Darf die Hausverwaltung ohne Zustimmung der Eigentümer den Energielieferant wechseln?

6 Antworten

das steht im Vertrag geregelt. dort wo der Auftrag, dh. die Rechte und Pflichten der beauftragten Verwaltung steht.

abgesehen davon gibt es klare Unterschriftenregelungen, in denen geregelt ist, welche Verträge, in welcher Höhe abgeschlossen werden dürfen, durch wen. und üblicherweise verlangen Geschäftspartner auch den Nachweis dafür, vor einem Abschluss

Ist dies überhaupt rechtens ohne die Zustimmung der Eigentümer?

Nein. Zuständig ist alleine die WEG, die ihren Verwalter nur beauftragen bzw. bevollmächtigen kann, entsprechend zu handeln. Siehe § 19 WEG; ein Ermächtigungsbeschluss ist der WEG möglich. § 27 WEG. Da dieser Paragraph allerdings neu gefasst wurde, wird man die laufende Rechtsprechung abwarten müssen, ob der Stromlieferant "nicht zu erheblichen Verpflichtungen" führt. Die zu klärende Frage ist also, ob eure HV diesbezüglich ermächtigt ist oder nicht.

Wenn nein, wie kann man vorgehen?

Es stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein Mandat dafür vorlag. Falls nicht, hat sich die HV der WEG gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht - wobei sich allerdings auch die Frage stellt, wo hier der Schaden liegen soll.

Kommt man da noch raus aus dem Vertrag?

Nach meiner Ansicht nur auf dem Weg einer Anfechtungsklage. -> RA.

Ich fürchte, er wird es müssen, wenn er Verwalter (was ist einen Hausverwaltung?) der WEG bleiben möchte.

Und vier, die etwas genau wissen, aber in allen Versammlungen schweigen, sollten es jetzt auch tun!

Zitat Haufe, aus dem WEG:

...... der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang oder die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen zum Kreis der Maßnahmen gehören können, die der Verwalter eigenverantwortlich und ohne Beschlussfassung durch die Eigentümer durchführen kann.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
FordPrefect  08.02.2021, 16:44

Hier wird es allerdings auf die Rechtsprechung ankommen, inwiefern Versorgungsverträge zu dem Aufgabenbereich zählen, die lt. neugefasstem WEG "nicht zu erheblichen Verpflichtungen" führen. Gerade bei Verträgen mit einer Laufzeit über 2 Jahren kann sich die HV hier m.E. nicht allzusehr aus dem Fenster lehnen. Wir werden abwarten müssen, bis diesbezüglich die Gerichte die ersten Entscheidiungen getroffen haben.

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Das kommt darauf an, wie weit Ihr die Hausverwaltung per Vertrag bevollmächtigt habt. Eine Hauverwaltung braucht schon, um ein wenig flexibel agieren zu können eine umfangreichere Vollmacht.

Wenn sie bei jedem Pieps und Pups erst mal die Eigentümerversammlung anrufen muss, kriegt sie nie etwas gebacken.

Allerdings muss auch bei einer weitreichenden Vollmacht die Sorgfaltspflicht und Kostenvermeidung berücksichtigt werden. Bei so einem umfangreichen Auftrag muss die Hausverwaltung einen Preisvergleich eingeholt haben und muss diese auch dokumentieren können. Außerdem müssen besondere Vorteile für einen so ungewöhnlich langen Vertrag erkennbar sein.

alarm67  08.02.2021, 13:19

Korrekt 👍👌👏👏👏

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snaggi 
Fragesteller
 08.02.2021, 13:20

darf die Verwaltung das ohne unseres Wissens denn machen?

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Hippoapfelmus  08.02.2021, 13:22
@snaggi

Wie ich bereits schrieb, wenn sie per Vertrag dazu bevollmächtigt ist, ja.

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Hier kommt es auf das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung an.

Gehört die Energiebeschaffung nicht zu den Aufgaben der Verwaltung, darf diese im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft keine Verträge abschließen.