Hallo,
ich hab in einer bgb vorlesung einen fall gehabt, den ich gerade zu lösen versuche.
einen ansatz habe ich, dennoch bitte ich um einen beitrag, ob das stimmt oder wenn nicht, was man verbessern könnte ( ich möchte nich vom prof aufgerufen werden, wenn ich nicht 100% sicher bin)
es handelt sich hier um ein gefälligkeitsgeschäft:
Im LKW Unternehmen des Otto Hahn (H) ist ein Fahrer ausgefallen. Er bittet den Müller(M), ihm bei einer dringenden Fahrt durch die Überlassung eines Fahrers zu helfen. M schickt den A, den er erst seit wenigen Wochen beschäftigt und der noch nie eigenverantwortlich einen Lkw gefahren hat, Durch die Unerfahrenheit des A bleibt der Lkw liegen und muss abgeschleppt werden. H verlangt von M Schadensersatz. Zu Recht?
ich habe meine lösung damit begonnen, dass der rechtsbindungswille durch auslegung der objektiven erklärung des M zu nach § 133,157 BGB zu ermitteln ist
-> für den rechtsbindungswillen sprechen objektive Indizien sowie für beide Parteien rechtliche und wirtschaftliche Angelegenheiten.
und hier liegt für mich der Knackpunkt!
Für M gibt es keinen Vorteil, nur für den H, also für eine Partei
Ich würde sagen, dass M dem H nicht zu Schadensersatz verpflichtet ist, da er sich nicht rechtlich gebunden hat.