Anhänger auf Autohof abstellen?

4 Antworten

Wenn der Besitzer des Autohofs nichts dagegen hat, steht dem nichts im Wege.

Ansonsten gilt im öffentlichen Verkehrsraum der § 12 Abs. 3b StVO:

"Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."

Das kann Dir wohl wirklich nur das Personal beim konkreten Autohof selbst sagen. Bei einigen ist es sicher möglich, dabei dürfte dann die übliche Parkgebühr fällig werden, andere untersagen das Absatteln oder Abbrücken generell.

Auf Privatparkplaetzen muss der Besitzer einwilligen.

Auf oeffentlichen Parkplaetzen darf ein Lkw oder Anhaenger mit Werbeflaeche maximal 2 Wochen parken, da ab dann eine Sondernutzung des Verkehrsraums vorliegt. Diese ist genehmigungspflichtig.

Schnarchix  21.06.2018, 20:56

Rechtsquelle?

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Schnarchix  22.06.2018, 23:51
@oliberlin

Der § 12 Abs. 3b StVO begrenzt die Parkzeit ausschließlich für Anhänger ohne angekuppeltem Zugfahrzeug, egal ob mit oder ohne Werbung. Eine Regelung für Lkw wird dort nicht getroffen. Eine Aussage zur Sondernutzung ist auch nicht vorhanden.

Siehe auch mein Posting weiter oben inkl. Zitat des Abs. 3b.

Also: Rechtsquelle für diese krausen Aussagen von Schaible?

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Schnarchix  24.06.2018, 20:55
@Schaible

Und wo steht da etwas von einer zeitlichen Befristung für Lkw? Ich finde auch keinen Hinweis auf Werbeflächen.

Ich halte es nicht für besonders zielführend, hier falsche Behauptungen aufzustellen, die dann später an anderen Stellen auch noch zitiert und als Wahrheit dargestellt werden.

Ich benötige keinen Hinweis auf den §12 Abs. 3b StVO, ich habe ihn bereits von 3 Tagen weiter oben zitiert. Mein Zitat stammt übrigens aus einer juristischen Datenbank und nicht von einer Privatseite.

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Schnarchix  24.06.2018, 21:11
@Schaible

Nur beim Parken von Anhängern über 2 Wochen hinaus. Kfz fallen nicht unter diese Regelung, da die StVO die Nutzung öffentlicher Straßenfläche abschließend regelt (höchstrichterliche Rechtsprechung). Und Landesrecht, wie z.B. Gemeindesatzungen können Bundesrecht nicht einschränken. Rechtsquelle: Art. 30 GG.

Und ich bleibe dabei:

Wo steht da etwas von einer zeitlichen Befristung für Lkw? Ich finde auch keinen Hinweis auf Werbeflächen.

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