Diese Frage sollte mit dem eigenen Scheidungsanwalt besprochen werden. Hier können viele Ursachen eienr Kündigung entgegen stehen oder zumindest erst in der Scheidung wäre zu klären, wer die Wohnung übernimmt.
Diese Frage sollte mit dem eigenen Scheidungsanwalt besprochen werden. Hier können viele Ursachen eienr Kündigung entgegen stehen oder zumindest erst in der Scheidung wäre zu klären, wer die Wohnung übernimmt.
Nein, ist nicht zulässig.
Der Vermieter hat Rückzahlungen an die ARGE zu leisten.
Strom-Rückzahlungen sind - dies als Hinweis - Einnahmen und müssen vom Bezieher von Hartz IV der ARGE mitgeteilt werden. Ob und wie die ARGE Rückzahlungen als Einnahmen bewertet und Hartz IV reduziert, regelt das Gesetz.
Über den Kauf der Küche und vor allem - über den Zahlungstermin - sollte eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Allerdings - bei der Schilderung würde ich vom Kauf der Einbauküche absehen
Für etwaige Ansprüche aus Renovierungsarbeiten ist einzig und allein der Vermieter zuständig. Der Vermieter muss sich nicht an Vereinbarungen von Vormietern und Nachmietern orientieren.
Der Vormieter hat seine vertraglichen Verpflichtungen eggenüber dem Vermieter ordnunsggemäß zu erfüllen. Er kann sich also nicht "freikaufen", wenn er vom Nachmieter eine Kostenübernahme erwartet.
Der Vermieter sollte in diesem Fall niemals die Kaution zum Ausgleich von Mietrückständen heranziehen. Hier handelt es sich um einen Mietrückstand. Der Vermieter kann daher jederzeit - natürlich hast Du dann alle Kosten zu ersetzen - Dir fristlos kündigen und zudem Zahlungsklage - auch hier trägst Du die Kosten - einleiten.
Vorgänge dieser Art sind leider nicht selten. Es ist auch nicht selten, dass jemand die Wohnung kündigt, plötzlich ein-zwei MIeten nicht zahlen kann und die Rückstände mit der Kaution verrechnet haben will.
Der Mieter übersieht hierbei allerdings, dass der Vermieter dann bei Schäden nach dem Auszug dem Geld nachrennen muss oder bei Nachzahlungen bei den Nebenkosten sich notfalls auf Ratenzahlungen einlassen soll.
Einen Grund, eine Miete nicht zu zahlen, kann ich nicht erkennen. Selbst bei anderen Zahlungsverpflichtungen kann jeder um Ratenzahlung bitten. Ob es nun Gründe gegeben haben mag, die Mieten nicht zu zahlen, ist unerheblich.
Wenn das Heizöl nicht abgerechnet wurde, kann der Vermieter damit tun was er will.
Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter über Mängel und Schäden zu informieren. Einen erforderlichen Auftrag hat der Vermieter an den Handwerker zu erteilen.
Die Rechnung an den Handwerker zurück mit dem Hinweis, dass kein Auftrag erteilt wurde und der Auftraggeber zahlungspflichtig ist.
Hier zahlt der Mieter.
Der Vermieter muss die Terrasse in Ordnung bringen. Hier beteht offenkundig eine Unfallgefahr, die der Vermieter beseitigen muss.
Die Reinigung der Ausswand kann der Vermieter, muss er nicht vornehmen. Es ist aber auch nicht das Problem des Mieters. Macht Fotos vom heutigen Zustand, damit später nicht Euch die Verantwortung zu gewiesen werden kann.
Die Treppenhausreinigung beinhaltet in der Regel keine Arbeiten an der Wohnungstüre. Es ist zu empfehlen zumindest im Frühjahr und Herbst - sofern nicht mehrfach erforderlich - Reinigungen durchzuführen. Dies dient auch dem Erhalt fremden Eigentums.
Wenn in keiner Spalte ein Kreuz gemacht wurde, ist in der Regel im Mietvertrag ersichtlich, ob es dort heisst - in der Miete sind die Betriebskosten enthalten - oder " die Betriebskosten sind getrennt von der Miete zu zahlen".
Hier kommt es letztlich darauf an, ob Du beweisen kannst, dass eine Pauschjale vereinbart wurde.
Vor allem ist auch zu beachten, dass oft bei Vertragsabschluss von der "monatlichen Pauschale " gesprochen wird, nichts anderes aber als die monatliche Vorauszahlung gemeint ist. Letztlich müßte der klare Hinweis vom Vermieter gekommen sein, dass ausser dieser Pauschale grundsätzlich keine Betriebskosten zu zahlen sind. Da dieswer Hinweis meist nicht erfolgt, ist es umso schwerer den Beweis zu führen, dass wirklich eine Pauschale gemeint war.
