Resturlaub nach Kündigung: Nehmen oder Mitnehmen?

4 Antworten

Du kannst den Urlaub nur nehmen oder ihn dir auszahlen lassen. Uebertragen auf den neuen Arbeitgeber kannst du ihn jedoch nicht lassen. Dennoch muss der neue Arbeitgeber wissen, wie viele Urlaubstage du im laufenden Jahr bereits erhalten oder ausgezahlt bekommen hast. Nur so kann er errechnen, wie hoch dein Urlaubsanspruch bei ihm sein wird. Das sieht er dann aber sowieso an der Urlaubsbescheinigung, die dein alter Arbeitgeber dir fuer ihn geben muss.

Wirst du insgesamt laenger als 6 Monate beim alten Arbeitgeber beschaeftigt gewesen sein? Dann wirst du dort zumindest einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen erworben haben. Hinsichtlich des darueber hinausgehenden Urlaubsteils kommt es dann darauf an, was dazu in deinem Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag vereinbart wurde und ob ueberhaupt. Ohne entsprechende Regelung hast du dann auch darauf den vollen Jahresanspruch. Die 4 Wochen gesetzlicher Mindesturlaub sind dir aber auf alle Faelle sicher, wenn dein Arbeitsverhaeltnis beim Ausscheiden laenger als 6 Monate bestanden hat.

Hat es hingegen nicht laenger als 6 Monate bestanden, hast du nur einen Teilanspruch.

Tsukino38 
Fragesteller
 22.06.2021, 11:06

Vielen Dank, dass ist sehr Hilfreich :-)

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RoninS  22.06.2021, 11:11
@Tsukino38

Ist es nicht, weil es falsch ist. Nur weil jemand viel Unsinn schreibt, ist der leider nicht korrekt. Neue Arbeitgeber sind verpflichtet alte Urlaubsansprüche zu gewähren, sofern du den Anspruch vom alten Arbeitgeber nachweisen kannst. Bitte: Google einfach. Es ist ne 5 Sekunden Sache, weil das eine extrem häufige Frage ist.

https://www.welt.de/wirtschaft/article135456454/Arbeitnehmer-duerfen-Urlaub-in-neuen-Job-mitnehmen.html

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-bei-arbeitgeberwechsel-im-jahr_76_440920.html

usw. usw.

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DerCaveman  22.06.2021, 11:18
@RoninS

Lies dir die von dir verlinkten Texte selbst einmal durch. Du verwechselst permanent die Erfuellung von bei einem vorherigen Arbeitgeber entstandenen Urlaubsanspruechen durch den Folgearbeitgeber mit der Anrechnung von vom vorherigen Arbeitgeber bereits erhaltenem Urlaub auf den beim neuen Arbeitgeber entstehenden Urlaubsanspruch.

Der neue Arbeitgeber muss und wird keine bei einem vorherigen Arbeitgeber entstandene Urlaubsansprueche erfuellen. Er darf und wird in aller Regel aber sehr wohl vom vorherigen Arbeitgeber bereits gewaehrten Urlaub auf den bei ihm neu entstehenden Anspruch anrechnen.

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RoninS  22.06.2021, 11:23
@DerCaveman

ok

Du wirst es besser wissen, definitiv. Ist mir auch zu doof, habs mir echt abgewöhnt ewig mit unbelehrbaren Leuten zu diskutieren.

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RoninS  22.06.2021, 11:09

Puh, wenn Ahnungslose Menschen immer einfach irgendwas behaupten. Ganz schwierige Sache.

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Du kannst den Resturlaub mit zum neuen Arbeitgeber umziehen, dieser ist verpflichtet dir den gesetzlichen Urlaubsanspruch zuzugestehen.

DerCaveman  22.06.2021, 11:04

Das ist falsch. Der neue Arbeitgeber braucht keinen bei einem vorherigen Arbeitgeber entstandenen Urlaubsanspruch zu erfuellen und wird das auch nicht tun.

