Weshalb gibt es keine Dating-/Sex-Portale für Kinder ab 14 Jahren, wenn der Gesetzgeber den Sex von 14-jährigen mit Volljährigen u.U. legalisiert?

Das Ergebnis basiert auf 30 Abstimmungen

Gute Frage! 43%
Das ist ja widerlich! 23%
Pädo oder was? 17%
Wieso? Gibt's doch: ____________ 13%
Marktlücke. 3%

5 Antworten

Ich vermute, dass es ein rechtlicher Unterschied ist, ob sich Kinder/Jugendliche ab 14 Jahren selbst zu diesem Schritt entscheiden oder ob ein Erwachsener in Form eines solchen Portals eine Vermittlung und Anbahnung solcher Kontakte veranlasst.

T3Fahrer

ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 15:00

Ich vermute eher, dass das Grauzone ist. Denn auf den ersten Blick sagt der Gesetzgeber eben nichts - obwohl ich natürlich auch kein Jurist bin.

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allexm78  09.08.2019, 15:16
@ultraorange

Da ist der Gesetzgeber genau und ungenau. ;)) Manches ist leider schizophren ausgelegt, vom Gesetzgeber. Wenn ich die Seite wiederfinde, würd ich die hier einstellen.

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ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 15:18
@allexm78

Also gibt es was? Wenn es dir einfällt, denkst Du dann bitte mal an mich?

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Libertinaerer  10.08.2019, 06:09
@ultraorange

Der Gesetzgeber sagt, dass das Vermitteln von Sexualkontakten vor 16 strafbar ist.

Überspitzt (aber unter Einbeziehung eines realen Falls mit realem Urteil) formuliert: Gäbe es ein "Bordell", in dem der Betreiber U16 als Kunden willkommen heißt, würde er sich strafbar machen.

Nun sind Bordelle tatsächlich aber erst "ab 18". Sollte sich dort aber - wie geschehen - ein U16 unbemerkt aufhalten und auch Sex haben, so macht sich Bordellbetreiber dennoch nicht strafbar, da/sofern sich das Angebot des Bordell eben ausdrücklich eigentlich an Ältere richtet.

PS: Die jeweilige Prostituierte macht sich (bei Ü14-Kunden) als direkt Beteiligte natürlich ohnehin nicht strafbar. Das strafbare Vermitteln betrifft nur Dritte.

PPS: Ich vermute aber mal, dass "Sexportale" durchaus auch Gelegenheit bieten, pornografische Fotos und/oder Videos derKunden zu posten. DAS würde aber auch Ü16-Minderjährige als Besucher ausschließen.

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Weil Minderjährige nicht geschäftsfähig sind und man damit kein Geld verdienen kann. Außerdem ist die gewerbsmäßige Anbahnung von sexuellen Kontakten bei Minderjährigen rechtlich problematisch.

Aber wo ist das Problem, es gibt sich überall Diskotheken oder Clubs, in denen die 14jährigen Gratis-Hüpfer darauf warten, von irgendwem abgeschleppt zu werden.

Aber: will man als Mann sowas? Also die Liebe fürs Leben findet man da sicher nicht.

ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 15:26

Stümmt, ein Business sollte man keinesfalls daraus konstruieren. Das würde einem wohl - zu recht - um die Ohren fliegen.
Mich erinnert das irgendwie ein wenig an die Regelung mit weichen Drogen: Konsum ist OK, aber lass Dich bloss nicht beim Handel erwischen (oder so ähnlich).

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Wieso? Gibt's doch: ____________

Knuddels und Kik xD

Mich32ny  09.08.2019, 15:04

Kik ist ab 18

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ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 15:05
@Mich32ny

Kik ist nur ein Messenger und kein Portal. Oder etwa nicht?

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Funghi25  09.08.2019, 15:07
@ultraorange

Wird sehr oft für mehr genutzt. Musst mal die Rezensionen auf Google lesen, viele suchen da

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ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 15:11
@Funghi25

OK, danke, das wusste ich ja nicht. Ich suche ja nicht, deswegen google ich nicht. Mich interessiert die gesetzliche Regelung, sofern vorhanden.

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Mich32ny  09.08.2019, 15:42
@ultraorange

Eine app voller Fakes und teilweisen irren war mal besser da. Kontrolle ob einer 18 ist gibt's nicht . Gut ich hatte Glück hab meinen Partner da kennengelernt. Ich kenn Chat s ab 16 halt auch

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Dafür gibt es einfach keine nachfrage, und geld machen kann man damit auch nicht. Außerdem erfordern Chats für Kinder viel moderation.

ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 17:10
Dafür gibt es einfach keine nachfrage

Das sehe ich ehrlich gesagt komplett anders. Alle 14-jährigen würden sich da registrieren.

geld machen kann man damit auch nicht

Ich lasse das klären.

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Neben vielen anderen Argumenten vor allem wegen § 180 I StGB.

