen. Besteht auch nur der Verdacht auf Asbest, haben Mieter ein Auskunftsrecht: Der Vermieter ist zu einer verbindlichen Auskunft verpflichtet. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Sollte der Vermieter nicht reagieren oder die Auskunft verweigern, können Mieter demnach ein Prüfungsinstitut beauftragen. Bestätigt sich der Asbestverdacht, muss der Vermieter die Kosten für die Untersuchung erstatten.

Taucht Asbest plötzlich auf – etwa weil Mieter in Eigenregie Räume renovieren, sollten sie sofort den Vermieter informieren. Wenn Asbestfasern freigesetzt werden, müssen laut DMB qualifizierte Fachfirmen die betroffenen Räume schnellstmöglich sanieren. Es besteht dann ein Mangel in der Wohnung, der beseitigt werden muss.

Aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm geht hervor, das eine mit Asbest belastete Wohnung als mangelhaft gilt. Dafür reicht es laut DMB, dass Mieter die Wohnung nur in der Angst vor Gesundheitsgefahren nicht benutzen können. Grundsätzlich ist in solchen Fällen eine Mietminderung möglich. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar. Das gilt etwa, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht – soweit möglich – nachgekommen ist und dem Mieter dadurch ein Schaden entstanden ist. Gesundheitliche Folgen sind in der Praxis aber schwer nachweisbar.

(OLG Hamm, Urteil v. 13.2.2002, 30 U 20/01)"

Was würde Deiner Meinung nach "ausreichend informiert" sein btrf. Verkauf einer Immobilie. Die Angabe des Baujahres sollte m.Mn. nach ausreichen. Aber wie sieht das der Gesetzgeber? Will der das ich als Verkäufer sage "Asbest kann nicht ausgeschlossen werden" ? Denn ein Baujahr vor 1993 impliziert automatisch das Asbest vorhanden sein kann.

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HagbardCeline88 
Fragesteller
 09.01.2024, 16:18
@HagbardCeline88

Es geht ja schon damit los "Ab wann besteht denn der Verdacht bereits?" . Aus gutachterlicher Sicht bereits durch das Baujahr. Buden vor 93 können Asbest haben, Buden nach 93 natürlich ebenfalls, aber deutlich weniger (Restbaustoffe).

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FordPrefect  09.01.2024, 16:31
@HagbardCeline88

Die dazu üblichen Floskeln finden sich schon seit Jahrzehten in praktisch jedem besseren KV, um den Veräußerer haftungsfrei zu stellen. Arglistige Täuschung zur Rückabwicklung bzw. Schadenersatzforderungen wird so i.d.R pauschal ein Riegel vorgeschoben.
Davon abgesehen sind die selbstbeweihräuchernden Veröffentlichungen des DMB auch in aller Regel nicht einmal das Papier wert, auf dem sie gedruckt werden. Was der DMB übrigens gerne verschweigt, ist, dass von all den zig Verfahren, die er ständig überall anstrengt, nur ein kleiner Bruchteil je erfolgreich beschieden wird.

Ein Verdacht muss begründet sein. Pauschale Behauptungen begründen genau keinen Verdacht, sondern es müssen objektive Indizien für das jeweilige Objekt vorhanden sein. Die weitaus überwiegende Zahl der Asbestfälle betrifft innenliegende Bauteile, mit denen man nur im Zug von Kernsanierungen etc. überhaupt in Berührung kommen kann (Rohrleitungen aus asbesthaltigem Kunststoff zum Beispiel) - und das handhabt dann der Bauleiter bzw. der Architekt im Zusammenarneit mit den beteiligten Firmen. Das ist dann aber auch keine mit Asbest behaftete Wohnung (siehe zitiertes Urteil), sondern höchstens ein Mangel an der immobilie selbst, die nur die Eigentümer trifft, und der ggfs. zu beheben ist.

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Bezüglich Auskunftspflicht hat sich nichts geändert - Informationen zu den gestellten Fragen finden sich in den Kapiteln 5 und 6 sowie 8.2 und 8.3 der Publikation "Asbest in der Nachbarschaft- Asbest im Mietshaus"

Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn dem Hausverkäufer die Belastung nachweisbar bekannt ist!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein. Asbest ist schon seit Jahren ein Problembaustoff und gehört zu den Risiken, die ein Eigentümer hat. Bei Umbaumaßnahmen muss die Entsorgung und ggf. der Abbau fachgerecht erfolgen. Das kann, muss aber nicht aufwendig sein. Das hängt von der Klssifizierung als schwach oder stark gebunden ab. Wenn die Umbaumaßnahmen vom Mieter geplant werden, müssten sie normalerweise auch von ihm bezahlt werden. Wenn Asbest vorhanden ist, muss er entsprechend reagieren. Gebundenes Asbest in Bauwerken ist im Prinzip harmlos und kann ggf. versiegelt werden.

Da hat nicht die Regierung "verbockt" sondern das ist ein, wie du schon selber sagst. lange bekanntes Problem.