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DerCaveman  22.06.2021, 11:12
@RoninS

Dort geht es aber ueberhaupt nicht um die Erfuellung von aus einem vorherigen Arbeitsverhaeltnis entstandenen Urlaubsanspruechen durch den Folgearbeitgeber. Vielmehr geht es dort um die Anrechnung von bereits von einem vorherigen Arbeitgeber erhaltendem Urlaub auf den beim Folgearbeitgeber neu entstehenden Urlaubsanspruch (der im dort behandelten Fall ja in dem betreffenden Jahr ein voller Jahresanspruch waere)

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DerCaveman  22.06.2021, 11:22
@RoninS

Auch hier wieder das gleiche Spiel wie bei den anderen von dir angegebenen Links. Lies sie dir richtig durch und du wirst feststellen, dass du komplett falsch liegst.

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Vampire321  22.06.2021, 11:34
@RoninS

Ich denke caveman hat recht und du verstehst das falsch

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RoninS  22.06.2021, 11:36
@Vampire321

Das kannst du gerne denken, das ist für mich völlig in Ordnung. Ich mein, ich hab 10 Jahre als Personalmanager gearbeitet, das ganze Internet gibt mir Recht, Gerichtsurteile geben mir Recht - aber hey, DerCaveman wird sicher trotzdem Recht haben. :)

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Vampire321  22.06.2021, 11:38
@RoninS

Nein, wird er nicht nur, das HAT er

aber egal.., du weichst von deiner Meinung Nicht ab, Cm und ich auch nicht … who cares?

btw

Deine Gerichtsurteile beschreiben komplett andere Fälle - aber egal ;)

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RoninS  22.06.2021, 11:39
@Vampire321

Niemanden, deswegen diskutier ich hier ja auch nicht mehr. Macht halt was ihr wollt: Wenn ihr euch von euren Arbeitgebern gern verarschen lasst: gönnt euch. Mir solls recht sein.

Deine Gerichtsurteile beschreiben komplett andere Fälle - aber egal ;)

Zwischen den Zeilen muss man halt auch lesen können. Es geht um die DOPPELBEANSPRUCHUNG von Urlaub. Der ist nicht möglich. Wieso kommt man auf die Idee einen Doppelanspruch geltend zu machen? Genau, weil man Anspruch von zwei Stellen hat, man muss sich aber entscheiden von welcher man den Anspruch geltend macht.

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Familiengerd  22.06.2021, 11:46
@RoninS

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnisses beim neuen Arbeitgeber in der 2. Jahreshälfte beginnt (wie in diesem Fall), hat er gegen den neuen Arbeitgeber nur einen entsprechenden Teilurlaubsanspruch (abzüglich beim alten Arbeitgeber bereits genommener Tage laut Urlaubsbescheinigung).

Gegen den alten Arbeitgeber hat er dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 15.08. länger als 6 Monate bestanden hat, Anspruch auf den vollen (mindestens gesetzlichen) Jahresurlaub.

Wenn er diesen Anspruch gegen den alten Arbeitgeber nicht wahrnimmt (als Urlaub in natura oder als Urlaubsabgeltung), hat er gegen den neuen Arbeitgeber selbstverständlich keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, der nur zur Gewährung des zeitanteiligen Urlaubs verpflichtet ist.

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Funfroc  22.06.2021, 11:48
@RoninS

Hallo,

vielleicht hilft es dir, deinen EIGENEN Link zu lesen und zu verstehen.

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Halbjahres den Arbeitgeber, kann er die noch nicht genommenen Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber beanspruchen. Bei einem Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr kann der Arbeitnehmer beim alten Chef noch seinen vollen Urlaubsanspruch einfordern. Der neue Arbeitgeber muss dann nur anteilig, entsprechend der Beschäftigungsdauer im zweiten Halbjahr, Urlaub gewähren.

Wir reden hier über ein Ausscheiden aus dem Betrieb im zweiten Halbjahr.

Der neue AG muss also maximal den anteiligen Urlaub aus der Beschäftigungszeit des restlichen Jahres übernehmen.

Und nun schauen wir mal zusätzlich in die Praxis. Der AN hat hier den Anspruch, seinen Urlaub beim alten AG (mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub) zu nehmen (oder ggf. auszahlen zu lassen). Er tut dies nicht und fordert den Urlaub beim neuen AG ein --> dann sollte er besser richtig gut in seinem Job sein und unersetzlich für die neue Firma, sonst wird er wohl die Probezeit nicht überleben.

Wenn ich schon von Beginn an, meinen neuen AG mit einem vorhandenen Anspruch gegen den alten AG belaste, wird wohl kaum einer diesen MA länger beschäftigen wollen.

