( TROTZ ) GRUNDSICHERUNG IM ALTER : WOHNEN IN EINER PENSION MÖGLICH?

1 Antwort

EUGENE1966 schreibt:

Durch einen zum Pensionszimmer gehörenden (mietvertraglichen prozentualen ) Anteil an der vorhandenen Gemeinschaftsküche wird dieses Pensionszimmer zu einer Art Einzimmerwohnung ""aufgewertet "" ...

Das sieht das für die Grundsicherung im Alter zuständige SGB XII anders. Dort wird in Kapitel 4 § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 2 unterschieden zwischen drei Arten von Unterkünften, wobei deine wohl zu Nummer 2 gehört:

(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4,
2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6,
3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.

Dein Vertrag sieht vor, was in Nr. 2 steht:

"persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung"

Nur Nr. 1 ist eine "Einzimmerwohnung" oder überhaupt eine Wohnung! Besondere Auswirkungen hat die Definition Nr. 2 allerdings nur für Leute, die "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" erhalten.

EUGENE1966 fragt:

$ Wie kann ich das Grundsicherungsamt $ dazu bewegen, mir diese
$ "" Einzimmerwohnung ""
$ zumindest für 6 Monate zu bezahlen ?

Einfach einen Antrag stellen! Möblierte Zimmer können auch anerkannt und deren Kosten übernommen werden, soweit diese tatsächlich vorhanden sind und soweit diese angemessen sind.

Ob das Sozialamt eure Vertrags-Konstruktion voll anerkennt, erkennst du dann am Bescheid. Behagt der dir nicht, kannst du die üblichen Rechtsmittel dagegen einlegen: Erst Widerspruch beim Amt selbst, und wenn der Widerspruchs-Bescheid dich immer noch nicht zufriedenstellt, kannst du dagegen klagen beim Sozialgericht - im Eilfall auch sofort nach dem ersten unbefriedigenden Bescheid vom Sozialamt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter