( TROTZ ) GRUNDSICHERUNG IM ALTER : WOHNEN IN EINER PENSION MÖGLICH?
Mir ist kurzfristig ein PENSIONS - ZIMMER angeboten worden,das ich als
"" LANGZEITMIETER ""
nutzen kann. ..
Durch einen zum Pensionszimmer gehörenden
(mietvertraglichen prozentualen )
Anteil an der vorhandenen Gemeinschaftsküche wird dieses Pensionszimmer zu einer Art
Einzimmerwohnung
""aufgewertet "" ...
##################'##########
$ Wie kann ich das Grundsicherungsamt $ dazu bewegen, mir diese
$ "" Einzimmerwohnung ""
$ zumindest für 6 Monate zu bezahlen ?
#####$$#$$###############$$'$$
PS :
Meine bisherige Wohnung muss ich zum 31.01.2022 verlassen :
fristgerechte ,rechtskräftige Kündigung liegt vor :
( gemeinsam vereinbarter Auszugstermin ist der 31.01.2022 .)
Für das Pensionszimmer habe ich vom Pensionsinhaber die Zusage ,
zum 01.02.2022 einziehen zu können. ..
Die Kaltmiete beträgt laut Mietangebot der Pension : 436,50 €
(entspricht dem städtischen , ortsüblichen Höchstsatz für EINE Person)
(bei Grundsicherung im Alter )
Ausser 270 € Rente habe ich keine weiteren Einnahmen /Vermögen usw
1 Antwort
EUGENE1966 schreibt:
Durch einen zum Pensionszimmer gehörenden (mietvertraglichen prozentualen ) Anteil an der vorhandenen Gemeinschaftsküche wird dieses Pensionszimmer zu einer Art Einzimmerwohnung ""aufgewertet "" ...
Das sieht das für die Grundsicherung im Alter zuständige SGB XII anders. Dort wird in Kapitel 4 § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 2 unterschieden zwischen drei Arten von Unterkünften, wobei deine wohl zu Nummer 2 gehört:
(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4,
2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6,
3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
Dein Vertrag sieht vor, was in Nr. 2 steht:
"persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung"
Nur Nr. 1 ist eine "Einzimmerwohnung" oder überhaupt eine Wohnung! Besondere Auswirkungen hat die Definition Nr. 2 allerdings nur für Leute, die "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" erhalten.
EUGENE1966 fragt:
$ Wie kann ich das Grundsicherungsamt $ dazu bewegen, mir diese
$ "" Einzimmerwohnung ""
$ zumindest für 6 Monate zu bezahlen ?
Einfach einen Antrag stellen! Möblierte Zimmer können auch anerkannt und deren Kosten übernommen werden, soweit diese tatsächlich vorhanden sind und soweit diese angemessen sind.
Ob das Sozialamt eure Vertrags-Konstruktion voll anerkennt, erkennst du dann am Bescheid. Behagt der dir nicht, kannst du die üblichen Rechtsmittel dagegen einlegen: Erst Widerspruch beim Amt selbst, und wenn der Widerspruchs-Bescheid dich immer noch nicht zufriedenstellt, kannst du dagegen klagen beim Sozialgericht - im Eilfall auch sofort nach dem ersten unbefriedigenden Bescheid vom Sozialamt.
Gruß aus Berlin, Gerd