Du hast vergessen zu schreiben, warum die BG das Geld zurück haben möchte. Gegen einen Bescheid kannst du erst mal Einspruch einlegen. Bei einem ärztlichen Gutachten, (warum wurde das angefertigt?), kann man ein Gegengutachten anfertigen lassen, aber das wäre dann eher was für das Gericht. Die BG wird so etwas nicht interessieren. Und wenn du nicht klagen kannst, dann sieht es schlecht aus für dich. Du kannst dich freundlich mit dem Sachbearbeiter unterhalten. Schreib mal genauer, was da am Start ist.
Das ist in der Tat etwas knifflig. Du bekommst ca. 5000€ wenn du die Reparatur per Gutachten abrechnest. Falls du ein höherwertiges Fahrzeug kaufst, dann bekommst du 6.100€ minus den Restwert. Das Maximum sind die 5.065,59€ wobei der Restwert noch eine Rolle spielen könnte. Die Fahrkosten zum Kauf eines Gebrauchten, sowie die sonstigen Kosten werden von der Versicherung genauso bezahlt wie ein Mietwagen in der Zeit bis zur Wiederbeschaffung. Aber da gibt es ja genügend Beschreibungen im Internet.
Wenn du denen deinen Vorvertrag angibst, dann wirst du mit Sicherheit auf 245% eingestuft. Melde das Fahrzeug auf deinen Vater oder deine Mutter oder irgend jemanden an, den du kennst und dem du vertraust. Vielleicht dein Opa. Dann kannst du das Auto als Zweitfahrzeug von dem anmelden und du startest normalerweise mit 85%. Den Vertrag kannst du nach einiger Zeit auf dich überschreiben lassen, wenn der entsprechende Verwandschaftsgrad existiert.
Fastlink hat prinzipiell Recht. Da sind allerdings ein paar Fragen offen: Wer hat das Auto abschleppen lassen? Wer erteilet den Auftrag? Warum hast du nicht vorher gefragt, was es ungefähr kosten wird? Warum bist du nicht in einem Automobilclub smile? Hast du dem Umstand zugestimmt, daß der Abschlepper das Auto auf sein Gelände schleppt? Wenn du diese Fragen beantwortet hast, dann kann man dir weiter helfen.
Fahr doch einfach mit einem Schraubenzieher in die Führungsleiste rechts und links. Danach etwas Silikon in die Rinne sprühen und dann müsste es wieder flutschen.
Die Verteilung von Flugblättern wird durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Die Verteilung politischer Flugblätter fällt nicht unter die Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie darf jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen (§ 33 StVO).
Zum Teil versuchen Behörden (Straßenbauamt, Ordnungsamt), eine Erlaubnispflicht wegen einer angeblichen Straßen-Sondernutzung zu konstruieren. Das ist rechtlich nicht haltbar. Nach heute herrschender Auffassung ist die Verteilung politischer Flugblätter keine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen, sondern erlaubnisfreier Gemeingebrauch (OLG Bremen vom 12.2.1976 NJW 1976, S. 1359; VGH München vom 30.5.1978 NJW 1978, S. 1940 und BVerwG vom 7.6.1978 NJW 1978, S. 1935). Nach den Landespressegesetzen müssen Flugblätter mit einem Impressum versehen werden, das den Verantwortlichen im Sinne des Presserechts erkennen läßt.