Die beauskunftete Unternehmen erfährt nicht zwangsläufig, wenn eine Bonitätsauskunft abgerufen wurde. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BDSG unterrichtet die Auskunftei das Unternehmen nur bei erstmaligem Abruf entsprechender Bonitätsinformationen. Und nur wenn im Nachgang ein entsprechender Antrag gestellt wird, besteht die Verpflichtung, den Empfänger der Auskunft zu nennen.
Wichtig ist hierbei jedoch die Rechtsform des Unternehmens: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten und betrifft deshalb den Umgang mit Daten über Personengesellschaften (Gewerbebetriebe, Einzelkaufleute). Kapitalgesellschaften sind juristische Personen (vs. natürliche Personen) und deren Daten stehen nicht unter dem Schutz des BDSG. Auf Firmenwissen.de kannst Du anhand des Firmennamens schon ersehen, welche Rechtsform das Unternehmen innehat. So sind Personengesellschaften mit Vor- und Zunamen des Inhaber/der Inhaber verzeichnet. Es gibt auf Firmenwissen.de auch Informationsprodukte, die eher für vertriebliche Zwecke geeignet sind und keine Bonitätsaussage enthalten, das Firmenprofil wäre hier beispielsweise zu nennen.