Arbeitsstelle gekündigt und zu viel Urlaub genommen?

3 Antworten

nein aber dann mußt du unbezahlten Urlaub nehmen bzw bekommst für diese Zeit keinen Lohn

floppydisk  30.08.2016, 19:05

das ist schlichtweg falsch.

da bei einem ausscheiden ende september die zweite jahreshälfte bereits erreicht ist, kann der arbeitgeber nichts machen.

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newcomer  30.08.2016, 19:12
@floppydisk

@floppydisk "für den zu viel genommen Urlaub" fasse ich so auf dass er mehr Urlaub genommen hat als ihm bis zum 30.08. Anspruch hätte.
Wenn ein AN z.B. 30 Tage im Jahr Urlaub hat, diesen aber schon bis zum 30.08. genommen kann ich mir nicht vorstellen dass dieser bei Kündigung vom AG bezahlt werden muß. Nur der Urlaub der bis zu diesem Datum Anteilig zustehen würde muß auch bezahlt werden.

Mal angenommen der vorherige AG muß volle 30 Tage zahlen.
Beim neuen AG hätte dann der AN wieder 7 Tage Anspruch sprich insgesammt 37 Tage Jahresurlaub

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Parhalia  30.08.2016, 20:41
@floppydisk

@floppydisk, 

wenn es im ( Tarif - ) Vertrag besondere höherwertige Regelungen zum Urlaub gibt, als gesetzlich nach BUrlG 3 vorgesehen, so ist  @ Newcomer's Antwort sogar richtig. Denn je nach vertraglicher Regelung können für höhere als minimal vorgesehene Urlaubsansprüche tatsächlich anteilig andere Teilansprüche als die rein gesetzlichen Vorgaben resultieren.

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Parhalia  30.08.2016, 20:59
@newcomer

@Newcomer

hier nur zur Erläuterung zu Deinem Kommentar :

Wenn der Arbeitnehmer in Deinem Beispiel die 20 Tage gesetzlichen Urlaubsanspruch bereits beim alten Arbeitgeber aufgebraucht hätte, so müsste der neue Arbeitgeber bis zum 31.12. des Jahres in dem der Wechsel stattfand auch keinen weiteren gesetzlichen Teilanspruch gewähren. Denn die 20 Tage wurden ja bereits genommen. Die Regelungen über den anteiligen tariflichen Urlaubsanspruch muss der AN mit seinem alten AG klären. Damit hat der neue AG nichts zu tun. 

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Wichtig ist hier zunächst mal, was bezüglich der Gewährung von Urlaub in Deinem Arbeitsvertrag steht. Bezieht sich dieser Passus insgesamt auf eine Regelung nach Paragraf 3 BUrlG ( gesetzlicher Mindestanspruch auf Ulaub ), so hast Du ab dem 7. Monat Deiner ununterbrochenen Beschäftigung in diesem Betrieb rechtlich einen Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub, wenn Du seit dem 1.1.2016 dort bereits tätig bist.

Etwas anders KANN es jedoch bei tarifvertraglich geregelten Urlaubsansprüchen sein, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus gehen. ( z.B. ein tariflicher Urlausanspruch von 30 Tagen p.A. statt 20 Tagen p.A. als gesetzliches Minimum )

Hier kann für den tariflichen Anteil der zusätzlichen Urlaubstage nach wie vor noch eine Teilanspruchsregelung geregelt sein. Solltest Du nach dieser Regelung dann wirklich ein paar Tage zu viel Urlaub bezahlten Urlaub bekommen haben, so könnte man diesen Überschuss m.W. dann mit dem letzten Monatslohn noch mindernd aufrechnen. ( also entsprechend der zu vielen Urlaubstage dann Geld abziehen )

Aber die Forderung zur Nacharbeit kann der Arbeitgeber nicht geltend machen, wenn diese Nacharbeit bis zum Zeitpunkt des regulären Ausscheidens aus dem ordentlich gekündigten Vertrag nicht mehr erbracht werden kann.

marti4077 
Fragesteller
 30.08.2016, 20:50

Bin seit 01.10.2014 in diesem Betrieb beschäftigt und habe einen Jahres Urlaubsanspruch von 27 Tagen. Im Vertrag steht ( in dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der/die Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes)

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Parhalia  30.08.2016, 21:20
@marti4077

Und genau hier liegt je nach konkreter Formulierung eines Tarifvertrages aber mitunter der Fallstrick, wenn Dir rein gesetzlich in einer 5 Tage - Woche 20 Urlaubstage zustehen, du tarifvertraglich aber 27 Tage p.A. hast.

