Diebstahl durch minderjährigen?

5 Antworten

Etwas zum Einlesen in das Thema findest du z.B. im folgenden Link:

http://blog.burhoff.de/2016/05/100-e-bearbeitungsgebuehr-fuer-einen-ladendiebstahlt-zu-hoch/

So wie ich das bisher aus dieser und anderen Quellen heraus gelesen habe, gilt folgendes:

Eine Vertragsstrafe ist grundsätzlich rechtens, muss aber in angemessenem Verhältnis zum Wert des Diebesgutes stehen und darf diesen nicht überschreiten. Ob das auch für Minderjährige gilt ist aber wohl wegen ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit zweifelhaft.

Eine angemessene Fangprämie ist wohl ebenfalls rechtens und darf auch vom Minderjährigen, nicht aber von den Eltern gefordert werden. Laut dem o.g. Link wird eine Fangprämie in Bagatellfällen aber nicht zulässig sein.

Andere Kosten, die in Zusammenhang mit der Abarbeitung des Diebstahls stehen, dürfen nicht erhoben werden. Eine Bearbeitungsgebühr ist daher unzulässig.

Wenn die 25 € also tatsächlich als "Bearbeitungsgebühr" ausgewiesen sind, dürfen sie meinen Erkenntnissen zufolge nicht verlangt werden.

Da jeder Ladeninhaber selbst bestimmen kann wem er im Laden lässt, kann auch ohne den Diebstahl ein Hausverbot gegen deinen Sohn und dich rechtens sein.

Bei der 25 € Bearbeitungsgebühr habe ich erhebliche Zweifel. Wie hier schon genannt, gibt es keine Sippenhaft in Deutschland und daher gibt es keine Pflicht, dass du diese bezahlt. Auch bei deinem Sohn sehe ich erhebliche Zweifel, dass er diese Beratungsgebühr bezahlen muss aufgrund Paragraph 110 BGB.

Ein Verstoß ging die Aufsichtspflicht ist völliger Quatsch! Kein Richter wird verlangen, dass die Eltern einen Zehnjährigen rund um die Uhr bewachen. Erstaunlicherweise wird aber regelmäßig der rechtliche Unsinn erzählt, dass Eltern für ihre Kinder haften würden. Dies geht nur in einem ganz engen rechtlichen Rahmen.

Da das Kind noch nicht geschäftsfähig ist, ist die Vereinbarung einer Vertragstrafe z.B. über die AGB schwebend unwirksam. D.h. sie können die Vereinbarung einfach widerrufen. Das Geschäft kann höchstens Schadenersatz verlangen soweit das Kind einsichtsfähig ist.

Jo und die würde ich ihm vom Taschengeld abziehen.

das wird als Aushang an der Türe hängen, mit Betreten erklärst dich damit einverstanden.

Der Junge ist mit 10 Jahren noch nicht strafmündig.

ob noch was auf dich zukommt; Aufsichtsverletzung; du hattest den Junior nicht unter Kontrolle

Mikkey  31.03.2018, 18:13

Ein Zehnjähriger kann aber nicht in die Bedingungen auf dem Aushang einwilligen und die Eltern brauchen nicht einzuwilligen.

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ichweisnix  03.04.2018, 23:28
das wird als Aushang an der Türe hängen, mit Betreten erklärst dich damit einverstanden.

Nur das ein 10 Jähriger nicht geschäftsfähig ist, damit ist das Einverständnis des Kindes schwebend unwirksam.

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