Primär kann jeder ab 18 Jahren bis 60 eingezogen werden, sofern er tauglich ist und nicht verweigert.

Wobei ich mir vorstellen kann, dass Gruppen, wie z. B. Feuerwehrleute, Rettungssanitäter, THW-Helfer, ect. dann vermutlich nicht eingezogen werden würden, eben weil die Leute auch dann Teil des Zivilschutzes sind und im Rahmen des Zivilschutzes mitwirken, beides würde sich beißen.

Auch Polizisten, Leute im Gesundheitswesen und Teil der kritischen Infrastruktur (wie Strom, Wasser, Gas, Kommunikation, ect.) würden wahrscheinlich auch nicht eingezogen, wobei das letztere keine eher ein Fragezeichen ist.

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30 Minuten never eher 2 bis 3 Stunden.

Aber sowas dauert länger, weil da die Bundespolizei + Notfallmanager kommen muss, dann Rettungsdienst und eventuell Feuerwehr, wegen Bergung.

Zusätzlich die Strecke wahrscheinlich voll gesperrt werden, meist wird ein SEV mit Bussen organisiert dann.

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Was passieren würde?

1. Der NATO-Bündnisfall würde eintreten, die Türkei fliegt aus der NATO raus und müsste sich gegen 29 Länder verteidigen darunter die USA.

2. Den Beitritt zur EU könnte die Türkei vergessen und es könnten Sanktionen kommen, welche die angeschlagene Wirtschaft belasten oder gleich kaputt machen würde, wenns doof läuft kann die Türkei auch auf die Sanktionsliste der UN kommen.

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Darf er, weil

Behörden, dazu zählt auch der GVD, anhand des Namens gehe ich von BW aus, sind strenggenommen immer im Dienst, da gibt es keine Uhrzeiten oder Tage, wo die Owi nicht geahndet werden darf.

Zumal der GVD in BW gemäß § 125 PolG BW mit der Polizei gleichstellt ist, ist auch in mindestens 2 anderen Bundesländern so.

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In Hessen darf das Ordnungsamt es das, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben die selben Befugnisse wie Polizeibeamte haben gemäß § 99 HSOG.

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Flucht vor Ordnungsamt wegen Ausweis vergessen?

Ich war gestern Abend auf einer Party. Etwa gegen 0 Uhr bin ich mit ein paar Freunden rausgegangen und wir standen im Kreis und ein paar haben Cannabis konsumiert ( ich nicht). Das Ordnungsamt kam um die Ecke und hat nach Ausweisen gefragt.

Ich hatte meinen Ausweis in meinem Portmonnaie zuhause vergessen und habe Panik bekommen. Ich wusste nicht was auf mich zu kommt, da ich mich nicht ausweisen konnte und wollte eine kleine Strafe umgehen indem ich wegrenne. Daraufhin bin ich weggelaufen und davon gekommen. Das Ordnungsamt hat jedoch rumgefragt und hat meinen Namen heraus bekommen und sich in Kontakt mit meinen Eltern gesetzt.

Das Ordnungsamt meint nun dass es sich dabei um mein Cannabis handelt dabei war dies nicht so und ich habe nicht einmal konsumiert. Das Ordnungsamt hat auch keine Beweise ( nur welche die das Gegenteil beweisen).

Nun ist meine Frage ob ich für die Flucht Strafe zahlen muss. Ich habe bei meiner Flucht keinerlei Verkehr behindert oder jemand anderes gefährdet. Und bei dem Vergessen eines Ausweises handelt es sich auch nicht um eine Straftat oder ähnliches. Kann mir jemand nun sagen ob ich für die Flucht und noch im Nachhinein für das Vergessen meines Ausweises eine Strafe zahlen muss. Das Ordnungsamt hat meinen Eltern eine Summe von 500 bis 1000 gesagt.

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten und wenn möglich die Antworten mit Paragraphen oder ähnlichem Verweisen.

mit freundlichen Grüßen

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Das "Nichtvorlegen eines Ausweises ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit, wie schon genannt, die OWi kann mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden.

Das Ordnungsamt kam um die Ecke und hat nach Ausweisen gefragt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG musst du dem OA einen Ausweis vorzeigen.

Dieser Satz lautet:

Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Dementsprechend musst du auch deinen Ausweis sofort oder rechtzeitig vorzeigen müssen.

Beim Cannabis-Besitz entscheidet das die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, wie weiterverfahren wird.

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Der Anwalt hat meist mehr Ahnung von den Rechtsgebieten als der Normalbürger, jedoch verfügt er auch über das gleiche Wissen wie ein Richter oder Staatsanwalt und kann einen da eventuell besser rausholen.

Zudem kann ein Anwalt auch bei Schadensersatz oder Schmerzensgeld deren Höhe berechnen, wie bereits gesagt.

Zumal der Anwalt auch Einsicht in die relevanten Akten erhält, der Normalbürger auch nicht.

Zu guter Letzt gibt es noch einen Anwaltszwang für einige Prozesse, heißt man muss sich zwingend einen Anwalt nehmen, um klagen zu können.

Bei Strafprozessen gibt es auch einen Pflichtverteidiger.

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Die Ordnungshüter dürfen sich selber in den Dienst sozusagen versetzen, weil das Gesetz kennt sowas wie Arbeitszeiten oder Öffnungszeiten bei einer Behörde nicht, bzw. es sagt nicht, dass das Ordnungsamt oder zu den üblichen Bürozeiten aktiv werden darf.

Da die Bediensteten beim Ordnungsamt auch meist einen Dienstausweis haben und den auch meist mitführen, können sie sich so als Leute vom Ordnungsamt ausweisen und das ganze auch ahnden und so.

In kleineren Städten und Gemeinden sind die Leute beim Ordnungsamt auch meist bekannt.

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Das selbe als würdest du innerhalb von Deutschland telefonieren oder eine SMS verschicken.

Das wurde letztes Jahr oder so von der EU beschlossen, gilt auch für die Nicht-EU-Staaten, die EWR-Mitglieder sind.

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Jetz genau sei da ich mein handy ja nicht benutz hatte sondern in der Hand hielt Nähe meines linken ohrs

Das reicht vollkommen aus, da § 23 Abs. 1a Nummer 1 StVO sagt, dass elektronische Geräte nur benutzt werden dürfen, wenn sie dafür nicht gehalten werden.

bekomme ich Jetz Punkt+Bußgeld?

Um ganz genau zu sein kommt ein Bußgeld von 100 € und 1 Punkt in Flensburg dazu, im übrigen kommen noch 25 € Gebühren und 3,50 € Auslagen, nämlich die Postversendung dazu.

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Steht aber nix von Höhe der Nacht/So/Feiertagszuschläge.

Es gibt die Zuschläge und deren Höhe (alles pro Stunde):

  • Nachtzuschläge: 1,28 €
  • Sonntagszuschläge: 25 v.H.
  • Feiertagszuschläge: 135 v.H. ohne Freizeitausgleich und 35 v.H. mit Freizeitausgleich

Wird aber von der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.

Kann man hier auf Seite 89 nachlesen:

https://service.hessen.de/html/files/TV_H_Fassung_AendTV_Nr_15_vom_23_Mai_2018.pdf

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