50er Papiere vorhanden aber 45er Papiere benötigt?
Hey!
Ich habe für meine DT50 nur 50er Papiere. Damit ich sie mit AM Fahren darf, brauche ich aber 45er Papiere. Kann ich das irgendwie ummelden oder Ähnliches?
2 Antworten
Damit ich sie mit AM Fahren darf, brauche ich aber 45er Papiere.
Wie kommst du zu diesem Irrglauben? Wenn 50 km/h in der Betriebserlaubnis stehen, wird es wohl vor dem 31.12.2001 in Verkehr gekommen sein.
migebuff hat recht. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html Abs. 8
Die Antwort von migebuff ist richtig. Es gibt mehrere Ausnahmen zum FS AM. Allerdings habe ich mittlerweile den Überblick verloren, wo das alles steht.
Darfst damit 50 fahren mit am. Eine Simson darf sogar 60 fahren mit dem AM Schein.
Laut Einigungsvertrag und Fahrerlaubnisverordnung [11] dürfen in Deutschland Ein- und Mehrspurfahrzeuge der ehemaligen DDR mit maximal 50 cm³ Hubraum trotz einer (in der DDR zulässig gewesenen) Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h immer noch mit der Klasse AM gefahren und als Kleinkraftrad versichert werden, sofern sie vor dem 28. Februar 1992 [12] erstmals in den Verkehr kamen. Eigentlich ist die Klasse AM EU-weit auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h beschränkt.
Darunter fällt nicht die Yamaha DT50!
FeV §76 Abs. 8
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Das ist mir bekannt, siehe Antwort von "migebuff". Aber "Levin371" hat als Begründung für dei mögliche Erlaubnis die Simson ins Spiel gebracht.
Aber auf der Seite von Bußgeldkatalog steht:
Zweirädrige Krafträder
Unter diese Gruppen fallen alle Fahrzeuge, welche eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen können. Der Hubraum des Verbrennungsmotors muss auf 50 ccm begrenzt sein. Falls es sich um eine elektrische Antriebsmaschine handelt, darf die Nenndauerleistung 4 kW nicht übersteigen.