Bei den finanziellen Aussenständen handelt es sich um Nebenkosten, die seit 2012 nicht begleichen worden sind und von der Hausverwaltung auch nicht in den weiteren Abrechnungen als offene Forderungen ausgewiesen wurden.
Antwort
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Ich liege hoffentlich richtig mit der Annahme, dass die Besteuerungsgrundlagen sich nicht ändern, nur weil vom Veranlagungswahlrecht Gebrauch gemacht wird. Haben das als Steuerlaien nämlich Einspruch genannt, auch wenn wir nichts angefochten haben.