Im Gegensatz zu den anderen Usern kann ich nicht erkennen, weshalb der Vermieter die Kosten unter den hier bekannten Hinweisen tragen soll.
Der Einsatz der Kleinreparaturklausel dürfte hier sogar schon deshalb ausgeschlossen werden können, weil es sich offenbar bei Rost und undichten Gummis um dem Vermieter während der Mietzeit nicht gemeldete Schäden handelt. Hier trägt der Mieter die Verantwortung, durch das Nichtmelden der Mängel die erst jetzt vorhandenen Schäden begünstigt zu haben.
Die Wohnung soll 15 Jahre nicht renoviert oder saniert worden sein. Wenn die Schwägerin allerdings vor 5 Jahren die Wohnung übrnommen und renoviert hat, kann der Hinweis nicht richtig sein. Zumindest können die Mängel vor den Jahren zuvor kaum noch wirksam geltend gemacht werden, wenn vor 5 Jahren alles renoviert wurde.
Badarmaturen nutzen sich selbstverständlich ab, ebenso auch Duche oder Badewanne. Hier wird man zu klären haben, ob die Armaturen stets richtig gereinigt worden sind, ebenso die Dusche. Kalkansätze oder Rostansätze deiuten nicht unbedingt auf eine sorgfältige Reinigung der Armaturen hin.
Deine Schwägerin soll versuchen sich mit dem VM zu einigen. Ich glaube nicht - soweit die Schilderung in der Frage - aus meiner Sicht - Mitschuld zumindest der Mieterin wegen nicht gemeldeter Mängel ergeben, dass sie einen Rechtsstreit unbeschadet durchsteht.
So meine Antwort aus meiner Tätigkeit in der Beratung der Mieter - unter Beachtung der HInweise -
Ist der Garten Bestandteil des Mietvertrages kann der Garten nicht getrennt vom Mietverhältnis gekündigt werden.
Die Vermieterin darf nicht von sich asi die Messgeräte ankleben. Dies darf einzig und allein die Abrechnungsfirma. Wende Dich an die Firma direkt.
Nein, der Zuzug einer Partnerin ist kein Grund für eine Mieterhöhung. Eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen z.B. wegen Müll oder wenn Wasser/Abwasser über die Hausverwaltung abgerechnet werden ist allerdings möglich.
Wenn der Vermieter für nur einen Monat einen Nachmieter sucht, dann ist der Eigenbedarf offensichtlich vorgetäuscht. Hier ist eine Beratung über einen Mieterverein sinnvoll. Insbesondere sollte geklärt werden, welche Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf der Mieter geltend machen kann.
Du darfst in Deiner Wohnung rauchen. Es gibt hier keine Probleme mit dem Vermieter.
Eine Mietrechtsschutzversicherung bei einem Mieterverein hat den Vorteil, dass mit günstigen Tarifen ein notwedniger Rechtsstreit abgesichert werden kann und zudem natürlich im Rahmen der Mitgliedschaft jederzeit Auskunft eingeholt werden kann.
Bei einer Rechtsschutzversicherung ( ausserhalb eines Mietervereins) beachten, dass nur ein Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung - allerdings dann auch teurer - sinnvoll ist, ansonsten muss bei jeder Frage der Kostenanteil - meist bis 150 € selbst gezahlt werden.
Da erst in rd 2 Monaten eingezoegn werden soll, bitte den Sachverhalt dem Makler und Vermieter schldern und notfalls gegen eine Entschädigung einer Monatsmiete bitten den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben.
Stimmen Makler oder Vermieter nicht zu, dann das Mietverhältnis bis zum 3. Werktag im Mai kündigen zum 31.07.2011. Und nicht einziehen.
Die Miete muss weiterhin an das Finanzamt gezahlt werden. Die Kaution ist in der Regel beim Vermieter nicht pfändbar. Eine Antwort an Dich ist völlig falsch.
Der Vermieter war verpflichtet, die Kaution ordnungsgemäß getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Hat er dies nicht getan, ist das Geld im Moment weg. Hier hilft, sofern bei Auszug das Geld nicht ausbezahlt werden kann nur eine Strafanzeige sinnvoll.
Eine beim Vermieter hinterlegte Kaution kann also nicht gepfändet werden, wenn sie korrekt angelegt ist und die Pfändung sich gegen den Vermieter richtet.
Gepfändet werden kann die Kaution nur dann, wenn die Pfändung sich gegen den Mieter richtet.
Wenn Du die Wohnung als Erstwohnsitz erhalten willst, ist es nur erforderlich, Dich am neuen Wohnort als Zweitwohnsitz anzumelden.