ERBRECHTLICH entscheidend sind hier die §§ 1922 ff. BGB.
Der § 1924 BGB regelt zunächst, dass Erben erster Ordnung nur die Abkömmlinge sind, also hier die Kinder zu je gleichen Teilen.
Die Ehefrau erhält einen erbrechtlichen Anteil nach § 1931 BGB. Dieser beträgt neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) 1/4. Im zweiten Absatz des § 1931 BGB wird jedoch auf den FAMILIENRECHTLICHEN § 1371 BGB verwiesen, der den Zugewinnausgleich im Todesfall regelt. Danach erhöht sich zur Umsetzung des Zugewinnausgleichs der Erbteil um 1/4, so dass die Ehefrau jetzt Anspruch auf 1/2 des Erbes hat, die andere Hälfte wird unter den Kindern zu gleichen Teilen geteilt, also 50 % : 3 = 16,67 %.
Achtung!!! Möglicherweise galten vor 25 Jahren andere Bestimmungen, die möglicherweise zugrunde zu legen sind, vorstehende Angaben beziehen auf die aktuelle Fassung des BGB.