LG, Chris

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Familiengerd  22.06.2021, 11:50
@RoninS

So kann man es "natürlich" auch machen: Augen und Ohren verschließen, dann bleibt das Falsche für einen selbst richtig.

So verhalten sich kleine Kinder ...

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Funfroc  22.06.2021, 11:51
@RoninS

Noch eine Anmerkung: Du widersprichst mit Familiengerd hier übrigens auch noch dem absoluten Fachmann des ganzen Forums in diesem Bereich.

10 Jahre "Personalmanager" gewesen zu sein, hat wohl leider nicht geholfen, an der Stelle eine Expertise zu entwickeln.

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DerCaveman  22.06.2021, 11:54
@RoninS

Also dann doch nochmal. Es geht darum, dass man einen bereits vom vorherigen Arbeitgeber erfuellten Anspruch beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal erwerben kann. Es geht dabei aber nicht auch darum, dass beim neuen Arbeitgeber ein hoeherer Anspruch als der nach BUrlG § 3 bzw. § 5 entsteht, wenn ein vorheriger Arbeitgeber den dort entstandenen Anspruch nicht erfuellt hat.

BUrlG § 6 Abs. 1 schreibt vor, dass der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Eine Regelung, nach der von einem vorherigen Arbeitgeber nicht gewaehrter Urlaub nun aber vom Folgearbeitgeber zu gewaehren sei, gibt es im Bundesurlaubsgesetz jedoch nicht.

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DerCaveman  22.06.2021, 12:05
@Funfroc
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Halbjahres den Arbeitgeber, kann er die noch nicht genommenen Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber beanspruchen...

Dies aber auch nur, weil er dann beim neuen Arbeitgeber im gleichen Kalenderjahr laenger als 6 Monate beschaeftigt sein wird und somit einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erwirbt (mindestens auf den gesetzlichen). Auf den sind dann aber natuerlich die vom alten Arbeitgeber fuer das gleiche Kalenderjahr bereits gewaehrten Urlaubstage anzurechnen.

Tatsaechlich beansprucht der Arbeitnehmer dann aber nicht den vom alten Arbeitgeber noch nicht gewaehrten Urlaub, sondern eben den beim neuen Arbeitgeber ohnehin bereits entstandenen Anspruch (abzueglich des vom alten Arbeitgeber bereits gewaehrten).

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Familiengerd  22.06.2021, 12:09
@DerCaveman
Eine Regelung, nach der von einem vorherigen Arbeitgeber nicht gewaehrter Urlaub nun aber vom Folgearbeitgeber zu gewaehren sei, gibt es im Bundesurlaubsgesetz jedoch nicht.

Hier muss man aber differenzieren!

Denn es kommt darauf an, wann das Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber beginnt (siehe meinen Kommentar oben).

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DerCaveman  22.06.2021, 12:14
@Familiengerd

Du meinst sicher den vollen Jahresanspruch, der nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses beim neuen Arbeitgeber entsteht (natuerlich unter Anrechnung eventuell von einem vorherigen Arbeitgeber fuer das laufende Kalenderjahr bereits gewaehrtem Urlaubs). Dabei handelt es sich dann aber nicht um die Gewaehrung von vom ehemaligen Arbeitgeber nicht erfuellten Urlaubsanspruechen, sondern um die Gewaehrung des bereits beim neuen Arbeitgeber entstandenen Anspruchs.

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Ganz einfach

Tag des Ausscheidens - Urlaubsanspruch= letzter Arbeitstag das wurde mehrfach von Arbeitsgerichten bestätigt

Tsukino38 
Fragesteller
 22.06.2021, 11:01

Das bedeutet, ich muss meinen Resturlaub noch beim alten Arbeitgeber nehmen?

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Vampire321  22.06.2021, 11:37
@Tsukino38

Entweder er lässt ihn dich abfeiern, oder er zahlt ihn dir aus - aber dem neuen AG gegenüber hadtbdubnur den Urlaubsanspruch, den du durch deine Tätigkeit für/bei ihm dir auch erworben hast

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DerCaveman  22.06.2021, 11:05

Nur wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag auch genehmigt. Wenn aber nicht, ist der Urlaubsanspruch auszuzahlen.

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Whalle nimm einfach steht dir doch zu

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung