Darf man als Jugendlicher Sachen einen Straßenverkauf machen?

6 Antworten

  1. Wenn du Sachen herstellst, um sie mit Gewinn zu verkaufen, dann handelst du gewerblich. Und da gibt es weder Freimengen noch Freibeträge.
  2. Beim Handel auf der Straße braucht man eine Reisegewerbekarte (keinen Gewerbeschein), die Zustimmung des Tiefbauamtes als Grundstückseigentümer (Straßenlandsondernutzung) und eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsbehörde.
  3. Als Minderjähriger kannst du allerdings kein Gewerbe betreiben. Deine gewerblichen Verträge wären alle unwirksam. Das ginge nur, wenn dich das Familiengericht (auf Antrag) für das Gewerbe für voll geschäftsfähig erklärt.
  4. Wenn du alte ausrangierte Sachen verkaufen würdest, wäre das anders. Das wäre kein Gewerbe und das darfst du im Rahmen des Taschengeldparagrafen auch.
Paguangare  10.04.2021, 11:20

Du meinst also, wenn eine Jugendliche nur für einen einzigen Tag lang einige selbstgebastelte Schutzengel am Straßenrand verkaufen möchte, dann muss sie vorher vier verschiedene Behörden einspannen, auf deren Genehmigungen sie vermutlich über einen Monat lang warten muss. Außerdem braucht sie für alles die Unterschriften ihrer Eltern und in Corona-Zeiten natürlich auch einen elektronischen Zugang zu den Behördenportalen. Außerdem fallen Gebühren für die Reisegewerbekarte etc. an, die elektronisch überwiesen werden müssen.

Würdest du als Mitarbeiter des Ordnungsamtes einer derartigen Jugendlichen einen Bußgeldbescheid ausstellen oder ein Gerichtsverfahren veranlassen, wenn du den Straßenverkauf entdecktest und nicht alle behördlichen Regularien erfüllt wären?

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Paguangare  10.04.2021, 11:36

Dann wüsste ich gerne noch, wie es wäre, wenn die Jugendliche keinen Straßenverkauf veranstalten würde, sondern ausgewählte Personen per Privatnachricht an einem bestimmten Tag zu sich in ihr Kinderzimmer einladen würde, damit diese die Schutzengelausstellung anschauen und Stücke kaufen können.

Welche Behördengenehmigungen bräuchte sie dann? Ich vermute, dann müsste es über das Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung für eine Gewerbeausübung geben, und die Jugendliche müsste eine Gewerbeanmeldung als Kleinunternehmerin machen, wobei ihre Wohnadresse auch gleichzeitig ihre Betriebsstätte wäre. Dann müsste sie noch eine Anmeldung beim Finanzamt für die Steuerveranlagung und die Erteilung der Gewerbesteuernummer erledigt haben, bevor ihre Kunden kommen dürfen.

Nicht vergessen dürfte sie, beizeiten eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Dafür müsste sie natürlich auch eine Buchhaltung machen, denn ansonsten wüsste sie schon nach Kurzem nicht mehr auswendig, welchen Umsatz sie erzielt hat.

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Ich weiß nicht, Recht ist nicht so mein ding. Aber als Kinder haben wir immer Kirschen und Muffins verkauft und es hat nie jemanden gejuckt, allerdings sind wir auch von Tür zu Tür gegangen. Mach´s einfach, wenn wer meckert lässt du es halt sein.

Herzliche Grüße,

Ginger

Wenn Du es gewerblich machst, dann brauchst Du einen Gewerbeschein.

Anders läge der Fall wohl, wenn Du Deine alten Klamotten oder CDs verkaufst.

dumme Frage: Denkst Du, dass genug Leute vorbeikommen pro Tag, die das okkulte Zeug kaufen? Eher stehst Du den ganzen Tag und verkaufst gar nichts.

Wenn du vorher ein Gewerbe anmeldest was du natürlich nicht kannst, dann natürlich.

Da du hier eine gewerbliche Gewinnabsicht hast brauchst du auch ein Gewerbe.

Ich denke, dass ein eintägiger Straßenverkauf eines Kindes oder Jugendlichen nicht als Verstoß gegen die Gewerbeordnung geahndet werden wird. Das wäre wirklich mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Schließlich gibt es auch Flohmärkte, von Schulen oder Gemeinden veranstaltet, auf denen Kinder und Jugendliche oder deren Eltern gegen eine Kuchenspende einen Stand aufbauen und durch Privatverkäufe ein paar Euro verdienen. Dies wird nicht als Gewerbe gewertet.

Auf Ebay kann man schließlich als Privatperson ohne Gewerbeschein und ohne Umsatzsteuererklärung bis zu 320 Artikel pro Monat online stellen und sogar Tausende von Euro mit Privatverkäufen verdienen, ohne dass dies illegal wäre.

Geochelone  10.04.2021, 10:58

Oje, 3 Absätze mit falschem Inhalt.....

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Paguangare  10.04.2021, 11:05
@Geochelone

Aha. Dann erläutere mir bitte mit validen Quellenangaben und Beispielen, warum deiner Meinung nach etwas anderes oder das Gegenteil gültig ist.

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Geochelone  10.04.2021, 11:14
@Paguangare

Abs. 1: Die GewO unterscheidet nicht nach Altersgruppe. Und der Handel auf der Straße ohne Reisegewerbekarte und ohne Erlaubnis zur Straßenlandsondernutzung wären Ordnungswidrigkeiten.

Abs 2: Der Verkauf von zum Verkauf hergestellten Waren ist Gewerbe. Der Verkauf (auf Flohmärkten) von ausrangierten Dingen ist kein Gewerbe, da damit ja kein Gewinn erzielt wird, schließlich haben die Sachen früher mehr gekostet.

Abs. 3: Ebay ist kein rechtsfreier Raum. Dort gilt auch die GewO. Und wer monatlich 320 Artikel einstellt, handelt mit Sicherheit gewerblich und muss dies anzeigen, sonst ist das sehr wohl illegal.

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Paguangare  10.04.2021, 11:29
@Geochelone

Wo würdest du denn die Grenze zur Gewerblichkeit sehen?

Es könnte z.B. sein, dass ein Erbe von einem Erblasser einen Hausstand erbt, der viele Tausend Euro wert ist. Um das Erbe sinnvoll weiterzuleiten und nicht in einem Lager vergammeln zu lassen, stellt der Erbe z.B. 100 Artikel pro Monat auf Ebay ein. Insgesamt handelt es sich um mehrere 1000 Artikel, der Verkauf streckt sich über mehrere Jahre und der "Gewinn" beträgt ca. 1000 € pro Monat.

Der Erbe stellt dabei nichts selbst her, sondern alle Artikel wurden irgendwann einmal im Ladenhandel oder Second Hand gekauft. Allerdings gibt es für einige Artikel Wertsteigerungen um mehrere 100 %, weil es sich um Sammlerstücke handelt, die inzwischen zu Raritäten geworden sind.

Der Grund, warum der Erblasser ein derart großes Erbe hinterlassen hat ist, dass er ein passionierter Sammler (man könnte auch sagen, ein "Verrückter") war, der aber selbst nie von seiner Sammelleidenschaft profitiert hat.

Handelt es sich in diesem Fall bei dem, was der Erbe tut, um die Ausübung eines Gewerbes?

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