Hallo
Ich habe vor in 2 Jahren mit einem guten Freund in die Türkei zu ziehen. Er ist Türkei und ich kann bei seiner Familie wohnen. Also wohnungstechnisch gibt es kein Problem. Da ich nicht weiss wie mir das Leben auf Dauer dort gefallen wird, habe ich mir gedacht erst mal 1 oder 2 Jahre in die Türkei zu gehen. Danach schau ich weiter ob ich nach Deutschland zurückkehre oder dort bleibe. Ich bin deutsche und habe demnach auch die deutsche Staatsangehörigkeit und weiss dass ich ohne Visum einreisen kann und mich 90 Tage im Land aufhalten darf. Jedoch werden wir in Adana leben und da ist eine "günstige Ausreise" nicht wirklich möglich und ich habe auch keine Lust jede 3 Monate das Land verlassen zu müssen. Wie kann ich es regeln das ich für länger dort bleiben darf ohne immer Ausreisen zu müssen? Die zweite Sache ist, ich möchte nicht die 2 Jahre auf der faulen Haut liegen und auch arbeiten gehen. Brauche ich als deutsche eine Arbeitserlaubnis für die Türkei? Und wo bekomme ich die her, wenn ich eine brauche?
Danke
Das Deutsche Konsulat in Izmir schreibt dazu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da in den letzten Tagen über die Pflichtversicherung für Ausländer in der Türkei sehr unterschiedliche Auskünfte im Umlauf sind, möchten wir Ihnen gerne die Information, welche wir vom Generalkonsulat Izmir erhalten haben, weiterleiten:
“Gemäß SGK Gesetz Nr 5510 vom 31.05.2006 geändert mit Gesetz Nr 5997 vom 16.06.2010 ist die allgemeine Krankenversicherungspflicht am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Hiervon sind alle in der Türkei dauerhaft wohnhaften Personen betroffen. Dabei wird nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf den Wohnsitz.
Grundsätzlich wird die allgemeine Krankenversicherung durch Registrierung bei der örtlich zuständigen SGK-Stelle aktiviert. Notwendig hierzu ist eine gültige Identifizierungsnummer als türkischer Staatsangehöriger oder Ausländer (= T.C. Kimlik oder Yabanci Kimlik Numarasi). Die ID-Nummern können über das Internet (=nvi.gov.tr) in Erfahrung gebracht werden.
Das o.a. Gesetz soll in Teilen die Vorschriften über die Yesil Kart ablösen und ist daher gemeinnützig orientiert. Im Umlauf befindliche Yesil Kartlar bleiben jedoch bis zum Ende dieses Jahres noch gültig.
Gem. Art. 66 ff. des o.a. Gesetzes sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung für Ausländer folgende:
Die SGK hat die allgemeinen Nüfus-Daten erhalten, darunter auch die der Ausländer, die seit einem Jahr (legal) in der Türkei sind.
Diese werden/ wurden von der SGK automatisch angeschrieben und darauf hingewiesen, daß auch sie grundsätzlich der seit Anfang des Jahres geltenden Versicherungspflicht unterliegen und sie dafür Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen. Im Schreiben enthalten sind nach Angaben der SGK auch weitere Hinweise zum Verfahren.
Wer von der Versicherungspflicht entbunden werden will, muss nachweisen, dass er im Ausland bereits krankenversichert ist.
Wer von der Beitragspflicht entbunden werden will, muss nachweisen, dass er über kein/ geringes Einkommen verfügt
Bedauerlicherweise sind diese Angaben derzeit unschlüssig, da mit Beamten der SGK geführte Telefonate keine detaillierte Auskünfte ermöglicht haben. Zudem hat die Deutsche Botschaft/ Ankara diese Woche einen Besprechungstermin mit der Zentrale der SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu), sodass wir Ihnen, sobald uns detaillierte Informationen vorliegen, diese weiterleiten werden.
Mit freundlichem Gruß