Wohnrecht, welche Nebenkosten?

4 Antworten

Die Rücklagen darf er nicht berechnen. Geh damit zu einer Verbraucherzentrale.

Das kann man nicht sagen, ohne den Inhalt der Eintragungsbewilligung des Wohnungsrechts zu kennen. Im Regelfall muss der Wohnungsrechtsberechtigte aber nur die üblichen Verbrauchskosten, die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung, also z.B. Renovierungskosten, und den verbrauchsunabhängigen Teil an den Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung tragen. Grundsteuer und Versicherung gehört also nicht dazu. Über Abfall-, Abwasser- und Schornsteinfegerkosten kann man sich streiten, gehören meiner Auffassung aber auch nicht dazu. Meist wird aber vertraglich vereinbart, dass diese Kosten der Berechtigte trägt. Daher muss man Einsicht in die Bewilligung nehmen. Eine beglaubigte Abschrift dürfte deine Mutter Zuhause haben (notarielle Urkunde). Ansonsten beim Grundbuchamt nachfragen.

Bei Haus-. und Grundbesitzhaftpflicht, Grundsteuer, Wohngebäude und Rücklagen würde ich sagen Nein. Für Instandhaltung ist der Eigentümer zuständig.

Alle verbrauchsabhängigen Nebenkosten Ja.

Schornsteinfeger: vielleicht wenn ein zusätzlicher Kaminofen vom Wohnrecht umfasst ist.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Betriebskosten-bei-lebenslangem-Wohnrecht--f232664.html

Es ist kein Mietvertrag, es ist Wohnrecht.

Außer die Urkunden über die Bestellung des Wohnrechtes und der Weiterveräußerung sagen was anderes.

Der Eigentümer darf dem Wohnungsberechtigten nur die Betriebskosten in Rechnung stellen, die im notariellen Übertragungs- oder Erb- oder Kaufvertrag aufgeführt sind.

In der Regel sind das Betriebskosten, die nach Verbrauch abgerechnet werden können. Sind keine dieser Kosten dem Wohnungsrecht zugeordnet, können auch keine in Rechnung gestellt werden. Eine monatliche Vorauszahlung der BK ist für den Wohnungsberechtigten nicht verpflichtend.

Daher kann es auch nur durch eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien eine Abrechnung der BK wie in einem Mietverhältnis geben.

Gibt es diese Vereinbarung nicht, dann müsste der Eigentümer jeweils nach Erhalt seiner Abrechnung von den Versorgern eine Teilrechnung an den Wohnungsberechtigten stellen.