die Antworten treffen nicht den Sinn der Frage. Dieser ist : Sieht die Gerichtsordnung vor, dass eine Partei der zur Verhandlung anstehenden Klage bereits 5 Minuten vor Aufruf zur Sache den Sitzungssaal betreten darf. In diesem Fall der beklagte Rechtsanwalt der sich selber verteidigt , der damit der klagenden Partei seine Verbundenheit mit dem Richter stolz zur Schau stellt. Ich bin der Meinung , dass keine Partei vor Aufruf den Sitzungssaal betreten darf.

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Normalerweise zählen nach dem WEG § 25 Abs.3 Vollmachten bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Aber das OLG Frankfurt hat am 24.8.2006 Az. 2o W 214/o6 20W W 215/06 festgelegt, dass auch Ausnahmen in der Teilungserklärung diese gesetzlichen Bestimmungen ändern können. § 25 Abs.3 WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteilen vertreten ist. Steht das in der TE , muss jede Stimme anwesend sein, denn wer vertreten ist ,muss vor Ort sein.

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