Darf sich ein Gemeindevollzugsbediensteter (GVD) jederzeit in den "Dienst" versetzen?
Hallo liebe Community,
folgender Beispielsfall:
GVD der Gemeinde Musterstadt stellt in seiner Freizeit eine Ordnungswidrigkeit in Musterstadt fest.
Er zeigt dem Betr. seinen Dienstausweis und fordert die Person auf Ihren Personalausweis auszuhändigen, um den Verstoß aufzunehmen.
Wenn der GVD im Dienst ist, ist dies natürlich im Rahmen seiner Rechte möglich.
Darf der GVD jedoch beim feststellen einer owi auch außerhalb seiner Dienstzeit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen? Sprich seinen Dienstausweis zeigen und den Personalausweis verlangen (in seiner sonst zuständigen Stadt)
Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen
5 Antworten
Falsch der GVD in Baden-Württemberg oder auch KOD hat laut §125 Polg BaWü die Stellung eines Polizeibeamten mit allen Rechten und Pflichten inkl. Unmitttelbarer Zwang. Personalienverweigerung zieht einen Bußgeldbescheid von mindestens 108 Euro nach sich.
Er zeigt seinen Dienstausweis, informiert als darüber, wer er ist. Und erbittet/verlangt den Personalausweis, den man ihm ja nicht zeigen muss.
Wo ist da jetzt das Problem?
Zeigt man ihn nicht, damit er zweifelsfrei die Personalien feststellen kann, kann er aber einfach die Polizei rufen, damit die das tut.
Wenn er als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bestallt ist, dürfte er das. Da er das aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ist, darf ers nicht.
Er darf den "Jedermann"-§ nutzen; die Personenkontrolle hingegen obliegt der Polizei.
die Personenkontrolle hingegen obliegt der Polizei.
Während seiner Dienstzeit darf ein GVD, gleichgestellt wie die Polizei, die Aushändigung des Personalausweises verlangen.
Kannst du es ggfs. mit § erläutern, weshalb sich ein GVD beim feststellen einer Owi außerhalb seiner Dienstzeit, nicht zwecks Tataufnahme in den Dienst versetzen darf/kann?
Wenn er als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bestallt ist, dürfte er das.
Das ist vollkommen unabhängig davon.
Da er das aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ist, darf ers nicht.
Und wie er es darf.
die Personenkontrolle hingegen obliegt der Polizei.
Eben falsch, ein Gemeindevollzugsbediensteter hat je nach Bundesland die selben Befugnisse, wie ein Polizeibeamter im Rahmen ihrer Aufgaben.
Das ist in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen so.
In NRW und Berlin gelten einige Paragrafen aus dem Polizeigesetz auch für die Ordnungsbehörden.
Er hat keinerlei polizeiliche Befugnis. Notfalls muss er die Polizei zur Hilfe rufen.
Bist du dir da 100%ig sicher? Lt. Polizeigesetz sind in Deutschland die Gemeindevollzugsbediensteten rechtlich der Polizei gleichgesetzt. Wenn wir nur diesen Aspekt zur Seite ziehen, wäre es wiederrum möglich. Was meinst du dazu?
Je nach Bundesland ist der GVD oder die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Polizei gleichgestellt.
§ 104 PolG BaWü die Organisation der Polizei besteht aus den Polizeibehörden (GVD) und dem Polizeivollzugsdienst. Alles was im PolG mit Polizei steht gilt auch für den GVD ansonsten steht explizit Polizeivollzugsdienst drin. Kannst du mir glauben mache den Dienst schon lange und war auf vielen Seminaren auch bei der Polizei. Nach neuem Polizeigesetz vom Januar 2021, ist in manchen Dingen der GVD was das Gemeindegebiet betrifft weisungsbefugt.
Behörden, dazu zählt auch der GVD, anhand des Namens gehe ich von BW aus, sind strenggenommen immer im Dienst, da gibt es keine Uhrzeiten oder Tage, wo die Owi nicht geahndet werden darf.
Zumal der GVD in BW gemäß § 125 PolG BW mit der Polizei gleichstellt ist, ist auch in mindestens 2 anderen Bundesländern so.
Das ist eben die Frage. Wenn er im DIENST wäre, MUSS man den Personalausweis ggü. einem GVD zeigen, sonst stellt dies eine erneute owi da. Sollte er aber nicht im Dienst sein, oder in einer Stadt, in dessen er nicht zuständig ist, sprich nicht befugt, dann natürlich nicht. Das kommt immer darauf an.