Denn den Anteil des gesetzlichen Jahresurlaubs ( 20 Tage ) kannst Du bei einer Kündigung zum 31.08 tatsächlich schon beim alten Arbeitgeber beanspruchen. Denn für diesen Anteil greift in diesem Fall dann nicht mehr die reguläre Teilanwartschaft der Ansprüche. Denn mit Kündigung zum 31.08. warst Du seit dem 01.01.2016 bereits 8 Monate ( und somit mehr als 6 von 12 Monaten des laufenden Jahres ) im bisherigen Betrieb beschäftigt.

Für den tariflichen Teilanspruch hast Du für den Zeitraum vom 01.01 bis 31.08 dann weitere Anteile i.H.v aufgerundet 5 Urlaubstagen erworben. Somit hast Du bis zu Deinem Ausscheiden am 31.08 rechnerisch einen zusammengesetzten Anspruch auf 25 Tage Urlaub erwirkt. Hättest Du jetzt bereits die gesamten 27 Urlaubstage Deines vertraglichen Zuspruches für das gesamte Jahr genommen, so wären es 2 Urlaubstage zu viel. Die kann Dir Dein alter AG dann vom Lohn abziehen.

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marti4077 
Fragesteller
 30.08.2016, 21:38

Ok. Mein Arbeitgeber ist der Meinung das ich den zu viel gebrauchten Urlaub abarbeiten muss. Dachte mir aber schon das er damit nicht durch kommt.

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Parhalia  30.08.2016, 22:12
@marti4077

Wie viele Urlaubstage hattest Du denn dieses Jahr schon und bist Du noch im Urlaub, oder arbeitest Du morgen Deine letzte Schicht  ?

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Parhalia  30.08.2016, 23:17
@Parhalia

Korrektur meines letzten Kommentars :

Du musst ja noch bis Ende September dort arbeiten. Auf die o.g. Berechnungen hat dieser Monat aber keine nennenswerten Auswirkungen, da der tarifliche Mehranteil hier nach wie vor bei gerundet 5 Tagen liegt. ( 7 ÷ 12 × 9 = 5,25 -> gerundet 5 )

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Familiengerd  31.08.2016, 14:03
@Parhalia

Wenn ich richtig informiert bin:

Es ist nicht so, dass bei einer anteiligen Berechnung (Zwölftelung) auf den "nicht antastbaren" gesetzlichen Urlaub der zusätzlich gewährte anteilige Urlaub hinzu gerechnet wird.

Der gesamte Urlaubsanspruch wird anteilig berechnet, wobei der gesetzliche Urlaubsanspruch dann aber erhalten bleiben muss.

Hier würde sich demnach ein Urlaubsanspruch von 20,25 = 20 Tagen ergeben (27/12*9), wobei noch zu klären wäre, ob es sich bei den 27 Tagen um Arbeits- oder Werktage handelt.

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Parhalia  31.08.2016, 21:41
@Familiengerd

Danke für die Korrektur @Familiengerd. Da lag ich tatsächlich mit meinen "Berechnungen" etwas daneben. 😉

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nach 6 monaten arbeitsverhältnis hast du den vollen urlaubsanspruch und darfst diesen auch nutzen, sofern der arbeitgeber einverstanden ist.

es gibt keine möglichkeit für den arbeitgeber, diesen urlaub zurückzufordern, genauso wenig kann er bei korrekter kündigungsfrist deinerseits ein längeres arbeitsverhältnis fordern.

marti4077 
Fragesteller
 30.08.2016, 19:09

Bin seit zwei Jahren bei ihm beschäftigt. inwiefern sollte er einverstanden sein?

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floppydisk  30.08.2016, 19:10
@marti4077

dein arbeitgeber war einverstanden, dass du deinen urlaub nimmst und du bist ihn entsprechend angetreten - ergo hast du im einvernehmen urlaub genommen. sowas kann man nicht einfach zurückfordern, vor allem nicht durch eine weiter andauernde beschäftigung.

du hast fristgerecht gekündigt und scheidest in der zweiten jahreshälfte aus, rechtlich bleibt der arbeitgeber damit auf dem gewährten urlaub sitzen.

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