ERBRECHTLICH entscheidend sind hier die §§ 1922 ff. BGB.

Der § 1924 BGB regelt zunächst, dass Erben erster Ordnung nur die Abkömmlinge sind, also hier die Kinder zu je gleichen Teilen.

Die Ehefrau erhält einen erbrechtlichen Anteil nach § 1931 BGB. Dieser beträgt neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) 1/4. Im zweiten Absatz des § 1931 BGB wird jedoch auf den FAMILIENRECHTLICHEN § 1371 BGB verwiesen, der den Zugewinnausgleich im Todesfall regelt. Danach erhöht sich zur Umsetzung des Zugewinnausgleichs der Erbteil um 1/4, so dass die Ehefrau jetzt Anspruch auf 1/2 des Erbes hat, die andere Hälfte wird unter den Kindern zu gleichen Teilen geteilt, also 50 % : 3 = 16,67 %.

Achtung!!! Möglicherweise galten vor 25 Jahren andere Bestimmungen, die möglicherweise zugrunde zu legen sind, vorstehende Angaben beziehen auf die aktuelle Fassung des BGB.

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Rechtlich betrachtet sollte man in jedem Fall erst einmal BEWEISE sichern, also die Nachbarin am besten mit ZEUGEN beim Papiereinwurf beobachten.

Anschließend schriftlich (Einschreiben) den von dir ungewollten Papiereinwurf verbieten und die Abgabe einer Unterlassungserklärung für die Zukunft verlangen, hier kann eine Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in angemessener Höhe in Ansatz gebracht werden.

Falls das nicht wirkt: Anwalt und Gericht, aber nur mit einer Rechtsschutz im Rücken oder bei Vermögenslosigkeit, dann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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