Daneben ist es falsch zu sagen, dass Sex mit einer 14-Jährigen für einen Volljährigen generell nicht strafbar sei.

ultraorange 
Fragesteller
 09.08.2019, 17:29

DANKE! So ergibt das Sinn.

Bist Du Jurist? Heisst:

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt

...dass es in Ordnung ist, wenn die Eltern das befürworten? 🤢

Daneben ist es falsch zu sagen, dass Sex mit einer 14-Jährigen für einen Volljährigen generell nicht strafbar sei.

Ich hab ja oft genug geschrieben (auch in der Frage), dass es u.U., also unter Umständen, in Ordnung wäre.

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Ronox  09.08.2019, 17:52
@ultraorange
...dass es in Ordnung ist, wenn die Eltern das befürworten?

Nein, wenn die Betreiber der Seite z.B. die Eltern wären (wobei nur die Verschaffung von Gelegenheiten und nicht die Vermittlung ausgenommen ist). Aber dann richtet sich das Angebot ja nicht nur an die eigenen Kinder, sondern auch an sonstige.

Mit dem Satz wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich Eltern strafbar machen, die z.B. den Freund ihrer Tochter bei sich übernachten lassen o.ä..

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Libertinaerer  09.08.2019, 22:47
@ultraorange
Ich hab ja oft genug geschrieben (auch in der Frage), dass es  u.U., also unter Umständen,in Ordnung wäre.

Diese Aussage ist, wie die von Ronox, reichlich daneben.

Passend wäre: Grundsätzlich in Ordnung, und nur u.U. nicht.

Denn es gibt beim Sex mit Minderjährigen ein paar Dinge zu beachten, und zwar unterschiedliche, je nach Alter der minderjährigen Person und dem Alter ihres Partners.

Und Einschränkungen gibt es da für erwachsene, volljährige aber auch minderjährige Partner. Das beachtet man, und dann ist es auch in Ordnung. Ist ja nun kein Problem ...

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Libertinaerer  09.08.2019, 22:59
@Ronox
Nein, wenn die Betreiber der Seite z.B. die Eltern wären (wobei nur die Verschaffung von Gelegenheiten und nicht die Vermittlung ausgenommen ist). Aber dann richtet sich das Angebot ja nicht nur an die eigenen Kinder, sondern auch an sonstige.

?

Konstruieren wir mal: Betreiber der Website ist der Verein "Rammelzimmer für pubertierende Jugendliche e.V.", der, ähnlich einer Mitwohnzentrale oder AirBnB, Räume kurzzeitig bis längerfristig an auch U16 vermittelt, die ungestört Sex haben möchten, dies zuhause aber nicht wollen/können.

Ergebnis: Auch der Verein darf den U16 eine Gelegenheit verschaffen, sofern die U16 dafür die Genehmigung ihrer Eltern haben. Und handelt es sich um 2 U16, dann brauchen sie eben die Genehmigung beider Eltern. Liegt die vor, ist dem Gesetz Genüge getan.

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Ronox  09.08.2019, 23:41
@Libertinaerer

Im § 180 I 2 StGB ist als Ausnahme lediglich geregelt, dass Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden ist, wenn der Inhaber der Personensorge handelt. Würde dieser Verein solche Gelegenheiten verschaffen, dann würde aber nicht der Inhaber der Personensorge handeln, sondern der Verein. Ob eine Zustimmung vorliegt wäre dann irrelevant. Daneben nimmt Satz 2 lediglich Satz 1 Nr. 2 aus, also nicht Nr. 1, welche die Vermittlung unter Strafe stellt. Für mich ist die Sache also klar und an meiner Aussage ist nichts zu revidieren. Da ich aber kein Strafrechtler bin, lasse ich mich gerne belehren.

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Libertinaerer  10.08.2019, 05:41
@Ronox
Ob eine Zustimmung vorliegt wäre dann irrelevant.

Natürlich nicht.

Ist übrigens tatsächlich alltägliche Praxis in Kitas, wo Kinder ungestört ihre Sexualität entdecken können.

Solche Räume werden - nach Genehmigung durch die Eltern versteht sich - jedenfalls in modernen Kitas eingerichtet ...

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Libertinaerer  10.08.2019, 05:55
@Ronox

... oh, und die bei dann Jugendlichen tatsächliche Praxis, unterscheidet sich von meinem konstruierten Beispiel auch nicht wirklich. Nur handelt es sich da nicht um den Verein "Rammelfrei", sondern um die jeweiligen Gasteltern.

Sprich: Bei gleichaltrigen Minderjährigen ist es ja gerade üblich (bzw. gesetzlich gesehen eben zwingend), dass das eine Elternpaar nicht nur dem eigenen Kind eine Gelegenheit bei sich zuhause verschafft, sondern zwangsläufig damit auch dem gleichaltrigen Partner ihres Kindes.

Das geht praktisch nun ja auch gar nicht anders. ;-)

Und genau das dürfen sie natürlich - wenn sie dafür die Erlaubnis der Eltern des Gastkindes haben.

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